pv magazine: Sie schlagen Änderungen im Bewertungsgesetz zur Lösung von Erbschaftssteuerfragen bei neuen und bestehenden Solarparks vor. Warum ist das aus Ihrer Sicht erforderlich?
Bernhard Strohmayer (Foto): Projektierer von Freiflächenanlagen haben uns klar signalisiert, dass die jetzige Regelung bei der Erbschaftssteuer eine große Hürde in den Verhandlungen über Flächen für Solarparks darstellt. Das führt zu einer massiven Beschränkung des Angebots an geeigneten Grundstücken. Die Lösung des Knotens bei der Erbschaftssteuer ist sogar wichtiger für den Ausbau der Photovoltaik als so manche Regelung im EEG. Die Akzeptanz der Landwirte steht auf dem Spiel, weiterhin Flächen für Solarparks bereitzustellen.
Worin liegt genau das Problem bei der Erbschaftsregelung?
Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb erbt, zahlt aufgrund von Verschonungsregelungen kaum oder keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Diese steuerlichen Verschonungen gelten allerdings nur für das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen. Verpachtete Flächen für die Photovoltaik-Anlagen werden hingegen dem Grundvermögen zugeordnet. Wegen dieser Zuordnung werden Flächen mit Solarparks deutlich anders als landwirtschaftliche Flächen bewertet. Hintergrund dafür ist die nicht sachgerechte Einordnung von Solarparks als Siedlungs- und Verkehrsflächen. Sowohl bei Bestands- als auch bei neuen Solarparks kann es bei Hofübergaben somit zu erheblichen Verzerrungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommen. Beim Betriebsübergang zehrt die hohe Bewertung der Solarparkflächen die Freigrenzen auf, denn diese gelten nur für den landwirtschaftlich genutzten Betriebsteil.
Tritt dieses Problem denn häufig auf?
Sehr oft. Betriebsübergänge gibt es in jedem Landwirtschaftsbetrieb, etwa bei der Hofübergabe auf die nächste Generation als vorweggenommene Erbfolge oder im Todesfall. Da fast alle Landwirte im Laufe typischer Pachtlaufzeiten den Betriebsübergang einplanen sollten, stellt das jetzige Erbschaftssteuerrecht ein sehr breites Problem dar. In der weit überwiegenden Zahl an Verpachtungsfällen kommt es aufgrund der üblichen Vertragslaufzeit von 20 bis 30 Jahren zu mindestens einer vorweggenommenen Erbfolge.
Sie zielen in Ihrem Vorschlag besonders auf die Änderung der bisher geltenden Verschonungsregel bei Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab. Warum ist das so wichtig?
Nicht ganz. Wir lassen mit unserem Vorschlag die Verschonungsregeln bei der Erbschaftssteuer in Landwirtschaftsbetrieben unangetastet. Diese Regeln sind richtig und wichtig, um den Betriebsübergang bei einem Generationenwechsel im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge zu vereinfachen und Höfe zu erhalten. Mit der Änderung des Bewertungsgesetzes bezüglich Solarparks verhindern wir nur, dass die Freigrenzen der Landwirte bei der Erbschaftssteuer nicht ausreichen. Wir schlagen dafür eine Änderung im Bewertungsgesetz vor. Damit könnte schnell sichergestellt werden, dass Solarpark-Flächen nicht mehr dem Grund-, sondern dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Solarparks zählen somit weiter zur Landwirtschaft. Eine kleine Änderung mit großer Wirkung.
Wie ließen sich die Änderungen am einfachsten umsetzen?
Für eine Änderung im Bewertungsgesetz braucht es das Zusammenspiel verschiedener Ministerien. Die Federführung liegt hier beim Finanzministerium. Die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis hat im Auftrag einiger Unternehmen der Solarbranche und mit unserer Unterstützung einen Vorschlag für einen Gesetzesentwurf erarbeitet. Gegenüber direkten Änderungen im Erbschaftssteuergesetz ist das der einfachste und wirksamste Weg.
Wären damit alle Verzerrungen beseitigt oder braucht es noch weitere gesetzliche Neuregelungen, die wünschenswert wären?
Die Situation bei der Erbschaftssteuer bei Solarparks ließe sich so deutlich verbessern. Wenn man noch einen Schritt weiter geht und Solarpark-Flächen grundsätzlich weiterhin als Landwirtschaft angesehen würde, sofern sie vorher landwirtschaftlich genutzt wurden, vereinfachen sich viele Fragestellungen in diesem Themenkomplex. Das kann auch extensive Landwirtschaft sein, wie in Biodiversitäts-Solarparks, denn auch Blühstreifen-XXL müssen bewirtschaftet werden. Diese Einordnung würde außerdem ermöglichen, dass Solarparks landwirtschaftliche Förderung erhalten und gleichzeitig Energie produzieren. Als Nebeneffekt würden Solarparks nicht mehr die Flächenstatistik bei den Siedlungs- und Verkehrsflächen verzerren.
Rechnen Sie damit, dass solche gesetzlichen Änderungen auch die Bereitschaft steigert, dass Land- und Forstwirte vermehrt Flächen für den Photovoltaik-Zubau zur Verfügung stellen?
Ja, definitiv. Landwirte planen langfristig und suchen oft weitere wirtschaftliche Standbeine. Die Nutzung eines Teils der Betriebsfläche als Solarpark ist daher durchaus im Interesse eines Landwirtschafbetriebs. Schließlich sorgen die Pachterlöse für langfristig planbare Einnahmen. Wenn mit Verbesserungen in der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Solarparks ein Planungsrisiko für Landwirte ausgeräumt wird, steigt die Bereitschaft, dass sich Betreibe in diese Richtung diversifizieren. Landwirte können so neben Lebensmitteln auch saubere Energie für unsere Gesellschaft produzieren und die Biodiversität sehr effektiv stärken.
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Es wäre doch so einfach: PV auf Stilllegung zulassen , so wie auch Selbstbegrünung schon jetzt.
Die Fläche wäre weiter Landwirtschaft, es könnte jeder nur eine gewisse Menge machen und die Flächenkonkurrenz gäbe es gar nicht, da die Fläche sowieso aus der Produktion ist.
Wahrscheinlich ist das zu einfach und braucht nicht genug Bestimmungen.
Ich habe auch schon einen Schenkungsvertrag unterschreiben. Interessant, dass dieser sogar für Photovoltaikanlagen gelten kann. Dies habe ich noch nicht gewusst.
Danke für diesen Beitrag. Es sieht so aus, als würde ich den Hof meines Großvaters erben und vielleicht wäre so eine Art der Modernisierung sinnvoll, da ich dort eventuell mit meiner Familie einziehen möchte. Allerdings müssen vorher noch ein paar Details mit einem entsprechenden Anwalt geklärt werden.