Frage:
Ich betreibe seit einigen Jahren in meinem Privathaus eine Photovoltaik-Anlage mit 8 Kilowatt Leistung und ein kleines BHKW mit 5 Kilowatt Leistung. Neulich bekam ich Post vom Hauptzollamt mit folgendem Wortlaut:
„ (…) Bisher wurde von Ihnen eine ggf. nötige Erlaubnis als Versorger, Eigenerzeuger oder zur steuerfreien Entnahme von Strom nicht beantragt. Auch eine Steueranmeldung, um ggf. steuerpflichtige Mengen der Versteuerung zuzuführen, ist ebenfalls nicht eingegangen.
Ich bitte Sie daher bis zum (Datum, Frist ca. 2 Wochen) zu überprüfen, ob Sie als Versorger oder Eigenerzeuger im Sinn des StromStG (Stromsteuergesetzes) auftreten (…)
Weiterhin bitte ich um Prüfung, ob ggf. ab dem 1. Januar 2017 für aus dem Versorgungsnetz entnommener Strom die Stromsteuer entstanden ist und von Ihnen als Steuerschuldner zur Versteuerung anzumelden ist. (…)“
Es folgt eine längere Erklärung, die für mich als juristischen Laien völlig unverständlich ist und der Verweis auf eine Reihe von Hinweispapieren der Zollverwaltung, die ich noch weniger verstehe.
Was kann ich dem Hauptzollamt antworten?
Antwort:
Der Gesetzgeber hat mit der Abwicklung der Stromsteuer die Zollverwaltung beauftragt – nicht die übliche Finanzverwaltung. Im Jahr 2019 wurde das Stromsteuergesetz (StromStG) so geändert, dass der Zoll begonnen hat, Anlagenbetreiber anhand der Einträge im Marktstammdatenregister systematisch anzuschreiben. Seit 2021 betrifft dies zunehmend auch die Betreiber von (kleinen) Photovoltaik-Anlagen.
Bis 2019 bestand im Stromsteuergesetz praktisch eine pauschale Befreiung der meisten Anlagenbetreiber bei der Stromsteuer. Das hat der Gesetzgeber mit seiner Stromsteuer-Novelle im Jahr 2019 geändert und diese Befreiung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Nachfragen des Zolls beruhen auf dieser Änderung.
Bürokratiemonster Stromsteuer
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Für die Betreiber kleiner Anlagen beispielsweise auf Privathäusern, die den erzeugten Strom ausschließlich zur Eigenversorgung nutzen, besteht die Befreiung in den meisten Fällen fort. Doch aus den Schreiben des Zoll lässt sich dies kaum herauslesen. Dazu muss man die gesamten gesetzlichen Grundlagen verstehen, also insbesondere das Stromsteuergesetz und die ergänzende Stromsteuerverordnung (StromStV) sowie die Erläuterungen der Zollverwaltung. Für den Betreiber einer kleinen privaten Photovoltaik-Anlage ist das praktisch unmöglich und selbst Fachjuristen haben mit dem verkorksten Paragrafenungetüm ihre Mühe.
Die ausufernden Leitfäden der Zollverwaltung verkomplizieren das Verständnis darüber hinaus mehr als sie es erleichtern. Vielleicht hätte man die Behörde bei der praktischen Umsetzung nicht alleine lassen, sondern mit etwas technischen Sachverstand und praktischer Erfahrung im Thema ausstatten sollen, wie das beispielsweise die Clearingstelle EEG-KWK mustergültig zeigt.
Wer zur ausschließlichen Eigenversorgung eine Photovoltaik-Anlage mit höchsten 1 Megawatt (ja, das sind 1.000 Kilowatt), und/oder ein kleines (hocheffizientes!) BHKW mit höchstens 50 Kilowatt betreibt und Überschüsse oder alles ins Netz einspeist, benötigt weder eine Erlaubnis als Versorger oder Eigenerzeuger, noch muss er die Strommengen melden, geschweige denn Stromsteuer zahlen. Das gleiche gilt für den Strom der ins Netz eingespeist wird.
Wer dem Hauptzollamt unter dieser Voraussetzung in gleichem unverständlichen Juristen-Kauderwelsch antworten möchte, kann diese Formulierung nutzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin aufgrund der Steuerbefreiung nach §9 Abs (1) Nr. 3 a) StromStG von der Stromsteuer befreit, da gemäß §10 Abs (2) Nr. 1 StromStV (für die Photovoltaik-Anlage bis 1 Megawatt) und Nr. 2 (für das BHKW bis 50 Kilowatt) eine allgemeine Erlaubnis für die stromsteuerbefreite Entnahme des Stroms besteht und es gemäß §4 Abs. (1) Satz 2 StromStG (mit Bezug auf den befreiten Selbstverbrauch nach §9 Abs 1 Nr. 3 a) StromStG) einer Erlaubnis als Versorger oder Eigenerzeuger nicht bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie nur eine Photovoltaik-Anlage oder ein BHKW betreiben und nicht beides, können Sie jeweils die jeweils unzutreffende Nummer in Ihrem Schreiben weglassen.
Ausnahme bei Stromweitergabe an Dritte
Wichtig: Dies ist nur zutreffend, wenn der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom ausschließlich selbst nutzt. Ähnlich wie bei der EEG-Umlage ist hier der Fall zu unterscheiden, dass der Anlagenbetreiber Strom an Dritte weitergibt, beispielsweise an weitere Haushalte im gleichen Gebäude, Untermieter, Einliegerwohnungen usw. Auch das StromStG unterscheidet also zwischen der „echten“ Eigenerzeugung und der („fiktiven“) Belieferung Dritter innerhalb der Kundenanlage.
Wer sich also schon auf die Abschaffung der EEG-Umlage und der damit verbundenen komplizierten Fallunterscheidungen, Meldepflichten und Umlagezahlungsrisiken gefreut hat, freut sich zu früh: „Vorausschauend“ hat der Gesetzgeber diese völlig verrückte Rechtsgestaltung in das Stromsteuergesetz perpetuiert. Und der Zoll vollzieht übereifrig nach dem kafkaesken Vorbild der Bundesnetzagentur.
Zwar müssen Anlagenbetreiber in solchen Fällen und sogar aus Anlagen bis 2 Megawatt für den in der Kundenanlage „gelieferten“ Strom ebenfalls keine Stromsteuer zahlen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie (statt eine Erlaubnis als Versorger zu beantragen) eine „Anzeige als eingeschränkter oder limitierter Versorger“ beim Hauptzollamt einreichen. Besonders penible Zollämter verlangen dann sogar jährliche Stromsteuererklärungen (Anmeldungen), quasi als „Nullmeldung“, weil der Gesetzgeber schlicht vergessen hat, darauf in Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zu verzichten.
Wer mit einer Anlage größer 1 Megawatt die Anzeige als Versorger unterlässt, und außerdem vergisst, zusätzlich eine „Erlaubnis für die steuerbefreite Entnahme zu stellen“, bleibt solange stromsteuerpflichtig.* Wenn er dann auch noch die jährlichen Stromsteueranmeldungen unterlässt, droht Steuerverkürzung oder sogar strafbare Steuerhinterziehung. Und da hört für den Steuerstaat der Spaß endgültig auf: Dann droht eine Bestrafung für das Unterlassen einer Stromsteuerzahlung, von der man laut Gesetz befreit ist. Wer dachte, normales Steuerrecht sei schwierig, das EEG sei kompliziert und bisweilen verrückt, findet sich mit dem Stromsteuergesetz endgültig auf der Nicht-Geburtstagsfeier bei Alice im Wunderland wieder, wo der verrückte Hutmacher fragt, „noch eine halbe Tasse Tee?“ und die Kaffeetasse in der Mitte durchschneidet.
Die Antwort kommt von Thomas Seltmann mit fachlicher Unterstützung der Rechtsanwälte Lea Baumsteiger (www.nuemann-siebert.com, Karlsruhe/Berlin) und Sebastian Lange (www.projektkanzlei.eu, Potsdam)
Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall zutreffend und vollständig sein müssen.
Stand: 24.2.2022
*Anmerkung der Redaktion: Dieser Satz ist nachträglich (29.3.2022) präzisiert worden.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Die Stromsteuer hat keine psitive Lenkungswirkung (mehr) und verursacht extreme volkswirtschaftliche Schäden durch Bürokratie. Sie sollte sofort abgeschafft werden (ja ich weiß da gibt es eine EU-Regel die das verhindert, aber dann muss diese auch weg).
Musste eben noch mal in den Kalender gucken und mich kneifen lassen das heute nicht der 1.April ist.
Was da für Ressourcen verplempert werden, unglaublich.
Wo findet man beim Zoll denn etwas zu dem Thema: Anzeige als eingeschränkter oder limitierter Versorger
Ich habe eine Einliegerwohnung die ebenfalls mit an der PV Anlage hängt. Hab mich schon gefreut das ich ab 1.7. dann nicht mehr den vollen EEG Satz abführen muss für den Mieter. Jetzt so etwas.
Betrifft dies denn auch, wenn ich meine Einliegerwohnung pauschal warum und mit Strom vermiete? Evtl. würde dies das Problem ja beseitigen.
„Viele Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen erhalten derzeit eher unverständliche Schreiben von Hauptzollämtern, in denen es um die mögliche Zahlung der Steuersteuer geht.“
Es wird immer verrückter. Jetzt gibt es schon eine Steuer auf die Steuer?
Das war ein Tippfehler meinerseits, ist korrigiert. Muss natürlich Stromsteuer, nicht Steuersteuer heißen!
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, muss ich bei der Strom-Direktlieferung erst ab 2 MW Stromsteuer zahlen.
Meine Frage:
Wird jede Anlage für sich betrachtet , oder werden Anlagen vom gleichen Betreiber zusammengefasst ?
So einfach ist es leider nicht zu beantworten. Wir haben dazu einen Artikel im aktuellen Printmagazin. Daraus stammt auch die Grafik oben. Wenn Sie Pech haben, verklammert der Zoll ihre Anlagen und sie müssen zahlen, auch wenn ihre Anlagen kleiner als 2 MW sind.
Ihr habt sie gewählt nun kommt auch zurecht was sie fabrizieren
@Matthias Mann. Sie meinen sicherlich die schwarz-rote Vorgängerregierung, denn diese hat dieses Gesetz gemacht. Diese Gesetzesänderung stammt von 2019, oder wollen sie mit ihrem Kommentar die AFD als Alternative anbieten? Vielleicht stehen wir noch im Regen, aber wir wollen sicherlich nicht in die Traufe.
Frech, der Vergleich zur Nicht-Geburtstagsfeier bei Alice im Wunderland: Aber sehr sehr schön geschrieben. Sowas möchte man öfter lesen.
Da wundert sich die Regierung warum der kleine Mann keine Solar anlagen aufs Dach macht bei dem Hickhack
Ist doch klar. Die Regierungen, die das Gesetz auf den Weg brachten, wollten nicht das der kleine Mann unabhängiger wird. Damit bekommt man kein Pöstchen in der Industrie.
Jetzt werden schon Kommentare zensiert
Das nenne ich Meinung Freiheit weiter so ich wünsche euch allen in diesen Land alles gute
Hoffentlich haben die ehemalige DDR Bürger nun begriffen das die DDR nicht so schlecht war, sie hatte nur einen Fehler das waren die roten es hätte voll gereicht sie los zu werden.
Das übel was wir uns jetzt rein geholt haben ist viel schlimmer.
Ich bin der Meinung das der Einigungsvertrag nicht erfüllet wurde in den Fall ist er ungültig und wir werden uns vom Westen trennen.
Es wird Zeit das ihr entlich munter werdet
Was wurde denn zensiert?
Ihr anderer Kommentar ist doch online…
Im Übrigen geht die Stromsteuergesetzgebung nicht auf das Konto der aktuellen Regierung.
Gehen sie zu ihren alten Freunden nach Russland, dann sind sie getrennt.
Zitat:
„Wer dem Hauptzollamt unter dieser Voraussetzung in gleichem unverständlichen Juristen-Kauderwelsch antworten möchte, kann diese Formulierung nutzen:“
Später „Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden.“
Ups, ich gebe zu, ich habe etwas kopiert.
Um juristisch bei dieser Kleinkrämerei mich nicht noch weiter in die Nesseln zu setzen: Wenn ich der Aufforderung folgen will und Eure Formulierung nutzen möchte, verletze ich doch den Urheberschutz. Wie muss ich mich verhalten? Darf ich den Text per Hand abschreiben? Muss ich ihn dann z. B. durch Rechtschreibfehler verändern? Oder sollte ich ihn zunächst in eine andere Sprache übersetzen und dann von einem Übersetzungsprogramm zurück übersetzen lassen? In letzterem Fall wird bestimmt eine lustige und genauso unverständliche Nachricht herauskommen wie die im Ursprungsschreiben des Hauptzollamtes 🤣🤣
Hallo Herr Bauer,
in dem Fall ist kopieren erlaubt und erwünscht. Müssen Die auch nicht per Hand abschreiben oder vorher ins Serbokroatische übersetzen 😉
Viel Erfolg und lassen Sie uns die Antwort des Zolls gern wissen!
Gilt fie Befreiung auch für Eigenverbrauch und Direkteinspeisung < 1 MW?
Ich glaube, es sollte klarer herausgearbeitet werden, dass kein problem für die meisten besteht bei der typischen Aufdachanlage, wenn nur Einspeisung ins öffentliche Netz oder Eigenverbrauch erfolgt. Ein Problem ist nur die Lieferung an einen dritten Letztverbraucher, da der Lieferant die Stromsteuer an das Finanzamt melden und abführen muss. Wird ins öffentliche Netz eingespeist, dann erfolgt dies durch den Lieferanten des Letztverbrauchers, gibt es diesen nicht, und der PV-Anlagenbetreiber liefert direkt, z.B. an den Nachbarn, dann ist er der, der die Stromsteuer abführen muss.
Das aber alle angeschrieben werden, ist einfach albern. Mess- und Abrechnungstechnik ist es viel zu aufwendig, als dass es bei kleinen Anlagen eine relevante Lieferung an Dritte geben kann.
Und meinse Wissens sind Kleinstmengen ausgeschlossen (Bsp. in einem Betrieb mit PV-Anlage gibt es einen Getränkeautomaten, der von einem anderen Unternehmen dort betrieben wird. Dann erfolgt eine Stromlieferung an diesen Fremdbetrieb (Dritten) für den Automaten….
„… hat der Gesetzgeber diese völlig verrückte Rechtsgestaltung in das Stromsteuergesetz perpetuiert …“
Nicht nur für die Gesetzestexte, auch für die pv-magazine Artikel reicht mein Wortschatz nicht mehr aus.
Perpetuiert musste ich in der Tat erst einmal googeln. 😉
So nach und nach treten alle “Grausamkeiten“ zutage die der Energiewende schon von Anfang an zugefügt wurden. Der „Kalte Krieg“ zwischen zwei System, wie ich das hie nenne, lässt grüßen.
Ich möchte ausdrücklich betonen: das gilt NUR bei Anlagen, welche am Netz hängen !! Wenn sie nicht netzparallel angeschlossen sind – dürfen sie den Strom anderen Verbrauchern liefern ( ohne Steuern ). Die technische Lösung wird inzwischen auch schon von einem StartUp angeboten.
Praktisch alle Anlagen arbeiten netzparallel und auch bei dem von Ihnen genannten Startup ändert sich nichts an der Rechtslage (leider).
Könnte ich dieser Stromsteuer aus dem Weg gehen, wenn ich meine Einliegerwohung pauschal (warm; Wärmepumpe) und inkl. Strom vermiete?
Danke vorab.
Leider nein. Bzw. eine Stromsteuer ist ja in diesem Fall nicht zu zahlen (bei Anlagen bis 2 MW), allerdings müssen sie eine Meldung beim Hauptzollamt machen wie im Artikel beschrieben.
Diesem Dilemma bzw. der damit verbundenen Verhinderung der Energierevolution, kann nur mit einer Volksinitiative für ein Autonomiegesetz zur Versorgung mit 100 % erneuerbaren Energien begegnet werden ( siehe https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2021/_08/_20/Petition_125665.html: Petition 125665 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags „Legalisierung autonomer Selbstversorgung mit 100 % erneuerbaren Energien per Gesetz vom 20. 08.20212“).
Das ist doch bereits längst und schon immer legal, eine Petition also überflüssig.
Ich will eine PV-Anlage zur Eigenversorgung (<10 KW) errichten. In meienem Eigenheim habe ich noch eine kleine "1-Raum-Ferienwohnung" die gelegnetlich vermietet ist, welche dann ja indirkt mit versorgt wird. Muss ich ich in diesem Fall einen „Anzeige als eingeschränkter oder limitierter Versorger“ beim Hauptzollamt stellen?
Anmeldung eines Mieterstromkonzeptes für einen Mieter beim Zoll.
Auszüge aus der Antwort vom Zoll.
Unter Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben bestätige ich Ihnen hiermit, dass Ihre oben
genannte ordnungsgemäße Anzeige vom ??.??.2022 über die Aufnahme der Tätigkeit hier
am ??.??.2022 eingegangen ist.
Die Erlaubnis als Versorger in den Fällen nach § 1a Abs. 6 und 7 StromStV, der für
bezogenen Strom als Letztverbraucher gilt (sogenannter ,,eingeschränkter Versorger“), gilt
damit gemäß § 3 Abs. 2 StromStV als erteilt.
Die mit den Vordrucken 1410a und 1410az angezeigte Stromerzeugungsanlage gilt als
allgemein erlaubt.
Aufzeichnungen
Über den geleisteten und den zum Selbstverbrauch entnommenen Strom, haben Sie
Aufzeichnungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 ff. StromStV zu führen (u. a. Strommengen,
nach Steuersätzen/-begünstigungen getrennt, ggf. anzumeldender Steuerbetrag).
Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 6 StromStV
Sie sind als Versorger nach § 4 Absatz 6 StromStV verpflichtet, mir für jedes Kalenderjahr
bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres die
* steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG entnommenen,
* steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG entnommenen oder geleisteten,
*steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StromStG entnommenen und die
* steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StromStG geleisteten und entnommenen Strommengen mit Formular 1400 anzumelden.
Hallo,
wir betreiben eine PV-Freiflächenanlage größer 2 MW zusammen mit einem anderen Betreiber. Es gibt einen Einspeisepunkt und keine Zwischenzähler. Entstehen hier auch sog. „Querlieferungen“ zwischen den Betreibern? Oder ist das bei PV-Anlagen nicht der Fall?