Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Hersteller von Solarmodulen, die nach dem 13. August 2005 in einem Zeitraum von sieben Jahren in der EU installiert wurden, nicht für die Kosten der Abfallentsorgung dieser Produkte aufkommen müssen.
Die am Dienstag verkündete Entscheidung kam zustande, nachdem das tschechische Unternehmen für erneuerbare Energien, Vysočina Wind, eine Schadensersatzklage eingereicht hatte, nachdem es sich an den Kosten für die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit einem Photovoltaik-Projekt beteiligte, das es nach dem 13. August 2005 errichtet hatte.
Nach einem tschechischen Gesetz, das zu der Zeit galt, als Vysočina seinen Solarpark baute, war der Bauträger – und nicht der Hersteller der verwendeten Solarmodule – für die damit verbundenen Abfallentsorgungskosten verantwortlich. Daher leistete Vysočina in den Jahren 2015 und 2016 Beiträge zu diesen Kosten, erhob dann aber eine Schadensersatzklage mit der Begründung, dass die tschechischen Behörden die EU-Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) zu Unrecht in nationales Recht umgesetzt hätten, wodurch die finanzielle Belastung den Herstellern der Module aufgebürdet worden sei.
Der Klage von Vysočina wurde in erster Instanz und in der Berufung stattgegeben, und die tschechische Regierung legte beim obersten Gericht des Landes (Nejvyšší soud) Rechtsmittel ein. Dieses legte die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, die nun nach dem Ermessen des tschechischen Gerichts im Rechtssystem des Mitgliedstaats angewendet werden kann.
Die EuGH-Richter stellten fest, dass es den europäischen Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) am 13. August 2012 freistand, die Verpflichtung zur Entsorgung von Elektroschrott entweder dem Hersteller oder dem Nutzer von Solarmodulen aufzuerlegen. Aus diesem Grund, so die Entscheidung, habe die Einführung der WEEE-Richtlinie eine zuvor bestehende Situation geändert und könne daher nicht rückwirkend angewendet werden.
In ihrem Urteil führen die Richter aus: „Das Gericht erklärt Artikel 13 Absatz 1 der WEEE-Richtlinie für ungültig, soweit er den Herstellern die Verpflichtung auferlegt, die Kosten für die Entsorgung von Abfällen aus Photovoltaik-Modulen zu tragen, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.“
Das Gericht entschied auch, dass der tschechische Gesetzgeber, der einen Monat vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) nationale Vorschriften zur Entsorgungspflicht eingeführt hatte, nicht gegen EU-Recht verstoßen hat.
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