Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügung gegen Tarifunterschiede bei Kunden von Grundversorgern

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Geht ein Energieanbieter pleite, rutschen die betroffenen Kunden automatisch in die Ersatz- oder Grundversorgung des jeweils regional zuständigen Versorgers. Viele Unternehmen verlangen von ihren Neukunden in der Ersatz- oder Grundversorgung allerdings weit höhere Preise als von ihren Bestandskunden.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) verstößt dieses Praxis gegen geltende Vorschriften des Energierechts. Daher haben die Verbraucherschützer die Versorger Rheinenergie, Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG abgemahnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese hatten das abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, kurzfristig gestiegene Beschaffungskosten würden diese Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Um schnellstmöglich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, hat die Verbraucherzentrale NRW nun gegen diese drei Grundversorger eine einstweilige Verfügung beantragt. Zwar hat auch die neue Bundesregierung angekündigt, der Zweiklassengesellschaft aus Neu- und Bestandskunden durch eine Reform des Energiewirtschaftsgesetzes ein Ende zu bereiten. Die aktuell betroffenen Kunden profitieren davon aber nicht. Daher will die Verbraucherzentrale NRW über die einstweilige Verfügung nun schnell eine rechtliche Klärung herbeiführen.

„Was rechtlich in Ordnung ist, bestimmen nicht die Energieversorger, sondern die Gerichte“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Dass die Politik nun neue gesetzliche Regelungen ins Spiel bringt, macht deutlich, dass hier etwas schief läuft.“

Aus Sicht der Verbraucherschützer dürfen Strom- und Gaskunden, die in die Ersatz- oder Grundversorgung zurückfallen, nicht nur deshalb einen teureren Tarif als Bestandskunden in der Grundversorgung erhalten, weil sie nach einem willkürlich von den Versorgern festgelegten Datum in die Ersatzversorgung gefallen sind. „Eine solche Benachteiligung von betroffenen Haushalten ist nach unserer Auffassung rechtswidrig und widerspricht dem eigentlichen Schutzzweck der Ersatz – und Grundversorgung“, unterstreicht Schuldzinski. „Das deutsche und EU-Energieverbraucherrecht geben hier eindeutige Vorgaben.“

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