Neue EU-Beihilfeleitlinien sehen Bagatellgrenze für Ausschreibungen von Photovoltaik-Dachanlagen von einem Megawatt vor

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Die EU-Kommission hat am Dienstag ihre neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (CEEAG) veröffentlicht. Die Neufassung der seit 2014 geltenden Regelungen tritt ab Januar 2022 in Kraft. Erfreulich dabei, es ist ausdrücklich die Bagatellgrenze für Ausschreibungen von einem Megawatt für Photovoltaik-Dachanlagen festgeschrieben. Zudem dürften auch 100-prozentige Erneuerbare-Energien-Gemeinschafts- oder KMU-Projekte bis zu 6 Megawatt nicht durch Ausschreibungsverfahren belastet werden, wie Solarpower Europe unter Berufung auf die neuen Richtlinien berichtet. „Dies gibt mehr europäischen Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit, in Solarenergie zu investieren, und beschleunigt die von den Verbrauchern getragene Energiewende“, erklärte Naomi Chevillard, Senior Policy Advisor bei Solarpower Europe.

Zudem ermöglichten die neuen CEEAG-Leitlinien staatliche Beihilfen für spezielle Anwendungen. Damit würden Ausschreibungen für bestimmte Erneuerbaren-Anlagen befördert, etwa schwimmende oder Agri-Photovoltaik-Anlagen. Die Förderung für erneuerbare Energien falle künftig unter die Kategorie „Beihilfen zur Dekarbonisierung“. Dagegen würden nun im Einklang mit dem EU-Green-Deal die Beihilfen für fossile Brennstoffe verhindert oder bei Erdgas zumindest weiter eingeschränkt.

„Da immer mehr Mitgliedstaaten auf Solar- und Speicherkraftwerke setzen, um sich von den schwankenden Gaspreisen unabhängiger zu machen, werden die mit den neuen Förderregeln eingeführten Hybrid-Solar-Ausschreibungen das Wachstum dieser Technologien fördern“, erklärte Claire Couet, Policy Director von Solarpower Europe. Sie betonte, dass staatliche Beihilfen immer noch eine wichtige Rolle für Investitionen in erneuerbare Energien spielten. „Der neue Beihilferahmen bietet den Mitgliedstaaten viel mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Beihilfemechanismen und stellt ihnen das richtige Instrumentarium zur Verfügung, um das EU-Klimaziel für 2030 zu erreichen, die Treibhausgase um 55 Prozent zu reduzieren“, so Couet weiter.

 

Mit Blick auf die ambitionierten Ziele beim Photovoltaik-Ausbau – 200 Gigawatt bis 2030 – der neuen Bundesregierung ergeben sich damit zusätzliche Möglichkeiten für Nachbesserungen im EEG. Dort ist mit dem EEG 2021 eine Ausschreibungspflicht für Photovoltaik-Dachanlagen ab 300 Kilowatt Leistung verankert, sofern die Betreiber die komplette Solarstrommenge vergütet bekommen wollen. Alternativ erhalten Betreiber von Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 Kilowatt nur für 50 Prozent die EEG-Vergütung und können dafür den Solarstrom auch direkt selbst verbrauchen. Ab 750 Kilowatt Leistung ist die Teilnahme an der Ausschreibung zwingend. Das Segment für die gewerblichen Dachanlagen ist nach Auslaufen der Übergangsregelung zum 1. April 2021 deutlich eingebrochen. Viele Dachanlagen werden seither auf 299 Kilowatt begrenzt, um die Ausschreibungspflicht zu vermeiden. Damit wird aber viel Potenzial auf großen Dächern verschenkt, was allerdings für das Erreichen der 200 Gigawatt dringend erschlossen werden muss.

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