Es ist ein eher unüblicher Vorgang, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Verwaltungsanweisung, die zuvor mit den Bundesländern abgestimmt wurde, nach nur wenigen Monaten weitgehend überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten auch inhaltlich ändert. Genau das geschah jetzt mit dem BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei kleiner Photovoltaik-Anlagen und BHKWs, das erst Anfang Juni veröffentlicht wurde (wir berichteten „Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteuerpflicht für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt ab).
Das erste Schreiben warf unzählige Fragen auf, die auch Steuerexperten nicht eindeutig beantworten konnten. Zum Beispiel war nicht klar, worauf sich die 10 Kilowatt-Anlagengröße beziehen, auf einzelne Anlagen, die Summe mehrere Anlagen, die Modulleistung oder die Wechselrichter-Anschlussleistung. Das Ministerium nimmt in der neuen Fassung nun Bezug auf die Anlagendefinition des EEG und knüpft die Größe an die Modulleistung in Kilowattpeak. „Die Überarbeitung wurde erforderlich, da sich Detailfragen in der Praxis als klärungsbedürftig gezeigt haben“, heißt es auf Anfrage von pv magazine. „Auf diese Fragen sollte kurzfristig reagiert werden, um der Praxis zeitnah Rechtssicherheit zu geben. Darüber hinaus wurde auf Kritikpunkte (zum Beispiel Beschränkung auf Ein-/Zweifamilienhausgrundstücke) reagiert und der Anwendungsbereich zielgenauer gefasst. Wie jedes BMF-Schreiben wurde auch dieses mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt“, heißt es aus dem Ministerium weiter.
Viele Praxisfragen, einige Antworten
Auch viele Finanzämter taten sich mit der Umsetzung schwer und meinten beispielsweise, der Betreiber könne die Regelung nur für eine von mehreren Anlagen in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass nicht einzelne Photovoltaik-Anlagen gemeint sind, sondern die Summe aller Anlagen eines Betreibers. Gemeint ist also der „Betrieb“ Photovoltaik, der auch aus mehreren Anlagen bestehen kann, die zu verschiedenen Zeitpunkten installiert wurden.
Gestrichen wurde die Anforderung, dass die Photovoltaik-Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein müssen und keine Vermietung stattfinden dürfe. Nach der jetzigen Vorgabe kann die Anlage auch auf teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern betrieben werden, wenn nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen.
Viele Fragen bleiben aber weiter offen, beispielsweise warum die Regelung ausgerechnet für Anlagen ab Inbetriebnahme 2004 anwendbar ist. Immerhin werden in der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens ausgeförderte Anlagen erwähnt. Für diese soll die Vereinfachungsregelung nach Ablauf des EEG-Förderzeitraums (Jahr der Inbetriebnahme plus weitere 20 Kalenderjahre) ebenfalls beantragt werden können.
Ein ausführlicher Artikel mit Details und Praxistipps zur Anwendung des (neuen) BMF-Schreibens wird in Kürze in der Printausgabe von pv magazine Deutschland und online erscheinen.
Bundesrat erneuert Forderung
Unabhängig von dem überarbeiteten BMF-Schreiben hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung die Bundesregierung erneut aufgefordert, eine Steuerbefreiung für kleine Anlagen endlich auch gesetzlich im Einkommensteuerrecht zu verankern. Dieser nun schon dritte Beschluss zum Thema ist weiter gefasst als die bisherigen und schlägt eine Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und BHKWs bis 7,5 Kilowatt vor.
Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 9.11.2021 um 17:30 Uhr mit der Reaktion aus dem Bundesfinanzministerium aktualisiert worden.
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Wann wird eigentlich diese unsägliche kWp Grenze durch die Anschlussleistung ersetzt, hier sollten die Länder Mal was machen. Beispiel: Haus mit PV auf zwei Dachseiten, Belegung 12kWp, aber max. erzielbare Abgabe 7kW.
Sehr guter und berechtigter Vorschlag. Hoffentlich nimmt das einer von der neuen Regierung war. Die 70% Begrenzung könnte dann auch gleich entfallen.
Hallo verstehe ich nicht auf der einen Seite wollen wir CO2 neutral werden auf der anderen Seite wird gebremst!!!!!!
2 Familienhaus eine Partie vermietet PV Anlage geht nicht wegen Versteuerung🤔
Gruß
G.L.
Ich denke, das geht doch!
Bedingung: Der erzeugte Strom wird – vom Eingespeisten mal abgesehen – nur vom Besitzer verbraucht und nicht mit dem Mieter geteilt.
Gruß
A. K.
Das ist doch wieder Pfusch. Für das EEG sind Anlagen die mehr als 1 Jahr auseinanderliegen mehrer Anlagen. Die Vereinfachung fasst diese nun zusammen. Warum nicht gleich 30 kWp so wie inzwischen beim EEG?
Man wird es nie allen recht machen können:
Gar nicht besteuern, unabhängig von der Anlagengröße, geht nicht. Besteuert werden muss nach Leistungsfähigkeit, und die Leistungsfähigkeit kann bei Betrieb einer großen Anlage auch ganz erheblich sein.
Wenn man keine Freigrenze für die Besteuerung hat, dann hat man den bürokratischen Aufwand auch für Kleinstbeträge.
Wenn man eine Freigrenze einführt, oberhalb derer dann alles steuerpflichtig wird, baut niemand eine Anlage, die knapp oberhalb der Grenze liegt, weil das ein Verlustgeschäft ist: Man handelt sich den bürokratischen Aufwand ein und reduziert seinen Gewinn. Jede Freigrenze führt also auch zu einem Freiraum oberhalb der Grenze, in dem Installationspotential nicht genutzt wird.
Führt man einen Freibetrag ein, der erhalten bleibt, wenn man die Grenze überschreitet, hat man wieder das Problem mit dem bürokratischen Aufwand für Kleinstbeträge wie ohne Freibetrag.
Die einzig sinnvolle Lösung erscheint mir die Möglichkeit einer Pauschalabgeltung für Kleinanlagen (und diese Pauschale kann für ganz kleine Anlagen auch 0 betragen,), einem Bereich für größere Anlagen, der einem die Wahl lässt, und einer Grenze (und die kann ohne Probleme im 100kWp-Bereich liegen), ab der die tatsächlichen Kosten und Einnahmen in die Steuerberechnung eingehen. Damit werden die Belastungssprünge an den jeweiligen Bereichsgrenzen klein und die Anlagengröße wird eher an das technisch sinnvolle als das steuerlich vorteilhafte angepasst.
Meine Cousine hat eine Photovoltaikanlage mit 12,5 kWp aufs Dach gebracht und einen Wechselrichter mit 10 kWh installiert. Jetzt zählt dann die Liebhaberei nicht mehr!!!
Man sollte sämtliche Abgaben abschaffen, wenn das vornehmliche Ziel nicht Gewinne sondern Eigenverbrauch ist. Es muss für Mieter möglich sein ein BKW zu betreiben. Vermieter sollte gute Gründe haben das verbieten zu dürfen. Im Gegenteil es sollte die Verpflichtung bestehen Mietern den Zugang zur Selbstversorgung zu ermöglichen.
Bauvorschriften müssen angepasst werden. Hier verhindern Bauvorschriften die vor 20 Jahren aktuell waren den Ausbau (Abstände, Brandschutz,…)
Gibts doch schon lange!
Der Mieter muss sich nur ein Haus kaufen.
Wo ist das Problem?
Gibt es den auch eine Förderung für kleiner Balkonsolaranlagen mit ca 800 w?
Hier gibt es nur Zuschüsse von Gemeinden. Die EU schreibt 800 Watt als Höchstgrenze vor. In Deutschland sind wegen guter Lobbyarbeit nur 600 Watt erlaubt. Energieversorger versuchen immer noch diese Anlagen zu verhindern. Sie schreiben oft noch den Wieland – Stecker vor und dieser muss vom Elektriker ausgeführt werden, obwohl sie dies rechtlich nicht vorschreiben dürfen. Kaufen sich so eine Anlage als Komplettpaket und stecken sie den Schukostecker direkt in die Steckdose und melden Sie nichts an, sonst werden Ihnen nur Schwierigkeiten gemacht. Selbst der Wohnungseigentümer muss das Balkonkraftwerk tolerieren, da Umweltschutz durch ein neues Gerichtsurteil vor Vermieterrecht geht . Holger Laudelay hat auf YouTube dazu viele Videos gemacht. Wichtig ist das Machen!
Wir sollten es tunlichst vermeiden wieder durch die Hintertür eine 10 kWp Grenze einzuführen. Für private PV Anlagen sollte alle Grenzen bei 30 kW Wechselrichter Einspeiseleistung liegen, damit z.B. Fassadenanlagen nicht diskriminiert werden. Wenn eine Anlage den Srom gleichmäßig über den Tag verteilt einspeist ist viel mehr gewonnen als wenn diese auf maximale Leistungsertrag zur Mittagszeit optimiert wurde.
Aus der Vergangenheit sollten wir gelernt haben, dass eine 10 kWp Grenze zu Fehlentscheidungen führt. Für die Energiewende brauchen wir große Anlagen als Anreiz und Enabler zur Sektorenkopplung.
Der Staat sollte einmal den Rechenstift zur Hand nehmen und prüfen, was für ihn günstiger ist. Kleine Anlagen sind zwar pro kWp teurer. Große Anlagen haben aber einen geringeren Eigenverbrauchsanteil und stehen von daher in der Einnahmenüberschussrechnug nicht unbedingt besser da.
Die selbe Thematik sehe ich auch bei der MwSt. Der Staat könnte die MwSt für PV Produkte und Dienstleistungen unter 5% kürzen und würde trotzdem noch davon profitieren, wenn mehr private Haushalte in die KUR gehen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Damit wäre man PV ohne Finanzamt einen entscheidenden Schritt näher. Eine Win^3 Situation für Finanzamt, Staat und Bürger so lange Wahlfreiheit besteht.
Die sollen es wie gesagt n Holland machen, Zähler läuft dann einfach rückwärts oder vorwärts und gut, Differenz wird bezahlt oder erstattet. So einfach.
Auch der neue Erlass des BMF bietet Ungereimtheiten. Ich habe z. B. ein ZFH, das ich selbst bewohne. Die Einliegerwohnung wird vermietet mit jährlicher Mieteinnahme über 1.000,00 €.
Die Stromleistung der Photovoltaikanlage (Leistung 7,5) wird vollständig ins Netz eingespeist.
Kann ich nach dem Erlass nunmehr einen Antrag auf Befreiung stellen oder sind die Mieteinnahmen in der erzielten Höhe hinderlich, oder ist es hinderlich, dass ich keinen Strom selbst verbrauche?
M. E. gibt der Erlass keine Antwort auf diese Fragen?!
maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nummer
31 EEG 2021, d.h. also:
31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
Ist da jetzt die AC oder DC Wirkleistung gemeint ?
Die Antwort gibt es hier:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/221
Ich habe eine 11 KW Anlage,
kann ich Module stilllegen, das ich unter 10KW komme und mich dann als Liebhaberei befreien lassen?