Bundesfinanzministerium konkretisiert Steuererleichterung für kleine Photovoltaik-Anlagen

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Es ist ein eher unüblicher Vorgang, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Verwaltungsanweisung, die zuvor mit den Bundesländern abgestimmt wurde, nach nur wenigen Monaten weitgehend überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten auch inhaltlich ändert. Genau das geschah jetzt mit dem BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei kleiner Photovoltaik-Anlagen und BHKWs, das erst Anfang Juni veröffentlicht wurde (wir berichteten „Bundesfinanzministerium schafft Einkommenssteuerpflicht für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt ab).

Das erste Schreiben warf unzählige Fragen auf, die auch Steuerexperten nicht eindeutig beantworten konnten. Zum Beispiel war nicht klar, worauf sich die 10 Kilowatt-Anlagengröße beziehen, auf einzelne Anlagen, die Summe mehrere Anlagen, die Modulleistung oder die Wechselrichter-Anschlussleistung. Das Ministerium nimmt in der neuen Fassung  nun Bezug auf die Anlagendefinition des EEG und knüpft die Größe an die Modulleistung in Kilowattpeak. „Die Überarbeitung wurde erforderlich, da sich Detailfragen in der Praxis als klärungsbedürftig gezeigt haben“, heißt es auf Anfrage von pv magazine. „Auf diese Fragen sollte kurzfristig reagiert werden, um der Praxis zeitnah Rechtssicherheit zu geben. Darüber hinaus wurde auf Kritikpunkte (zum Beispiel Beschränkung auf Ein-/Zweifamilienhausgrundstücke) reagiert und der Anwendungsbereich zielgenauer gefasst. Wie jedes BMF-Schreiben wurde auch dieses mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt“, heißt es aus dem Ministerium weiter.

Viele Praxisfragen, einige Antworten

Auch viele Finanzämter taten sich mit der Umsetzung schwer und meinten beispielsweise, der Betreiber könne die Regelung nur für eine von mehreren Anlagen in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass nicht einzelne Photovoltaik-Anlagen gemeint sind, sondern die Summe aller Anlagen eines Betreibers. Gemeint ist also der „Betrieb“ Photovoltaik, der auch aus mehreren Anlagen bestehen kann, die zu verschiedenen Zeitpunkten installiert wurden.

Gestrichen wurde die Anforderung, dass die Photovoltaik-Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein müssen und keine Vermietung stattfinden dürfe. Nach der jetzigen Vorgabe kann die Anlage auch auf teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern betrieben werden, wenn nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen.

Viele Fragen bleiben aber weiter offen, beispielsweise warum die Regelung ausgerechnet für Anlagen ab Inbetriebnahme 2004 anwendbar ist. Immerhin werden in der überarbeiteten Fassung des BMF-Schreibens ausgeförderte Anlagen erwähnt. Für diese soll die Vereinfachungsregelung nach Ablauf des EEG-Förderzeitraums (Jahr der Inbetriebnahme plus weitere 20 Kalenderjahre) ebenfalls beantragt werden können.

Ein ausführlicher Artikel mit Details und Praxistipps zur Anwendung des (neuen) BMF-Schreibens wird in Kürze in der Printausgabe von pv magazine Deutschland und online erscheinen.

Bundesrat erneuert Forderung

Unabhängig von dem überarbeiteten BMF-Schreiben hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung die Bundesregierung erneut aufgefordert, eine Steuerbefreiung für kleine Anlagen endlich auch gesetzlich im Einkommensteuerrecht zu verankern. Dieser nun schon dritte Beschluss zum Thema ist weiter gefasst als die bisherigen und schlägt eine Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und BHKWs bis 7,5 Kilowatt vor.

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 9.11.2021 um 17:30 Uhr mit der Reaktion aus dem Bundesfinanzministerium aktualisiert worden.

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