Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte beim Landgericht Karlsruhe Klage gegen EnBW eingereicht, weil sie einige Bestimmungen des Versorgers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen für unzulässig hält. Nun haben die Richter den Verbraucherschützern Recht gegeben und EnBW untersagt, sechs Klauseln der AGB zu verwenden. Das Urteil (Aktenzeichen 10 O 369/20) ist noch nicht rechtskräftig. EnBW hatte seine AGB allerdings schon vor dem Verfahren angepasst.
So erklärt das Gericht unter anderem die Vertragsbedingung für unwirksam, nach der Verbraucher die aktuellen Preiskonditionen an unterschiedlichen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst suchen müssen. „Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände (…) zu informieren“, betonen die Richter in ihrem Urteil.
In diesem Sinne untersagt das Landgericht Karlsruhe dem Versorger auch Klauseln, die ihm erlauben, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird.
Darüber hinaus verwarf das Gericht Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, sowie Roaming-Gebühren für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Standorten“ wie Flughäfen. „Nach der Klausel ist vollkommen unklar, welche Standorte nach Einschätzung der Beklagten überhaupt als besondere Standorte gelten“, so die Richter.
„Für uns ist das Gerichtsurteil in zweierlei Hinsicht ein großer Erfolg“, sagt Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Es schütze zum einen Verbraucherinnen und Verbraucher vor unzulässigen Zusatzkosten und sorge für Preistransparenz. „Zum anderen stellt das Urteil klare Leitplanken für die wachsende Zahl von Ladetarifen auf.“
EnBW hat AGB angepasst
EnBW erklärt, die AGB seien schon vor dem Verfahren überabeitet worden – wobei die Verbraucherzentrale NRW betont, dass dies erst nach Abmahnung und Klageerhebung geschehen sei. Die neuen Bedingungen gelten für Neuverträge seit dem 1. Januar 2021 und für Bestandskunden seit dem 1. Februar 2021. Da die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht betroffen sind, sieht die EnBW keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung. „Transparenz gegenüber unseren Kundinnen und Kunden ist uns sehr wichtig. Deshalb haben wir die AGB bereits seit Jahresanfang entsprechend geändert“, erklärte Timo Sillober, der als Chief Sales & Operations Officer der EnBW auch für den Bereich E-Mobilität verantwortlich ist.
EnBW weist darauf hin, dass seine Verträge Grundlage für Auszeichnungen bei renommierten Tests im E-Mobilitätsbereich seien. So habe das Unternehmen in der Fachzeitschrift Connect (Ausgabe 7/2020) in der Kategorie „Bezahlen/Transparenz“ ein „sehr gut“ erhalten. Der ADAC begründee seine Empfehlung für das Angebot von EnBW und die Zusammenarbeit im Rahmen von „ADAC e-Charge“ unter anderem damit, dass sie „beste Preistransparenz für das Ladenetz“ biete.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Meldung am 14.9. und am 15.9. ergänzt.
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Der Richter mag in Teilen richtig geurteilt haben, aber Zusatzgebühren für Standzeiten halte ich für absolut notwendig. Wie soll man sonst Dauerparker von den Ladesäulen fernhalten und den teuren Ladeplatz für das Laden freihalten? Es scheint, dem Richter fehlt die Praxiserfahrung.
„Wie soll man sonst Dauerparker von den Ladesäulen fernhalten und den teuren Ladeplatz für das Laden freihalten?“
Mit der passenden Beschilderung die die Ladezeit begrenzt und an den Standort und die Tageszeit angepasst ist. Viele Städte machen das so, z.B. die vielen Ladepunkte der Stadtwerke München sind mit Schildern versehen, die das Parken zwischen 9 und 18 Uhr nur im Ladezustand bis 4 Stunden erlauben.
Wenn ich mein eAuto um 22 Uhr an einer AC-Säule anschließe will ich nicht um 2 Uhr nochmal aufstehen um es umzuparken. Wenn ich einen Tagesausflug zum Wandern mache will ich auch eine Wanderung mit mehr als vier Stunden machen können. Und aktuelle große Akkus sind mit 11 kW Ladeleistung nach vier Stunden noch nicht mal voll.
Nach mehr als drei Jahren als Elektroautofahrer habe ich mich natürlich auch schon über Ladepunkte geärgert, die zu lange von einem Fahrzeug blockiert waren. Es ist aber nach meiner Erfahrung nicht Aufgabe des Herausgebers einer Ladekarte pauschal für alle Ladepunkte eine starre Regelung festzulegen. Dies sollte besser vom Erbauer und Betreiber des Ladepunkts individuell
für diesen Ladepunkt festgelegt werden.
Die Quittung für die ganzen Egoismen rund um alles an Ladeinfrastruktur, was nicht von Tesla ist.
Und auch wenn ich nach jetzt 5 Jahren BEV mit Apps, Tarifen und den ganzen Playern kaum einen Transparenzmangel beim Laden habe – für Otto Normalverbraucher ist und bleibt das ein undurchschaubares Chaos. Was es eigentlich auch ist.
Transparenz am Arsch! Sorry, dieser Richter sollte sich mal mit allen Ladesäulenbetreiber beschäftigen. EnBW wirbt für Transparenz und Allegro auch… Transparenz hab ich dort nirgends. An einer Tankstelle, da stehen die Preise überall an den Säulen und wenn ich fertig mit dem Tanken bin, sehe ich an der Säule, was ich zu bezahlen habe. Allegro meint trotz Werbespruch, wie gut man die Preise sieht, in irgendeiner App. Schon klar, meine Ladekarte ist eine App. Dann diese Preise… wenn man nicht gerade eine Mitgliedschaft hat… Hab ich bei Aral, Shell eine Mitgliedschaft? Bekomm ich dann bessere Preise? Es ärgert mich, das dagegen keiner etwas unternimmt und sich an solche alltagsfernen Themen, wie den AGBs von EnBW beschäftigt, die wir hier sicher schon längst auswendig gelernt haben… nicht. Wie sollen so Petrolheads für E-Autos begeistert werden.
Der Vergleich mit Aral, Shell und Tankstellen ist ein zweischneidiges Schwert.
Zum einen sollte man darauf achten, dass die Kosten für einen Ladepunkt so gering wie möglich bleiben, denn diese Kosten zahlt generell der Verbraucher. Kartenleser beispielsweise fände ich da hinderlich.
Und dann gilt es zu klären, ob der Ladestellenbetreiber nur Strom zu seinen Konditionen verkaufen darf – in dem Fall wäre ich auch für eine deutliche Preisauszeichnungspflicht; oder ob man als Kunde berechtigt sein sollte, zum selbst abgeschlossenen Tarif zu laden, ähnlich wie man zuhause auch den Stromversorger frei wählen kann. Analog zum Hausanschluss (oder auch Geldautomaten) wäre es dann angemessen, dass der Ladestellenbetreiber eine entweder feste oder prozentuale Vergütung erhält, die im Hintergrund abgerechnet wird (und aber auch an der Ladesäule transparent gemacht werden müsste).
Ich finde letzteres Modell attraktiver, denn es fördert den Preiswettbewerb und die Markttransparenz. Die Ladesäule könnte in dem Fall immer noch einen „Haustarif“ anbieten, ähnlich wie man zuhause ja immer das Angebot der Grundversorgung von den Stadtwerken hat. Für alle anderen, persönlich abgeschlossenen Tarife müsste man natürlich seine App bemühen.
Für die Ladesäulenbetreiber ist es natürlich wesentlich attraktiver, sich die Konkurrenz vom Hals zu halten. Aber schließlich erhalten sie ja auch jede Menge öffentliche Förderung dafür.