Amtsgericht Stuttgart schmettert Klage auf Rückbau von Balkonmodulen ab

Balkonmodule

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Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage einer Vermieterin abgewiesen, die ihren Mieter zum Rückbau seiner Photovoltaik-Module zwingen wollte (Aktenzeichen 37 C 2283/20). Die Kosten des Verfahrens muss die Klägerin übernehmen. Das Gericht hat das Urteil bereits im vergangenen März gefällt. pv magazine hatte damals nicht darüber berichtet – holt das nun jedoch, angeregt durch eine Diskussion im Forum „pv-plug“, nach, da das Urteil all denjenigen, die mit ihren Vermietern im Clinch über Balkonmodule liegen, eine wertvolle Argumentationshilfe sein kann. Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge gibt es allein in NRW ein Potenzial von mehr als einer Million Balkonmodulen.

Wie der Mieterverein Stuttgart und die Stuttgarter Zeitung berichten, hat der Mieter, ein Ingenieur, zwei Stecker-Module mit einer Leistung von je 300 Watt auf seinem Balkon aufgestellt. Damit senkt er seine Stromrechnung im Jahr um 180 Euro. Der Mieter hat die Module bewusst nicht fest montiert, etwa an der Hauswand oder der Brüstung, da sonst die Genehmigung der Vermieterin nötig gewesen wäre. Nichts desto trotz hat die Eigentümerin den Mieter per Klage zwingen wollen, die Module zu entfernen. Aus dem Urteil geht hervor, dass sie anführt, die Anlage sei laienhaft angebracht, weder wind- noch brandsicher und habe Mängel, unter anderem die fehlende Fixierung, die nicht bekannte Einspeiseleistung sowie eine Umhüllung des Gleichrichters, die in ihrer Beschaffenheit nicht zur Anlage passe.

Die zuständige Richterin schlägt nun einige argumentative Haken, um das Abweisen der Klage zu begründen. So habe der Mieter das Recht, den Balkon für seine Zwecke zu nutzen. Jedoch stellten die Module einen Eingriff in die Substanz des per Grundgesetz geschützten Eigentums der Vermieterin dar, da der Strom „über neue Leitungen und den Lichtschalter (sic) in das vorhandene Stromnetz eingespeist wird“, heißt es in der Begründung. Daher brauche es die Einwilligung der Vermieterin – die sie aber nicht versagen dürfe, da die Module „Energie einsparen“, so die Richterin. Das trage nämlich, wenn auch in kleinem Umfang, zum Umweltschutz bei, der als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist.

Zulässigkeit bereits 1990 bestätigt

Das Stuttgarter Gericht verweist zudem auf einen Urteil des Amtsgerichts München von 1990 (AG München, Urteil vom 4. Oktober 1990, 214 C 24821/90), das das Aufstellen einer Solaranlage auf einer Terrasse als vertragsgemäßen Gebrauch derselben eingestuft  hat. „In den vergangenen dreißig Jahren seit dieser Entscheidung wurde der Stellenwert des Einsatzes nachhaltiger Energiequellen nicht zuletzt durch zahlreiche staatliche Förderprogramme immer mehr in den Vordergrund stellt, so dass die Nutzung von Solaranlagen objektiv vorteilhaft ist“, schreibt die Stuttgarter Richterin in ihrer Begründung.

Voraussetzung für den Anspruch eines Mieters auf eine Duldung seiner Module ist dem Gericht zufolge allerdings, dass sie fachgerecht installiert werden. Die Vermieterin müsse die Balkon-Anlage akzeptieren, „wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das sei in diesem Falle gegeben, bekräftigt durch einen Sachverständigen, der eine Ortsbegehung durchgeführt hat. Allein einen Mangel bei der Sturmsicherheit hat der Experte festgestellt, den der Mieter aber mit einer einfachen Maßnahme beheben konnte.

Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Überschrift am 15.9. um 12.10 Uhr geändert, da die ursprüngliche Formulierung missverständlich war.

 

 

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