Die neugewählte Regierung von SPD, Grünen und FDP hat in ihrem Regierungsprogramm das Ziel eines jährlichen Photovoltaik-Zubaus von 500 Megawatt in Rheinland-Pfalz zwischen 2021 und 2026 festgeschrieben. Mit den gut 200 Megawatt neu installierte Leistung im vergangenen Jahr ist die Zielmarke noch weit weg. Deswegen haben die Fraktionen des Jamaika-Bündnisses nun einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der eine Photovoltaik-Pflicht für gewerbliche Neubauten sowie zu errichtende Überdachungen von neuen gewerbebezogenen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen vorsieht. Das sogenannte Landessolargesetz ist am frühen Mittwochabend in erster Lesung im Landtag debattiert worden. Anschließend übersandten die Abgeordneten den Entwurf für weitere Beratungen in den Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität sowie den Rechtsausschuss.
Im Gesetzesvorschlag ist vorgesehen, dass ab 2023 auf allen gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche sowie auf gewerblich genutzten neuen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eine Photovoltaik-Anlage installiert werden muss. Die Mindestgröße muss dem Gesetz zufolge bei 60 Prozent der geeigneten Flächen für die Photovoltaik-Installation liegen. Die maximale Leistung könne aber so begrenzt werden, damit für die Photovoltaik-Anlage kein Zuschlag in Ausschreibungen notwendig wird. Nach dem EEG 2021 müssen sich alle Photovoltaik-Dachanlagen ab 300 Kilowatt, die die volle Vergütung für den eingespeisten Solarstrom erhalten wollen, an den Ausschreibungen beteiligen. Andernfalls erhalten die Betreiber nur 50 Prozent der EEG-Vergütung und müssen die andere Hälfte des erzeugten Solarstroms direkt selbst verbrauchen, um die Anlage rentabel betreiben zu können.
In dem Gesetz sind auch Ausnahmeregeln enthalten und geeignete Flächen für Photovoltaik-Installationen genauer definiert. Keine Pflicht für den Bau von Photovoltaik-Anlagen besteht so bei „unterirdischen Bauten, Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, Traglufthallen und Zelten“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Auch nur temporär genutzte und provisorische gewerbliche Bauten müssen nicht mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden. Ersatzweise könnten zudem auch andere Außenflächen des Gebäudes oder Gebäude in unmittelbarer räumlicher Umgebung zur Erfüllung der Pflicht genutzt werden. Auch die Installation einer Solarthermie-Anlage zur Wärmeerzeugung könne auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Im Gesetz ist ebenfalls vorgesehen, dass die geeigneten Flächen zur Photovoltaik-Nutzung an Dritte verpachtet werden können. Bei den Parkplätzen sind Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht vorgesehen, wenn sich die Stellplätze unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden.
Sofern der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zumutbar ist, soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaik-Anlage ebenfalls entfallen. Genaue Vorgaben dazu sollen noch vom zuständigen Klimaschutz-Ministerium definiert werden. Bei Nicht-Erfüllung der Vorschrift drohen nach dem Entwurf Geldbußen von bis zu 50.000 Euro für die Bauherren, wie aus dem Entwurf weiter hervorgeht.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Faktisch scheint das eine sinnvolle Auflage zu sein, versiegelte Flächen mit PV sinnvoll zu nutzen und damit tagsüber E-Leistung zu gewinnen.
Leider wird die zweite Seite der Medaillie verschwiegen, die die Investoren und auch die Gesamtheit der Strombezieher durch die bestehenden Vorgaben des EEG für deren Verrechnung in den Niedrigpreissektor abdrängt.
Je mehr PV Strom als Überschuss entsteht, wird dessen Preis an der Strombörse fallen und auch zeitweise ins Negative gedrängt werden. Die Preisdifferenz zw. zugesagter Einspeisevergütung für den Betreiber unnd dem Börsenstrompreis wird durch EEG ausgleichen; letzendlich wird der Stromverbraucher diesen Passus als Add On bezahlen. ….natürlich nicht das produzierende Gewerbe, wie Zenment,- Alu, oder …Hersteller oder Stahlverhüttung. Selbst der Seilbahnbetrieb zur Zugspitze ist ausgenommen!??
Länderrecht prallt hier mit voller Wucht auf Bundesrecht!
Gut gemeinter Ansatz verplichtet die Gutgläubigen und die an der Energiewende Interessierten…und die Schlauen der Industrie reiben sich schon wieder die Hände.
Schade!
Ohne eine EEG-freie Festvergütung der Einspeisung ist das Gesetztzesvorhaben BITTE als schädlich abzulehnen.
Wir brauchen weitere PV- und Windanlagen. Das Problem an der Börse darf nicht dadurch gelöst werden, dass man die Erzeuger behindert, also indem man das Angebot niedrig hält, sondern indem man die Nachfrage steigert. Diese Nachfragesteigerung erreicht man, wenn man ausreichend Speicher installiert. Speicher werden nur geladen, wenn sie den einzuspeichernden Strom günstig bekommen, und ihn bei Abgabe mit einem entsprechenden Aufschlag verkaufen können, der ihre Betriebskosten deckt. Sie sind also auf die Preisdifferenzen an der Börse angewiesen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Ganz besonders gilt das für die Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von grünem H2. Weil die Anlagen selber realtiv hohe Abschreibungskosten haben, darf ihr Strombezug fast gar nichts kosten. Speicherung funktioniert also nur, wenn zu Zeiten von Stromüberangebot die Börsenpreise fast auf Null absinken. 20-30% unseres Stroms werden wir künftig aus grünem Wasserstoff machen müssen, um Erzeugungsdefizite von PV und Wind auszugleichen. Das ist eine ganze Menge. Dazu kommt der Wasserstoff, den man beispielsweise für Flugzeuge und für Industrieanwendungen braucht.
Ob man die niedrigen Börsenpreise an die Erzeuger in Zukunft durchreicht, oder ob man bei dem bisherigen System bleibt, dass der Erzeuger immer das gleiche für seinen Strom bekommt, egal, wann er ihn liefert, ist noch nicht klar. Bisher scheint es keine Bestrebungen zu geben, die Erzeuger zu einem besser an das Verbrauchsprofil angepassten Erzeugungsprofil zu bringen. Gerade die PV hat jedoch mit der Ausrichtung der Module einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf ihr Erzeugungsprofil. Strom aus Ost-West-Anlagen sollte besser vergütet werden, als aus Südausrichtung, Strom aus steil angestellten Modulen, deren Ertrag im Winter höher ist, besser als aus flach angestellten, die auf Maximalertrag im Sommer hoffen. Am besten sollte Strom aus Nachführsystemen bezahlt werden. Hier könnten vielleicht auch schwimmende PV-Anlagen punkten, wenn mal einer ein System entwickelt, mit dem die schwimmende Lagerung genutzt wird, um eine preiswerte Nachführung zu realisieren. Aber ohne entsprechendes Vergütungsmodell wird das allenfalls für PPA-Anlagen interessant.