Rheinland-Pfalz: Landtag befasst sich mit Photovoltaik-Pflicht ab 2023

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Die neugewählte Regierung von SPD, Grünen und FDP hat in ihrem Regierungsprogramm das Ziel eines jährlichen Photovoltaik-Zubaus von 500 Megawatt in Rheinland-Pfalz zwischen 2021 und 2026 festgeschrieben. Mit den gut 200 Megawatt neu installierte Leistung im vergangenen Jahr ist die Zielmarke noch weit weg. Deswegen haben die Fraktionen des Jamaika-Bündnisses nun einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der eine Photovoltaik-Pflicht für gewerbliche Neubauten sowie zu errichtende Überdachungen von neuen gewerbebezogenen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen vorsieht. Das sogenannte Landessolargesetz ist am frühen Mittwochabend in erster Lesung im Landtag debattiert worden. Anschließend übersandten die Abgeordneten den Entwurf für weitere Beratungen in den Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität sowie den Rechtsausschuss.

Im Gesetzesvorschlag ist vorgesehen, dass ab 2023 auf allen gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche sowie auf gewerblich genutzten neuen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eine Photovoltaik-Anlage installiert werden muss. Die Mindestgröße muss dem Gesetz zufolge bei 60 Prozent der geeigneten Flächen für die Photovoltaik-Installation liegen. Die maximale Leistung könne aber so begrenzt werden, damit für die Photovoltaik-Anlage kein Zuschlag in Ausschreibungen notwendig wird. Nach dem EEG 2021 müssen sich alle Photovoltaik-Dachanlagen ab 300 Kilowatt, die die volle Vergütung für den eingespeisten Solarstrom erhalten wollen, an den Ausschreibungen beteiligen. Andernfalls erhalten die Betreiber nur 50 Prozent der EEG-Vergütung und müssen die andere Hälfte des erzeugten Solarstroms direkt selbst verbrauchen, um die Anlage rentabel betreiben zu können.

In dem Gesetz sind auch Ausnahmeregeln enthalten und geeignete Flächen für Photovoltaik-Installationen genauer definiert. Keine Pflicht für den Bau von Photovoltaik-Anlagen besteht so bei „unterirdischen Bauten, Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, Traglufthallen und Zelten“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Auch nur temporär genutzte und provisorische gewerbliche Bauten müssen nicht mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden. Ersatzweise könnten zudem auch andere Außenflächen des Gebäudes oder Gebäude in unmittelbarer räumlicher Umgebung zur Erfüllung der Pflicht genutzt werden. Auch die Installation einer Solarthermie-Anlage zur Wärmeerzeugung könne auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Im Gesetz ist ebenfalls vorgesehen, dass die geeigneten Flächen zur Photovoltaik-Nutzung an Dritte verpachtet werden können. Bei den Parkplätzen sind Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht vorgesehen, wenn sich die Stellplätze unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen befinden.

Sofern der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zumutbar ist, soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaik-Anlage ebenfalls entfallen. Genaue Vorgaben dazu sollen noch vom zuständigen Klimaschutz-Ministerium definiert werden. Bei Nicht-Erfüllung der Vorschrift drohen nach dem Entwurf Geldbußen von bis zu 50.000 Euro für die Bauherren, wie aus dem Entwurf weiter hervorgeht.

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