Abschreibung und Vorsteuerabzug bei Batteriespeichern

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In Ihrem Artikel „Steuerliche Behandlung von Batteriespeichern präzisiert“ erklären Sie die steuerliche Behandlung von Speichersystemen in Photovoltaik-Anlagen. Daraus ergeben sich für mich zwei praktische Fragen:

Erstens: Sie verweisen bei der Abschreibung auf die Aussage des Bayerischen Landesamtes für Steuern, dass Batterie­speicher unterschiedlich behandelt werden, wenn sie „vor“ oder „nach dem Wechselrichter“ der Photovoltaik-Anlage angeschlossen werden. Was ist damit gemeint?

Diese Unterscheidung betrifft die ertragsteuerliche Behandlung, die voraussetzt, dass die Photovoltaik-Anlage insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, nicht aus steuer­rechtlicher Liebhaberei.

Ein Batteriespeicher ist dann ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn dieser nach dem Wechselrichter angeschlossen ist, das heißt: wechselstromseitig. Solche Systeme werden auch als „AC-Speicher“ bezeichnet (AC bedeutet Alternating Current/Wechselstrom) und haben einen separaten eigenen Wechselrichter.

Erfolgt der Anschluss hingegen vor dem Wechselrichter, dann handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Photovoltaikanlage. Dies ist bei DC-gekoppelten Speichern der Fall (DC bedeutet Direct Current/Gleichstrom), die auf der Solarmodulseite des Wechselrichters angeschlossen sind und keinen eigenen Wechselrichter haben.

In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher steuerlich gesehen ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder unselbstständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Ist der Batteriespeicher somit ertragsteuerlich ein unselbstständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage, ist er gemeinsam mit dieser abzuschreiben. Handelt es sich dagegen um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, ist eine Abschreibung nur möglich, wenn der Batteriespeicher selbst für unternehmerische Zwecke im Rahmen des Betriebs der Photovoltaikanlage genutzt wird. Dies ist beispielsweise durch die Überlassung des Speichers für Netzdienstleistungen denkbar.

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Zweitens: Beim Vorsteuerabzug des Batteriespeichers heißt es, dass der Speicher „gleichzeitig“ mit der Photovoltaik-Anlage angeschafft werden muss, damit ein Vorsteuerabzug auch für die Batterie möglich ist. Was bedeutet hier gleichzeitig und kann man trotzdem Photovoltaik-Anlage und Batteriespeicher bei verschiedenen Firmen kaufen und installieren lassen?

Auch wenn Photovoltaikanlage und Speicher von verschiedenen Firmen gekauft wird, jedoch gleichzeitig, ist das kein Hinderungsgrund. Es ist nicht notwendig, dass die Anschaffung von einem einzigen Anbieter erfolgt. Eine formale Definition für die „gleichzeitige Anschaffung“ gibt es nicht. Der gemeinsame Kauf von Photovoltaikanlage und Batteriespeicher ist im Einzelfall zu beurteilen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Planung, Anschaffung und Installation in einem durchgeführt wurden, Lieferverzögerungen stellen dabei kein Problem dar.

Die Antworten kommen von Thomas Seltmann mit Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall zutreffend und vollständig sein müssen.

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