Bauabzugsteuer beim Photovoltaik-Kauf

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Frage: Ich stehe vor einer Beauftragung einer Photovoltaik-Anlage mit 10,2 Kilowatt mit Speicher und Wallbox. Nun habe ich von der Bauabzugsteuer gehört, die ich als Auftraggeber vom Rechnungsbetrag abziehen und ans Finanzamt überweisen soll, wenn ich unternehmerisch tätig bin. Ich habe keine Gewinnerzielungsabsicht, ich will keine Vorsteuererstattung und den Betrieb der Anlage nicht als Gewerbe betreiben. Bin ich dann trotzdem in der Pflicht, den Betrag der Bauabzugsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen? Oder bleibe ich, wenn ich die Anlage als Liebhaberei betreibe und das anhand einer Ausgaben- und Einnahmenübersicht nachvollziehbar darlegen kann, als Privatmann von dieser Pflicht befreit?

Die von mir präferierte ausführende Firma hält die Bereitstellung einer Freistellungsbescheinigung für absolut unnötig. Es sieht so aus, als würde ich diese nicht in Kopie zu meiner Absicherung bekommen. Wäre das vielleicht sogar ein Grund, auf eine Zusammenarbeit mit der Firma zu verzichten?

Antwort: Der „Steuerabzug für Bauleistungen“ (§ 48 EStG) ist keine zusätzliche Besteuerung, sondern eine Absicherung der Finanzverwaltung vor Steuerausfällen in der Bauwirtschaft. Der Bauherr muss hierbei einen Teil der Rechnungssumme (15 Prozent) für Bauleistungen nicht an die ausführende Firma bezahlen, sondern einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Vermeiden lässt sich das durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den ausführenden Unternehmer. Jede seriöse Firma sollte eine solche Freistellungsbescheinigung problemlos vorlegen können. Der Bauherr kann und sollte die Gültigkeit der Bescheinigung online überprüfen unter https://eibe.bff-online.de/eibe/.

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Notwendig ist dies, wenn der Auftraggeber (Bauherr) ein Unternehmer ist und es sich um eine Bauleistung handelt. Und hier kommen die Photovoltaik-Betreiber ins Spiel: Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt und wenigstens einen Teil des Stroms ins Netz einspeist, wird dadurch steuerlich formal zum Unternehmer in dem hier relevanten Sinn, auch wenn die Anlage ertragssteuerlich Liebhaberei darstellt, keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und wenn bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde. Und obwohl Photovoltaik-Anlagen steuerlich in den meisten Fällen nicht als Gebäudebestandteil gelten, sondern als bewegliches Wirtschaftsgut, wird bei der Bauabzugsteuer auch die Photovoltaik einbezogen.

Laut Bayerischem Landesamt für Steuern ist die Bauabzugsteuer also auch bei „privaten“ Photovoltaik-Anlagen in der Regel zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung hatte bis 2015 zeitweise eine andere Auffassung, diese aber mit Wirkung zum Januar 2016 geändert. Seitdem gilt die Empfehlung: Fordern Sie vor der Zahlung der Rechnung oder von Abschlagsbeträgen für Ihre Photovoltaik-Anlage beim Installateur eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer an, prüfen Sie deren Gültigkeit und legen Sie diese in die Anlagendokumentation. Dann müssen Sie sich mit dem Thema gar nicht näher beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn die Summe aller Rechnungen von einem Unternehmen einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 5000 Euro im Jahr beträgt (Bagatellgrenze).

Kann der Installateur keine gültige Bescheinigung vorlegen, behalten Sie 15 Prozent der Rechnungssumme ein, melden diese beim Finanzamt des Installateurs an und zahlen den Betrag an dieses Finanzamt.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall zutreffend und vollständig sein müssen.

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