Zum Gebotstermin 1. April 2022 wird es erstmals eine Ausschreibung für sogenannte besondere Solaranlagen geben. Das geplante Volumen liegt bei 50 Megawatt, könnte jedoch noch um 100 Megawatt aufgestockt werden, wenn die entsprechende Formulierungshilfe beschlossen wird, die das Kabinett bereits verabschiedet hat und die eine Aufstockung des Photovoltaik-Ausschreibungsvolumens von 1,9 auf 6 Gigawatt für 2022 vorsieht. Bis zum Gebotstermin müssen zudem noch die Anforderungen definiert werden, die in dieser Innovationsausschreibung an die Photovoltaik-Anlagen gestellt werden. Dazu hat die Bundesnetzagentur am Mittwoch eine öffentliche Konsultation gestartet.
„Besondere Solaranlagen sind Solaranlagen, die auf Gewässern, Parkplätzen oder auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau installiert werden. Den Anlagen ist gemein, dass eine Doppelnutzung der Grundflächen am Installationsort stattfinden kann“, heißt es von Seiten der Bonner Behörde. Sie hat für die verschiedenen Segment bereits einige Anforderungen definiert. So müssen für schwimmende Photovoltaik-Anlagen die Solarmodule auf oder über einer Gewässeroberfläche installiert werden, andere Komponenten könnten sich auch unterhalb der Wasseroberfläche oder außerhalb der Gewässer befinden. Dabei sollen alle relevanten Wasserflächen einbezogen werden.
Für das Segment Agri-Photovoltaik definiert die Bundesnetzagentur folgende Anforderungen: „Die Solaranlagen müssen auf Ackerflächen errichtet werden. Ackerflächen sind Flächen, auf denen landwirtschaftlicher Ackerbau betrieben wird. Keine Ackerflächen sind Flächen mit Dauergrünland, Dauerweideland oder Dauerkulturen.“ Dabei müsse bei diesen Projekten gleichzeitig ein Nutzpflanzenanbau betrieben werden, der durch die Installation der Photovoltaik-Anlage nicht stark eingeschränkt werden dürfe, heißt es im Konsultationsdokument weiter. Dies müsse für die gesamte Zeit des Betriebs der Photovoltaik-Anlage eingehalten werden. Da bereits erste Agri-Photovoltaik-Anlagen auch Zuschläge in den „normalen“ Ausschreibungen für Photovoltaik-Anlagen über 750 Kilowatt Leistung erhalten haben, fragt die Bundesnetzagentur zudem, ob dieses Segment nicht von den Innovationsausschreibungen ausgenommen werden sollte, da es konkurrenzfähig sei.
Für Photovoltaik-Anlagen auf Parkplätzen schlägt die Bundesnetzagentur eine recht breite Definition vor. „Zu den Parkplatzflächen zählen neben den eigentlichen Parkplätzen auch dazugehörige Manövrierflächen, untergeordnete Zierflächen, Zuwegungen und sonstige dem Parkplatz dienende Flächen“, heißt es in dem Dokument. Dabei seien öffentliche und nicht-öffentliche Parkplatzflächen zulässig. Gleichwohl müssen die Parkplatzflächen bereits existieren und dürfen nicht erst zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage entstehen. Zudem sollte das Parken auch nach der Installation der Photovoltaik-Anlage uneingeschränkt möglich sein.
Die Akteure haben nun bis zum 16. Juli Zeit, ihre Stellungnahmen einzureichen. Bis zum 1. Oktober wird die Bundesnetzagentur dann die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen gestellt werden, final festlegen.
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