Die Bundesregierung hat offenbar auf zwei Beschlüsse des Bundesrates reagiert. Dieser hatte auf Initiative des Baden-Württembergischen Finanzministeriums im Oktober 2020 die steuerliche Befreiung kleiner Anlagen im Einkommensteuergesetz gefordert. Am Mittwoch hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben an die Finanzverwaltungen veröffentlicht, in dem es heißt, dass „veranlagte Gewinne und Verluste (…) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (…), nicht mehr zu berücksichtigen“ sind. Die Regelung gilt also auch rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage oder des Mini-BHKW mehr abgeben. Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms, zum Beispiel aus der EEG-Einspeisevergütung, werden in der Einkommensteuer damit nicht mehr berücksichtigt.
BMF-Schreiben sind direkte Verwaltungsanweisungen an die Finanzämter und werden in Abstimmung mit den Steuerbehörden der Bundesländer formuliert, um häufige steuerliche Sachverhalte einheitlich anzuwenden und Streit zu vermeiden. Immer öfter hatten einzelne Finanzämter in letzter Zeit bei Betreibern von kleinen Photovoltaik-Anlagen auf Wohnhäusern Liebhaberei und damit steuerliche Unbeachtlichkeit anerkannt und auf die Abgabe von Steuererklärungen dafür verzichtet. Die Diskussionen mit den Finanzämtern waren jedoch für die privaten Anlagenbetreiber oft mühsam und setzten steuerrechtliches Detailwissen voraus.
Live-Steuersprechstunde
Die Umsetzung in Form eines BMF-Schreibens vermeidet zunächst ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren und stützt sich auf die Tatsache, dass bei kleinen Photovoltaik-Anlagen keine steuerliche, unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht mehr vorliegt (siehe dazu Wirtschaftlich – aber ohne „Gewinn“). Damit sowie mit einer Entlastung von Bürokratie hatte auch der Bundesrat seine Forderung begründet.
Steuerpflichtige können die Vereinfachung dem BMF-Schreiben zufolge formlos schriftlich beantragen, wenn die Anlagen auf „zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden“. Es handelt sich ausdrücklich um ein „Wahlrecht“. Wer beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen will, kann dem Ministerium zufolge weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall nachweisen.
Terminhinweis
https://www.steuerseminare-graf.de/seminare/live-webseminare/pv-anlagen-spezial-i-2021-live-webseminar/
Der Steuerexperte Johann-Erwin Graf sieht jedoch auch Nachteile im pragmatischen Vorgehen des Bundesfinanzministeriums: „Anlagen bis zehn Kilowatt sollten sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit werden. Das Wahlrecht des BMF gilt aber nur für die Einkommensteuer und wird wohl zu neuen Streitigkeiten führen.“
Das neue BMF-Schreiben regelt ausschließlich die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaik-Anlage und betrifft nicht die Umsatzsteuer. Weiterhin kann der Anlagenbetreiber also die Umsatzsteuerpflicht wählen, um den Kaufpreis der Anlage zu reduzieren. Allerdings muss er dann in den ersten beiden Jahren vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, jährliche Umsatzsteuererklärungen erstellen und für den privaten Stromverbrauch aus der Photovoltaik-Anlage Umsatzsteuer zahlen (siehe dazu auch Steuertipps: Umsatzsteuerpflicht oder Kleinunternehmer?). Wählt er hingegen die Kleinunternehmerregelung, lässt sich in Verbindung mit der aktuellen Regelung des BMF-Schreibens die „Photovoltaik ohne Finanzamt“ ohne Diskussion mit den Behörden praktisch umsetzen.
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ja… wurde ja auch Zeit die 10kWp – „Grenze“ wieder mit Leben zu füllen.
Was für eine Schande!
Nein, das ist keine neue 10 kWp-Grenze, es ist einfach eine Vereinfachung für kleinere Anlagen. Es schließt auch nicht die Anwendung für größere Anlagen aus: Nach wie vor können auch Betreiber größerer Anlagen Liebhaberei nachweisen, das BMF-Schreiben hilft auch dabei sehr.
Natürlich gibt es dann eine neue 10 kW Grenze. Da ich ab 10,1 kW Steuern zahlen muss, lohnen sich leicht größere Anlagen nicht. Von der zusätzlichen Arbeit für die Steuer einmal abgesehen….
Man sollte den Erfindungsreichtum von PV-Verkäufern nie unterschätzen, aber angesichts der Dimension der mit einer auf ein übliches Hausdach passenden PV-Anlage sind die Gewinne und somit auch die darauf potentiell anfallenden Steuern komplett unerheblich. Da ist es eher schon der bürokratische Aufwand, der abschreckt.
Aber da eine Absicht zu unterstellen, wieder eine 10kWp-Grenze einzuführen halte ich für komplett abwegig. Hier geht es darum, Finanzämter von Arbeit zu befreien, die eh nur zu geringen Steuereinnahmen führt. Aber man kann ja schlecht sämtliche PV-Anlagen von der Steuerpflicht befreien.
Wenn <10kW keine Einkommenssteurer zu entrichten ist, würden auch die Sozialabgaben an die Krankenkassen der Rentner entfallen?!
Hallo,
ich habe 12kWp (mit halber Fläche auf Nord/West) und einen 8kW Umrichter. Anlage ist super!
Hätte ich schon viel länger machen sollen!
In dem Schreiben vom BMF heißt es eindeutig 10kW, da steht nix von „peak“. Zudem wird im gleichen Text Blockheizkraftwerke (die man üblich auch mit Nennleitung klassifiziert) aufgeführt.
Daher gehe ich davon aus, dass ich diese Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen kann. Und habe in der zweiten Juni Woche den formlosen Antrag an mein Finanzamt gestellt.
Eine Rückantwort steht noch aus.
Hat wer schon Erfahrungen? Oder habe ich hier einen großen Denkfehler drin?
Drei meiner Arbeitskollegen lehnen eine PV-Anlage ab, da sie Angst davor haben beim Finanzamt was falsch zu machen!
Jeder von denen hat ein Eigenheim und Platz für Anlagen zwischen 15,2 bis 22,8 kWp (süd).
Mit dieser neuen „Vereinfachung“ beim Finanzamt, sehe ich die Chance das einer oder zwei vielleicht einer Anlage unter 10 kWp zustimmen…
Die Angst vorm Finanzamt sitzt bei vielen tief. Ist leider so.
Genauso ist es. Kein Steuerberater, kein Ärger mit dem Finanzamt, da lege ich mein Balkonkraftwerk still und lasse eine richtige Anlage installieren.
Diese Befreiung wird wirken… Bleibt nur zu hoffen, dass niemand in eine PV-Anlage investiert, bei der ein nutzloser Batteriespeicher nur rote Zahlen bringen kann – ökonomisch, aber auch ökologisch.
Das sind doch gute Nachrichten – ein großer Schritt in die richtige Richtung!
Letztlich geht es ja darum, Gewinne eines Betreiber in vernachlässigbarer Höhe von Bürokratie zu entlasten. Deswegen ein weitergehender Vorschlag: Anlagenbetreiber bis 30 kWp sollten ebenfalls auf Einkommensteuererklärung verzichten dürfen, wenn Sie sich statt der EEG-Umlage nur den Marktwert erstatten lassen. Dann können die Dächer schön voll gemacht und mit großen Speichern/Wärmepumpen/E-Autos kombiniert werden, und keiner kann behaupten dass sich die Betreiber auf Kosten der Allgemeinheit die Taschen füllen (Marktwert des jährlich produzierten Stroms einer 30 kWp-Anlage ist nur ca. 1.000 EUR).
Hallo Thomas
nichts gegen Ihren Beitrag.
Unter dem Namen „Thomas“ habe ich seit geraumer Zeit mich in diesem Forum des Öfteren beteiligt.
Wenn Sie sich jetzt unter dem gleichem Name beteiligen, kann es leider zu eventuellen unschönen Verwechselungen führen.
Darf ich Sie Fragen, ob Sie bereit wären ihrem Namen eventuell mit einem weiteren Erkennungsmerkmal sichtbar zu machen?
Eventuell könnte Sandra innerhalb des Blocks für Klarheit schaffen?
Bitte Nichts für ungut!
Vielen Dank
Thomas
Hallo, woher kommt die pauschale Aussage ,dass Batteriespeicher nutzlos wären.
Hallo, was ist mit den Ü20 PV-Anlagen bis 10 kWp?
Gilt für diese die Vereinfachung nicht?
Noch ein paar Fragen:
Entfällt die EÜR auf Antrag beim FA auch dann, wenn nun ein Betreiber 2 „De Minimis PV-Anlagen“, also beide Anlagen jeweils unter 10kWp auf dem Dach hat?
Kann die Beantragung auch negativ beschieden werden?
Besten Dank vorab!
Die Frage, die bereits im PV Forum diskutiert wird: welche „Anlagenbegriff“ hat das BMF hier?
Ist alles auf dem Dach eine Anlage oder vergleichbar mit dem EEG, ist jede Anlagenerweiterung nach einem Jahr eine eigene Anlage mit eigenem Vergütungssatz?
Bsp: ich habe eine 21 kWp Anlage aus 2004 und eine 4,14 kWp Anlage aus 2006 und eine 9,9 kWp Anlage aus 2018. Kann ich die beiden „kleinen“ Anlagen nun mit Verweis auf das BMF Schreiben aus der EÜR der PV rausnehmen und deren Erträge/Eigenverbrauch steuerfrei vereinnahmen?
Das würde mich auch interessieren, da ich eine 5kw aus 2008 aus meinem Dach und eine 9.6kw aus 2011 auf einen anderen Haus habe… 🤷♂️
Im Schreiben steht ja „installierten Leistung von bis zu 10 kW“. Mein installierter PV-Generator (Wechselrichter) hat 10 kW Leistung. Daher sollte es ja egal sein wieviel kWp auf dem Dach liegen, bzw. ein mehr an kWp dürfte hier nicht berücksichtigt werden, oder wie seht ihr das?
Hallo,
kann ich trotzdem vom Finanzamt die Mehrwertsteuer zurück verlangen?
Danke
@Frank Hetzel
aber genau um solche Feinheiten geht es ja!
Es steht z.B. nirgends „installierte Gesamtleistung AC“. eine umgesetzte 70% Regelung könnte hier theoretisch auch als „installiert“ gewertet werden, so dass auch der Wechselrichter theoretisch bis zu 14,28kW haben könnte. Die installierte Peakleistung wäre dann nochmal viel größer denkbar.
Insbesondere geht es aber darum, ob der Anlagenbegriff wie im EEG gilt. Demnach könnten sie nach obiger Definition theoretisch seit 2003 bis zu 18 Anlagen <10kW Leistung auf dem aktuell bewohnten Haus installiert haben, also bis max. 257kWp (ok, ist sehr theoretisch und damit auch unwahrscheinlich).
Das widerspricht natürlich jeglicher Steuerlogik, bzw. der Absicht dahinter. Aber wenn es eben entsprechend schlecht formuliert wurde und dennoch gültig ist, wird es natürlich auch entsprechend genutzt.
@Andreas Fendt: habe die Diskussion im Forum gefunden, danke!
Die Umsatzsteuer für meine 5,6 kWh Popelanlage muss ich also immer noch abführen…PS: In meiner Elternzeit kam mir als Vollzeitbeschäftigte die Kleinunternehmerei teuer zu stehen (4000 Euro weniger Elterngeld bei 3 Kinder!)
Hätte ich doch mal….
Zählt als installierte Leistung die des Wechselrichters (bei mir genau 10kWp) oder die der Solarmodule (bei mir 11,34kWp)?
Einkommenssteuerbescheide stehen in der Regel nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit werden sie regelmäßig erst nach 10 Jahren rechtskräftig.
Beträfe damit nun die Beantragung der Vereinfachung gem. dem Schreiben des BMF automatisch alle noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide und würden diese alle nochmals seitens des Finanzamts geöffnet, u.U. zurück bis ins Jahr 2010, und erginge dann für jedes dieser Jahrr ein geänderter Bescheid oder ist nur das letzte Veranlagungsjahr (2020) und alle kommenden Jahre davon betroffen?
Einkommensteuerbescheide stehen nicht in der Regel nach §164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Ob ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, liegt nach §5 AO im Ermessen der Finanzbehörde. Man denke hier bspw. an bevorstehende Betriebsprüfungen.
Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide sind also jederzeit änderbar bzw. offen.
Und nein die Bescheide werden nicht erst nach 10 Jahren rechtskräftig. Der VdN entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist und diese beträgt (sofern keine Steuerhinterziehung vorliegt) eben nur 4 Jahre.
Aber ja die Entscheidung betrifft meines Wissens nach noch alle „offenen“ Steuerjahre. Denn in Rz. 5 des BMF-Schreibens 2. Juni 2021 wird ja auch erläutert:
„Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.“
Ob der eigene Steuerbescheid solch eine Regelung erhält lässt sich einfach nachprüfen: Im Steuerbescheid wird auf der ersten Seite darauf hingewiesen.
Entfällt damit die Steuer auch auf den selbst verbrauchten Strom ?
Sind denn auch die Steuerbescheide ,bei denen die Bestandskraft vorliegt,
also mehr als 1 Monat nach Zustellung vergangen ist, auf Antrag noch vom
Finanzamt rückwirkend zu ändern?? Die Veranlagungsfrist beträgt doch
4 volle Jahre ab Datum des Steuererklärungsabgabe. Wer weiß was Genaues??
unglaublich, was hier für Schreckensscenarien zusammen kommen.
@Thomas Seltmann, es wäre geschickt, wenn Sie als verantwortlicher Verfasser des Artikels sich auch für eine ebensolche Klarstellung durch verbindliche Kommunikation mit dem Ministerium bemühen würden und hier die Ergebnisse berichten würden.
Genau dieses ist der offensichtliche Sinn von Wissensverbreitung über Foren.
Die Gemeinschaft von Neuigkeiten berichten aber ebenso auf den Stand bringen.
Vielen Dank
Gute Idee und der längere Artikel zum Thema ist natürlich schon längst in Vorbereitung. Dafür sind auch die vielen Praxisfragen die hier gestellt werden sehr hilfreich!
Allerdings sollten alle Diskutanten hier auch ein wenig durchatmen: Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die in sehr vielen Fällen eine drastische Vereinfachung bringt. Man muss es jetzt auch nicht übertreiben mit zig Spezialfällen, für die man gern noch die ein oder andere Sonderinterpretation wünscht. Einfach mal in den Text des BMF-Schreibens reinlesen, das ist gar nicht so kompliziert geschrieben.
Wichtig auch: Das ist kein neues Steuerrecht, es wurde kein Gesetz geändert. Alles was da drin steht, kann man auch bisher so umsetzen, wenn man dem Finanzamt Liebhaberei nachweist. Also auch bei Anlagen größer 10 Kilowatt (wurscht, ob Modul- oder Wechselrichterleistung).
Bedeutet die neue Regelung auch: Ich kann mit dem eigen erzeugten PV-Strom machen was ich möchte. Z. B. den Strom speichern und (einkommen)steuerfrei auch an Mieter auf dem gleichen Grundstück verkaufen?
Kann ein Mieter auf dem Grundstück des Vermieters eine separate Photovoltaikanlage bis 10 kWp installieren und mit dieser von der neuen Regelung profitieren (z. B. Mieter nutzt für seine PV-Anlage die separate Dachfläche eines zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäudes oder Garage).
Oder werden die Leistungen der technisch separaten PV-Anlagen von Eigentümer und Mieter – da auf gleicher Flurstücknummer errichtet – zusammengerechnet?
Die Frage der Parzelliermöglichkeit stellt sich auch für die gemeinsame Dachfläche eines Gebäudes mit Wohn- oder Teileigentum. Kann dann jede Partei eine technisch separat installierte Anlage bis 10 kWp einkommensteuerfrei betreiben?
Kann ein Eigentümer, der bereits seit mehreren Jahren eine PV-Anlage betreibt, auf dem gleichen Grundstück eine weitere PV.Anlage < 10 kWp errichten und die neue steuerliche Regelung auf die Neuanlage anwenden?
Oder kann für PV-Altanlage und PV-Neuanlage auf dem gleichen Grundstück einkommensteuerlich nur einheitlich verfahren werden, obwohl die PV-Anlagen technisch getrennt installiert sind?
Wenn ich mich jetzt von der Einkommenssteuerpflicht befreien lasse, darf ich dann auch die Abschreibung nicht mehr geltend machen und lohnt es sich dann überhaupt?
Habe ein 5kWp-Anlage seit 2014.
Vielen Dank!!!
Den Denkfehler hatte ich auch erst.
Keine Steuern zu bezahlen ist immer besser als weniger Steuern durch Abschreibung.
Die Investition ist ja schon getätigt und für die Zukunft gibt es keine Kosten mehr.
Selbst bei meiner finanzierten Anlage ist es besser, befreit zu werden. Die jährlichen Schuldzinsen sind ja bezahlt. Ob sie dann noch steuermindernd eingesetzt werden können (wie Abschreibungen) ist egal, wenn es eine totale Steuerbefreiung gibt.
Die Umsatzsteuer muss weiter bezahlt werden, aber das ist nur ein Durchreichungsposten von dem Energieversorger zum Finanzamt.
Marian
8. Juni 2021
Ich werde noch in diesem Monat Juni 2021 ein 6,9 KWp – PV Anlage mit einem Speicher von 9,75 KWh auf unserem Dach installieren. Mit dieser PV Anlage habe ich keine ertragssteuerliche Absicht und brauch auch nach Rücksprache mit dem Finanzamt und der Stadtverwaltung kein Kleingewerbe anmelden. Kann ich aber trotzdem die Gesamtkosten der PV Anlage über 20 Jahre anteilmäßig steuerlich absetzen, oder muss aus diesem Grund doch ein Kleingewerbe angemeldet werden?
Hallo Marjan, nehmen wir an dass deine gesamte Anlage Netto 16.000 Euro kosten wird.
Dann kannst Du in den nächsten 5 Jahren eine Abschreibung von 11.000 Euro ansetzen (12,5 % degressive AfA pro Jahr + 20% Sonder-Afa in den ersten 5 Jahren).
Als Einnahmen stehen in diesem Zeitraum ca. 50.000 kW + 8 Cent (Durchschnitt von Einspeisevergütung und Selbstverbrauch) = 4.000 Euro gegenüber. Du kannst also 7.000 Euro x deinem persönlichen Steuersatz als Geschenk sehen. Nach 5 Jahren verabschiedest du dich vom Finanzamt, sowohl von der Einkommen- wie auch von der Umsatzsteuer.
Kleingewerbe: Ein formloses Schreiben ist nur an das Finanzamt zu richten….“Wir betreiben ab TT.MM.JJJJ eine PV-Anlage“. Eine PV-Anlage ist nicht nur für das Klima ein Gewinn 🙂 Thomas Biber
Hallo,
fals jemand eine Musterschreiben sucht, das Bayerisches Landesamt für Steuren hat eins veröfentlicht incl. Merkblatt. Da ich nicht weis, ob ich hier Links posten darf folgende Suche bei einer großen Suchmaschien eingeben:
„einkommensteuer pv anlage musterschreiben“
Bei mir war es gleich der erste Treffer.
Super ! Vielen Dank für den Tipp !
Hallo zusammen,
wie verhält es sich mit der Abschreibung über 20 Jahre wenn ich mich mit meiner Anlage 9,61KWp Bj 2013 befreien lasse? Kann ich diese dann noch geltend machen oder fällt dies auch weg?
Bis jetzt kam natürlich dank Abschreibung unter dem Strich immer ein Minus für die Steuer raus.
Über eine Info würde ich mich sehr freuen.
Ich finde es interessant, dass wie Sie schreiben bei einer Anlage aus 2013 ein „Minus für die Steuer“ herauskommt. Aufgrund der damals noch hohen Vergütung müsste eigentlich ein Plus herauskommen? Was setzen Sie als Einnahmen an? Auch den privaten Eigenverbrauch oder nur die Einspeisevergütung? War die Anlage außergewöhlich teuer? Bitte nehmen Sie über den Redaktionskontakt mit mir Kontakt auf, das würde mich interessieren.
sofern sie die „Befreiung“ wählen, erfolgt grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr in der Einkommensteuererklärung. Daher ist es Ihnen nicht mehr möglich, eine Verlust in der Einkommensteuer zu „generieren“ und diesem mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.
Das am 2. Juni 2021 erlassene BMF_Schreiben dient der Vereinfachung im Hinblick auf die oft strittige Gewinnerzielungsabsicht.
Guten Tag,
Ich habe vor kurzen eine PV-Anlage geerbt. Die Anlage wurde 2009 mit 8,6 kWP in Betrieb genommen. Der Kredit für die Anlage wurde abgelöst.
Der Strom wird bei dem örtlichen Stromanbieter eingespeist.
Muss die Anlage dem Finanzamt gemeldet werden? Muss ich an irgendeiner Stelle eine Antrag zu der Anlage stellen?
Beim örtlichen Stromanbieter wurde die Anlage bereits auf mich umgestellt.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Karla
Diese Vereinfachung ist offenbar ein Wahlrecht. Darf ich die Wahl in jedem Jahr ändern?
Konkret: Meine PV-Anlage ist von 2010, und die genannten Voraussetzungen treffen zu. Wenn ich für 2021 auf Liebhaberei optiere und in 2022 mein Wechselrichter kaputt geht, darf ich dann 2022 wieder eine Gewinnerzielungsabsicht angeben und die Instandhaltungskosten eines neuen Wechselrichters steuerlich geltend machen?
Hallo,
weiß jemand, warum gerade der 31.12.2003 als Stichtag für die Vereinfachung festgelegt wurde?
Habe eine PV-Anlage seit 31.03.2003 in Betrieb.
Viele Grüße
Markus
Hallo,
was ist, wenn man z.B. eine PV-Anlage mit 11 kW aus einem Vorjahr hat (beispielsweise aus 2011) und einige Module entfernt, so dass die Anlage unter den 10 kW liegt? Dies natürlich vorher anzeigt bei den entsprechenden Stellen (Marktstammregister, Netzbetreiber). Ist dies dann wirksam oder fällt dies unter Gestaltungsmissbrauch?
Beste Grüße
Hallo,
wie lange sollte ich auf mein neues Wahlrecht verzichten, damit das Finanzamt die Verluste in Form von 40% Investitionsabzugsbetrag im dem Vorjahr der Anschaffung und 20% Sonderabschreibung aus dem Anschaffungsjahr zuzüglich degressiver Abschreibung nicht zurückfordern kann?
Immerhin habe ich dadurch am Ende des Anschaffungsjahres 2021 schon 60% der Anlage abgeschrieben und die Gewinne fallen später mal dementsprechend höher aus, denn ich kann nicht mehr so viel abschreiben.
tja,…
nun kommen Einschränkungen,..
wir haben ein Mehrfamilienhaus,..da ist eine 8 kw Anlage drauf.
Laut neuesten Unterlagen fällt unsere Anlage da raus, da es kein Ein, oder Zweifamilienhaus ist, auch wenn, wir die Anlage alleine nutzen und sich im Grunde nichts ändert, ob Ein,- oder Mehrfamilienhaus
Wie sieht es denn sud wenn man 2 Anlagen hat. Eine aus 2010 (Süden) und eine aus 2020 (Nordwest )beide sind kleiner als 10kW aber zusammen haben sie 13.8 kW.
Werden Einkommenssteuerbescheide von den Finanzämtern hinsichtlich der Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage standardmäßig für vorläufig erklärt?
Hallo,
haben heute die Antwort auf unseren Befreiungsantrag gem. BMF Schreiben erhalten:
Abgelehnt.
Begründung: PV Anlage PLUS Speicher haben über 10kWp
Hier die Frage in die Runde: ist das rechtens?
Normalerweise kann ich doch einen Speicher dahintersetzen, so groß wie ich möchte. Macht an der PV-Leistung nichts aus, da keine Produktion.
Zur Info: PV hat 8,91 kWp und 10KW Speicher hat 2,5kWnenn
Finanzamt hat daraus 11,41kWp gerechnet. Somit >10kWp und nicht im BMF Schreiben abgedeckt => Ablehnung
Hallo zusammen,
Ich fasse mich kurz:
2013: Solaranlage 8,5 Kwp mit 30 % Eigenverbrauch ging ans Netz, Verzicht auf KUR (wegen Steuererstattung Anlagenkauf)- Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. UStErklärungen wurden ordnungsgemäss abgegeben.
2020: Sicherheitshalber habe ich nach 7 Jahren ab dem StJ. 2021 eine Rückkehr zur KUR beantragt. Wurde auch mit kurzem Schreiben bewilligt. Mitteilung an Energieversorger. Seither erhalte ich die Einspeisevergütung ohne die 19 %.
Liege ich richtig: Da Rückkehr zur KUR ab StJ. 2021 keine UStErklärung mehr notwendig?
USt. entfällt -wie geschrieben- auf Vergütung – aber auch auf Eigenverbrauch?
Habe nun das Schreiben vom FA wegen der „Liebhaberei“ erhalten. Meine Steuerbescheide waren in den letzten Jahren bislang immer „vorläufig § 165 AO“. Es steht aber nichts von VORLÄUFIG hinsichtlich der Solaranlage drin. (Nur zB. Soli, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge usw.)
WEnn ich nun das Formular ausfülle und die Liebhaberei wird ab 2021 (oder 2020, weil die Festsetzung ja noch nicht erfolgte??????) berücksichtigt heißt das im Ergebnis für mich
-Keine Angaben mehr zur Anlage in der StErklärung???? Also keine EÜR mehr und auch keine USt.Erklärung (weil wieder KUR Regelung) Das heißt der ganze Bürokratenmist im Formular ist weg?
Oder habe ich einen Denkfehler?
Bin für jegliche Antworten / Meinungen dankbar!
Hallo,
ja so sehe ich das auch.
Wenn KUR, dann keine EÜR und USt-Erklärung mehr, da ja keine anfällt.
Nur die Ust auf Selbstverbrauch muss weiterhin angegeben werden als Einnahme (zzgl Einspeisevergütung).
Jemand anderer Meinung?
Hallo.
Ich habe zwei PV-Anlagen. Jede 8kw groß. Eine habe ich auf dem Hausdach installieren lassen und ein paar Jahre später, leider mit weniger Stromvergütung, eine zweite Anlage auf der Garage.
Mein Finanzamt teilt mir jetzt nach der Antragstellung mit, dass ich nur für eine der beiden PV-Anlagen die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen kann. Welche, dass kann ich mir aussuchen. Für die zweite Anlage muss weiterhin Einkommensteuer gezahlt werden.
Die Vereinfachungsregelung gilt nur für eine einzige PV-Anlage pro Steuerzahler. Alle anderen PV-Anlagen muss man versteuern, auch wenn Sie die Voraussetzungen laut Verfügung des BFM erfüllen oder auch wenn sie auf einen Zweitwohnsitz installiert sind. So mein Finanzamt in Bayern.
Hallo.
Ich stehe aktuell vor dem gleichen Sachverhalt. 1. Anlage aus 2019 mit 7,84 kWp, 2. Anlage noch in 2021 mit 8,76 kWp. Beide sehr hochwertig mit Glas-Glas-Modulen. Es wäre sehr interessant, ob nicht doch beide Anlagen in die Vereinfachungsregelung fallen könnten?
Kann ich meine PV-Anlage mit 10.44 zugelassen auf unter 10 kopieren verkleinern um in den Genuss der Liebgaberregelung zu kommen?
Neues BMF-Schreiben vom 29.10.2021 sorgt nun in einigen Punkten für Klarheit. Leider wie zu erwarten im Zweifel profiskalische Auslegung:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Aktuelles BMF-Schreiben vom 29.10.2021: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Hallo,
mal eine kleine Anfrage,
Anlage 2020 Installiert mit unter 10 KW Leistung
Vorrausetzung also zur „Liebhaberei“ erfüllt.
Kein „Kleinerzeuger“, also Vorsteuer (Mehrwertsteuer) von 19% vom FA erstattet bekommen.
Wenn ich nun Liebhaber Reglung mache, muss die Vorsteuer zurückgezahlt werden?
Danke
Hallo zusammen,
habe auch eine kleine Anfrage:
Ich habe zwei PV-Anlagen mit 7,2 kw und 4,18 kw. Die größere ist auf meinem selbstbewohnten Einfamilienhaus und die kleinere auf einem Mehrfamilienhaus bei dem ich Mieteinkünfte beziehe. Wie ist das einkommensteuertechnisch zu behandeln?
Also kommt hier eine Frage, ich versuche die Situation einigermaßen zu beschreiben und die Frage kurz und verständlich zu stellen.
2021 ist auf unserem Haus eine PV-Anlage (9,8 kWp) mit Batteriespeicher und Wallbox montiert und im September 2021 vollständig in Betrieb genommen worden. Anmeldung ans Markstammdatenregister, neue Steuernummer und Wahl der Regelbesteuerung, um die Vorsteuer zurückzubekommen. Diese dann auch in einer quartalsweise erstellten USt-Voranmeldung angegeben und die Vorsteuer auch vom FA komplett zurückbekommen/verrechnet.
Für die Jahresumsatzsteuererklärung und die EÜR habe ich sicherheitshalber die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen, der mir zur Vorsteuer jedoch eröffnet hat, das diese nur anteilig, also nicht in vollem Umfang beansprucht werden kann, da ich kein Volleinspeiser bin und einen Teil in Form einer unentgeltlichen Betriebsentnahme selbst verbraucht habe (Eigenverbrauch für 2021 in den ungünstigen Monaten Sept-Dez: 57%). Das führt dazu, dass ich einen großen Teil der Vorsteuer aufgrund dieser Aufteilung in der USt-Jahreserklärung wieder zurückzahlen muss, was bei 4.149€ Vorsteuer ca. 2.383€ entspricht.
Diese Logik verstehe ich, dennoch bin ich überrascht, da im Vorfeld der Anschaffung und bei der Literaturrecherche doch immer eine komplette Rückzahlung der Vorsteuer durch das FA propagiert wurde.
Ist diese Vorgehensweise so korrekt? Hätte darauf nicht besser hingewiesen werden müssen?
Danke im Voraus,
Jost
Endlich eine Entscheidung, die uns kleinen Solaranlagenbesitzer unterstützt! Ich habe meine Anlage vor Jahren installiert, um die Umwelt zu schützen, aber die Einkommensteuer auf die Einnahmen war eine echte Belastung. Diese Änderung bedeutet für mich eine erhebliche finanzielle Entlastung. Es ist toll, dass die Regierung erkennt, wie wichtig es ist, uns zu unterstützen, damit mehr Menschen in erneuerbare Energien investieren. Ich hoffe, dass diese Regelung mehr Hausbesitzer ermutigt, den Schritt zu wagen und Solaranlagen zu installieren. Danke an das Bundesfinanzministerium für diese weitsichtige Entscheidung!