Clearingstelle: Erzeugungszähler bei Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt nicht zwingend erforderlich

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Das EEG 2021 hat die De-minimis-Schwelle für die EEG-Umlagepflicht auf Photovoltaik-Eigenverbrauch erhöht: für die Größe der Photovoltaik-Anlage von 10 auf 30 Kilowatt und für die umlagebefreite Strommenge von 10 auf 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Solarstroms jährlich. Diese Regelung gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen. Dem EEG 2021 zufolge muss die Stromerzeugung aus einer Photovoltaik-Anlage mit maximal 30 Kilowatt Leistung messtechnisch nur dann erfasst werden, wenn sie mehr als 30 Megawattstunden Strom pro Kalenderjahr erzeugen und daher der Eigenverbrauch mehr als 30 Megawattstunden pro Kalenderjahr betragen könnte.

Der Clearingstelle EEG/KWKG zufolge hängt es von der installierten Leistung, von dem aufgrund der Strahlungswerte am Standort maximal erwartbaren Jahresertrages und von dem konkreten Eigenversorgungskonzept des Anlagenbesitzers ab, ob der Eigenverbrauch höher ausfällt als 30 Megawattstunden. Für die gegenwärtig verfügbaren Modultypen sei jedenfalls davon auszugehen, dass Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 21 Kilowatt Leistung nicht in der Lage sind, mehr als 30 Megawattstunden zu erzeugen – das ergebe sich aus der Auswertung des Photovoltaic Geographical Information System der EU (PV-GIS). Daher sei für solche Anlagen „ein Erzeugungszähler im Grundsatz nicht notwendig und deshalb nicht vorzuhalten“.

Die Clearingstelle weist in ihrer Antwort auf häufige Rechtsfragen darauf hin, dass diese 21 Kilowatt ein theoretisch hergeleiteter Minimalwert sind. Im Rahmen eines abstrakt-generellen Verfahrens soll daher nun eine Anpassung der Maßstäbe zur Ermittlung dieser Schwelle geprüft werden. Wenn dieses Verfahren ergebe, dass die Maßstäbe stärker an tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sind, werde sich der Wert voraussichtlich erhöhen. „Bei einer installierten Leistung von mehr als 21 Kilowatt bis 30 Kilowatt wird in der Regel ebenfalls kein Erzeugungszähler erforderlich sein“, so die Clearingstelle in ihrer Empfehlung. Jedoch sei dann für den jeweiligen Einzelfall darzulegen, dass die Schwelle von 30 Megawattstunden Eigenverbrauch nicht überschritten werden kann. Nur wenn Anlagenbetreibern diese Darlegung nicht gelinge, sei ein Erzeugungszähler vorzuhalten.

Die Clearingstelle empfiehlt ein gestuftes Darlegungskonzept. Bei Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 21 Kilowatt Leistung sind demnach keine weiteren Ausführungen erforderlich. Bei größeren Anlagen müsse der Betreiber den maximal erwartbaren Jahresertrag unter Berücksichtigung der geografischen Lage nachvollziehbar und schlüssig darlegen, beispielsweise mit Hilfe von im Internet verfügbaren Photovoltaik-Ertragsrechnern. Liege der maximal erwartbare Jahresertrag unter 30 Megawattstunden, seien keine weiteren Schritte erforderlich. Liege der erwartbare Jahresertrag über 30 Megawattstunden, müsse gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar und schlüssig erklärt werden, dass der Eigenverbrauch nicht mehr als 30 Megawattstunden pro Jahr betragen wird. Das könne mit einer Darstellung des Eigenverbrauchskonzeptes samt technischer Daten von Anlage und Speicher sowie Mess-Schaltbild erreicht werden.

Jörg Ebel, Präsident des Bundesbervands Solarwirtschaft, begrüßte das Ergebnis der Clearingstelle. „Man muss offen sagen, dass es eigentlich Sache der Bundesregierung gewesen wäre, gleich mit der Einführung des EEG 2021 für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen. Dann wäre dem Markt die fünfmonatige Unklarheit erspart geblieben.“ Die neue 21-Kilowatt-Grenze sei Ergebnis dieses Versäumnisses der Bundesregierung und schaffe neue Unsicherheit. „30 Kilowatt müssen 30 Kilowatt bleiben. Das sollte die Bundesregierung zügig klarstellen“, so Ebel

Die Meldung wurde um 11.58 Uhr um das Statement des BSW-Solar ergänzt.

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