EEG-Verordnungspaket: Änderungen für Agro-Photovoltaik und Speicher geplant

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Jetzt ist ein Referentenentwurf für ein EEG-Verordnungspaket aus dem Bundeswirtschaftsministerium bekannt geworden. Damit will die Regierung weitere Änderungen am EEG 2021 sowie anderer energierechtlicher Vorschriften vornehmen. Zudem einen wird mit der geplanten Verordnung definiert, wann grüner Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit wird, oder besser der für seine Herstellung verbrauchte Strom. Zum anderen ist dort auch eine Verbesserung der Flächenkulisse für Agro-Photovoltaik-Anlagen in den Innovationsausschreibungen vorgesehen, wie es in dem 40-seitigen Referentenentwurf heißt, der pv magazine vorliegt. So sollen solche Photovoltaik-Anlagen künftig auch auf landwirtschaftlich genutzte Flächen erweitert, auf denen mehrjährige Kulturen und Dauerkulturen angebaut werden. Dies bezieht künftig Flächen mit ein, auf denen Obstbau stattfindet. Die Regierung gehe damit auf einen Wunsch aus der Solarbranche sowie den Bundesländern ein. Nicht aufgenommen würden dagegen Dauergrünlandflächen. Hier sieht das Bundeswirtschaftsministerium „keinen innovativen Charakter“ durch Agro-Photovoltaik-Anlagen.

Genauere Anforderungen an die Anlagen, die sich an der ersten eigenen Innovationsausschreibung für Agro- sowie schwimmende Photovoltaik-Anlagen beteiligen wollen, werde die Bundesnetzagentur zum 1. Oktober 2021 festlegen. Zudem werde das Ausschreibungsvolumen für diese Anlagen von 50 auf 150 Megawatt mit dieser geplanten Verordnung erhöht.

Anforderungen an Speicher in Innovationsausschreibungen präzisiert

Für die parallel geplanten Ausschreibungen für Anlagenkombinationen will das Bundeswirtschaftsministerium die Anforderungen an die Speicher präzisieren. Bislang waren die Anforderungen von den Bietern unterschiedlich ausgelegt worden. Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die installierte Leistung der Speicher mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung der Anlagenkombination entsprechen muss. Zudem müsse die Kapazität der Speicher ausreichen, mindestens zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung einzuspeichern. Dies müsse über den gesamten Zeitraum der Förderung von 20 Jahren gewährleistet werden und ist dem Entwurf zufolge jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, sinkt die fixe Marktprämie, die in den Innovationsausschreibungen bezuschlagt wird, auf null. Ausnahme sind Anlagenkombinationen ohne Speicher, die aber so beschaffen sein müssten, dass sie für mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung positive Regelenergie erbringen müsse.

Übergangsfrist für Marktstammdatenregister wird bis 30. September verlängert

Zudem will das Bundeswirtschaftsministerium die Übergangsfrist für die Registrierung von Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister mit dem Paket verlängern. Eigentlich endete die 24-monatige Übergangsfrist für die mehr als zwei Millionen Anlagen am 31. Januar 2021. Doch mehr als 100.000 Anlagen fehlten zu dem Zeitpunkt im Register. Die Betreiber sollen nach dem Entwurf nun bis zum 30. September 2021 Zeit bekommen, um ihre Anlagen im Marktstammdatenregister zu verzeichnen. Von dieser Pflicht sind alle Photovoltaik-Anlagen sowie Batteriespeicher betroffen, die auch im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung in Haushalten oder Unternehmen, separat im Marktstammdatenregister angemeldet werden müssen.

Kriterien für EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff

Mit der Definition von grünem Wasserstoff zur EEG-Umlagebefreiung will das Bundeswirtschaftsministerium den Markthochlauf unterstützen. Zudem sollen so „Mindestanforderungen an den glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien“ gestellt werden. Die Befreiung soll ab Jahresbeginn 2022 erfolgen und bezieht sich auf die ersten 6000 Vollbenutzungsstunden. Dabei dürfe der Strom ausschließlich aus Erneuerbaren-Anlagen zur Erzeugung des grünen Wasserstoffs kommen, die zu 85 Prozent einen Standort in der Preiszone für Deutschland haben müssen. Dabei dürfe für diese Anlagen aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden. Bis Ende 2023 will die Bundesregierung dann weitere Anforderungen definieren und auch einen systemdienlichen Betrieb der Elektrolyseure für grünen Wasserstoff definieren, die sich besonders auf die Standorte der Anlagen beziehen sollen, wie es im Entwurf heißt.

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