Jetzt ist ein Referentenentwurf für ein EEG-Verordnungspaket aus dem Bundeswirtschaftsministerium bekannt geworden. Damit will die Regierung weitere Änderungen am EEG 2021 sowie anderer energierechtlicher Vorschriften vornehmen. Zudem einen wird mit der geplanten Verordnung definiert, wann grüner Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit wird, oder besser der für seine Herstellung verbrauchte Strom. Zum anderen ist dort auch eine Verbesserung der Flächenkulisse für Agro-Photovoltaik-Anlagen in den Innovationsausschreibungen vorgesehen, wie es in dem 40-seitigen Referentenentwurf heißt, der pv magazine vorliegt. So sollen solche Photovoltaik-Anlagen künftig auch auf landwirtschaftlich genutzte Flächen erweitert, auf denen mehrjährige Kulturen und Dauerkulturen angebaut werden. Dies bezieht künftig Flächen mit ein, auf denen Obstbau stattfindet. Die Regierung gehe damit auf einen Wunsch aus der Solarbranche sowie den Bundesländern ein. Nicht aufgenommen würden dagegen Dauergrünlandflächen. Hier sieht das Bundeswirtschaftsministerium „keinen innovativen Charakter“ durch Agro-Photovoltaik-Anlagen.
Genauere Anforderungen an die Anlagen, die sich an der ersten eigenen Innovationsausschreibung für Agro- sowie schwimmende Photovoltaik-Anlagen beteiligen wollen, werde die Bundesnetzagentur zum 1. Oktober 2021 festlegen. Zudem werde das Ausschreibungsvolumen für diese Anlagen von 50 auf 150 Megawatt mit dieser geplanten Verordnung erhöht.
Anforderungen an Speicher in Innovationsausschreibungen präzisiert
Für die parallel geplanten Ausschreibungen für Anlagenkombinationen will das Bundeswirtschaftsministerium die Anforderungen an die Speicher präzisieren. Bislang waren die Anforderungen von den Bietern unterschiedlich ausgelegt worden. Mit der Verordnung wird klargestellt, dass die installierte Leistung der Speicher mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung der Anlagenkombination entsprechen muss. Zudem müsse die Kapazität der Speicher ausreichen, mindestens zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung einzuspeichern. Dies müsse über den gesamten Zeitraum der Förderung von 20 Jahren gewährleistet werden und ist dem Entwurf zufolge jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, sinkt die fixe Marktprämie, die in den Innovationsausschreibungen bezuschlagt wird, auf null. Ausnahme sind Anlagenkombinationen ohne Speicher, die aber so beschaffen sein müssten, dass sie für mindestens 25 Prozent der installierten Gesamtleistung positive Regelenergie erbringen müsse.
Übergangsfrist für Marktstammdatenregister wird bis 30. September verlängert
Zudem will das Bundeswirtschaftsministerium die Übergangsfrist für die Registrierung von Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister mit dem Paket verlängern. Eigentlich endete die 24-monatige Übergangsfrist für die mehr als zwei Millionen Anlagen am 31. Januar 2021. Doch mehr als 100.000 Anlagen fehlten zu dem Zeitpunkt im Register. Die Betreiber sollen nach dem Entwurf nun bis zum 30. September 2021 Zeit bekommen, um ihre Anlagen im Marktstammdatenregister zu verzeichnen. Von dieser Pflicht sind alle Photovoltaik-Anlagen sowie Batteriespeicher betroffen, die auch im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung in Haushalten oder Unternehmen, separat im Marktstammdatenregister angemeldet werden müssen.
Kriterien für EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff
Mit der Definition von grünem Wasserstoff zur EEG-Umlagebefreiung will das Bundeswirtschaftsministerium den Markthochlauf unterstützen. Zudem sollen so „Mindestanforderungen an den glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien“ gestellt werden. Die Befreiung soll ab Jahresbeginn 2022 erfolgen und bezieht sich auf die ersten 6000 Vollbenutzungsstunden. Dabei dürfe der Strom ausschließlich aus Erneuerbaren-Anlagen zur Erzeugung des grünen Wasserstoffs kommen, die zu 85 Prozent einen Standort in der Preiszone für Deutschland haben müssen. Dabei dürfe für diese Anlagen aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden. Bis Ende 2023 will die Bundesregierung dann weitere Anforderungen definieren und auch einen systemdienlichen Betrieb der Elektrolyseure für grünen Wasserstoff definieren, die sich besonders auf die Standorte der Anlagen beziehen sollen, wie es im Entwurf heißt.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
keilenANALYTICS
Die im Referentenentwurf zur EEG-Umlagebefreiung von Wasserstoff vorgesehenen Regelungen sind sehr komplex und bürokratisch. Zudem hat Strombezug aus dem Ausland durch die im Vergleich zur Erzeugung im Inland reduzierten Anforderungen an den Nachweis der Erzeugung der erneuerbaren Energien im Lastgang ein Glaubwürdigkeitsproblem. Auch fragt sich die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger, warum ein „virtueller“ EE-Strombezug aus dem Ausland für die Wasserstofferzeugung umlagebefreit werden soll, während sie als EE-Anlagenbetreiber >30 kW in Deutschland für den Eigenverbrauch von EE-Strom, der einen vollen Klimaschutzbeitrag liefert, bzw. wenn sie aus eigenerzeugtem EE-Strom Wasserstoff erzeugen wollen, eine anteilige EEG-Umlage zahlen müssen. Insoweit müssen für die Anerkennung als grüner Strom für Stromimporte dieselben stringenten Regelungen gelten wie für grünen Strom aus dem Inland.
An eine finanzielle Begünstigung von Wasserstoff müssen folgende Anforderungen gestellt werden:
1. Erneuerbarer Strom für die Wasserstofferzeugung ist nur dann von der EEG-Umlage zu befreien, wenn hiermit ein maximaler Klimaschutzbeitrag geleistet wird
Jede erneuerbar erzeugte Kilowattstunde, die im Stromsystem direkt verbraucht werden kann und dabei die Erzeugung einer fossilen Kilowattstunde vermeidet, leistet einen höheren Klimaschutzbeitrag als wenn sie für die Wasserstofferzeugung eingesetzt wird. Insoweit dürfen über Befreiungen von Wasserstoff von der EEG-Umlage keine Anreize gesetzt werden, dass erneuerbarer Strom, der im Lastgang direkt verbraucht werden kann, dem Strommarkt entzogen und für die deutlich ineffizientere Wasserstofferzeugung eingesetzt wird.
Die EEG-Umlagebefreiung der Wasserstofferzeugung lässt sich ausschließlich daraus begründen, dass erneuerbarer Strom, der wegen Netzengpässen bzw. Stromüberschuß sonst nicht genutzt werden könnte und damit abgeregelt werden müsste, durch die Wasserstofferzeugung volkswirtschaftlich wertschöpfend nutzbar wird.
2. Wasserstofferzeugung ist von der EEG-Umlage zu befreien für die Stunden, in denen die Elektrolyseure für das Stromnetz Systemdienstleistungen erbringen
Im deutschen Stromsystem mit immer höheren Anteilen fluktuierender Energien wie Sonnen- und Windstrom nimmt der Bedarf an Netzsystemdienstleistungen kontinuierlich zu. Hier können Elektrolyseure mit ihrer schnellen Lastfolgefähigkeit wesentliche Beiträge leisten, vor allem bei der Lieferung negativer Regelenergie. Insoweit muss Wasserstofferzeugung in den Stunden, in denen sie Systemdienstleistungen liefert, von der EEG-Umlage befreit sein, auch wenn es sich per definitionem um Graustrom handelt (Doppelvermarktungsverbot von EE-Strom). Denn nur mit der Bereitstellung der jeweils erforderlichen Netzsystemdienstleistungen kann das Energiesystem immer höhere Anteile fluktuierender erneuerbarer Energie aufnehmen.
3. Wasserstofferzeugung ist von der EEG-Umlage zu befreien für die Stunden, in denen sie das mit dem Ausbau fluktuierender erneuerbarer Energie zunehmende „Missing Money-Problem“ verringern
Mit weiter zunehmendem Ausbau von Windkraft und Fotovoltaik sinken die Strompreise an der Börse. In immer mehr Stunden des Jahres kommt es auf Grund des Merit-Order-Effekts sogar zu negativen Strompreisen. Zu niedrige Strompreise verunmöglichen die Refinanzierung der Investitionen in erneuerbare Erzeugung (Missing-Money-Problem), soweit diese außerhalb des EEG erfolgt.
Die Stunden mit wegen hoher EE-Einspeisung zu niedrigen Börsenstrompreisen können verringert werden, wenn man die Wasserelektrolyse seitens des Gesetzgebers zu einer „Regelenergie zur Preisstabilisierung“ macht. Das hieße: Immer dann, wenn der Börsenpreis in einer 5-Minuten-Scheibe einen bestimmten, seitens des Gesetzgebers zu definierenden Preis unterschreiten würde, sollte der Elektrolyseur Strom zum Börsenpreis ziehen können, und zwar ohne EEG-Umlage und einer Stromsteuer auf dem europarechtlich zulässigen Minimalniveau. Würde man zum Beispiel Börsenstrompreise <3 Ct./kWh seitens des Gesetzgebers als zu niedrig definieren, daher für die Zeiträume <3 Ct./kWh den Elektrolyseuren einen Strombezug zum Börsenpreis ohne EEG-Umlage ermöglichen, dann ergäbe sich für die Elektrolyse die notwendige relevante Volllaststundenzahl. Nur damit ließe sich in Verbindung mit den niedrigen Strombezugspreisen für die Wasserstofferzeugung und einer relevanten Anschubförderung für die Anlagen zur Wasserstoffherstellung ein wirtschaftlicher Business Case ermöglichen. Denn nur wenn eine Erzeugung wirtschaftlich machbar ist, gibt es künftig grünen Wasserstoff. Der wichtigste Effekt wäre, dass sich das „Missing Money-Problem“ reduzieren und damit eine Absicherung der Refinanzierung erneuerbarer Energien-Anlagen, die außerhalb des EEG gebaut werden, ermöglichen liesse. Zudem würde sich die EEG-Umlagefür alle Stromverbraucher reduzieren.
4. Räumliches Kriterium und weitergehende Anforderungen an die Systemdienlichkeit
Die Feststellung im Referentenentwurf, dass die Standorte von Elektrolyseuren für deren Systemdienlichkeit bzw. die effiziente Integration der Elektrolyseure in das Gesamtsystem zentral sind, kann man nur unterstreichen.
Ob die räumliche Nähe der Elektrolyseure zu den Stromerzeugungsstandorten mit hohem Erneuerbaren-Potenzial sowie zu vorhandenen geologischen Speichern wirklich die aus Gesamtsystemsicht optimale und kostengünstigste Lösung sein wird, ist sorgfältig zu prüfen. Es spricht viel dafür, dass eine Onsite-Elektrolyse, das ist die Wasserstofferzeugung am Ort des Wasserstoffverbrauchs, in vielen Fällen durchaus wettbewerbsfähig bzw. günstiger sein kann, in Norddeutschland mit dem sowieso stattfindenden Netzausbau, in Süddeutschland, wenn auch dort Erneuerbare umfassend ausgebaut werden und zusätzlich die HGÜ-Leitungen zur Verfügung stehen.
Die im Referentenentwurf geplante Regelung, Standortanforderungen an die Herstellung von Wasserstoff und ggf. zusätzlich weitere Systemdienlichkeitsanforderungen im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 festzulegen, ist daher folgerichtig. Sinnvollerweise sollte hierzu als Entscheidungsgrundlage seitens der Bundesregierung ein qualifiziertes Gutachten beauftragt werden.
Mit den Kriterien für EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff wird es bei den heutigen EEG Umlagen keine Lastverschiebung von EEG Strom mittels Wasserstoff geben.
Wenn ich am 5.5.2021 rund 90 GWh Überschuss sehe, fällt mir es sehr schweer zu glauben, dass die Regierung es ernst mit der Energiewende meint.
Bis Ende 2023 will die Regierung, dass eine andere Regierung sich Gedanken macht. Wenn die dann ausgedacht haben, sollen plötzlich technische Lösungen aus dem nichts bereitstehen.
Das ist wider typisch deutsche Blockadepolitik. Es muss ein Weg definiert werden, wie Speicher allgemein Strom EEG neutral für beide Seiten entnehmen und zurückspeisen können. Wenn H2 aus dem EEG System entnommen wird, dann stellt die Produktion ein Letztverbrauch daran und der Strom sollte vergütet werden.
Sicher ist auch die Frage wichtig, welche Vergütung noch eine Wertschöpfung darstellt, denn nicht umsonst wird erneuerbare Energie noch zu negativen Preisen produziert.
die erneuten Änderungen des bereits mit heißer Nadel Ende 2020 erstellten EEGs 2021 ergeben zwar nochmal etwas mehr Spielräume für die PV; das gelingt der Regierung aber nur – wie bei allen Änderungen davor – mit nochmal komplizierteren Regelungen. Alles wird verkompliziert, statt mal ernsthaft zu versuchen, die Erneuerbaren voran zu bringen. Das führt zu weiteren Detailfragen, die die Clearingstelle oder sogar Gerichte klären müssen, und die dann auch noch regelmäßig nachgewiesen werden müssen, siehe z.B. Innovationsausschreibungen mit Batterien. Es geht eigentlich nur noch um weitere (für alle kostenintensivere!) Ausschreibungen oder „Sonderbefreiungen“ von der EEG-Umlage, die nach Meinung vieler auch in den Regierungsparteien sowieso abgeschafft werden soll.
Die eigentlichen Bremsen, die Einschränkung des Zubaukorridors und die Begrenzung bei Anlagen mit EEG-Vergütung werden nicht gelöst.
Somit bleibt das Symbolpolitik für die großen Player, die „Bürgerenergie“ soll zunehmend aus dem Markt gedrängt werden. Und in Summe begrenzt das EEG 2021 nach wie vor den Zubau.
Die Erhöhung drs Ausschreibungvolumens von 50 auf 150 MWh ist ja mehr als nichts, aber lächerlich gering in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Flächen und des zukünftigen Stromverbrauchs. Pfui, Herr Altmaier und Konsorten, hoffentlich erlebt die CDU ein Riesen-Wahldebakel!!!
Ich hätte nie gedacht, dass ich als politisch Erzkonservativer solch einen Satz einmal schreiben würde .