Neben der Novelle des Klimaschutzgesetzes hat das Bundeskabinett am Mittwoch auch eine Novellierung der Ladesäulenverordnung beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass Ladesäulenbetreiber beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mit einer gängigen Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen. Das soll für alle Ladesäulen gelten, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Eine Nachrüstpflicht für bestehende Ladesäulen sieht die Novelle nicht vor.
Die neuen Regelungen sollen dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen einfacher und nutzerfreundlicher gestalten. Zum einen werde damit das grenzüberschreitende Laden und Bezahlen an Ladesäulen vereinfacht, denn eine Kreditkarte sei überall einsetzbar. Zum anderen sei durch die Ausstattung mit Kartenlesegeräten das Laden und Bezahlen auch für Nutzer möglich, die kein Smartphone besitzen.
„Statt Hindernisse aus dem Weg zu räumen, wurde mit der Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten ein zusätzlicher Bremsklotz geschaffen“, so BDEW-Chefin Kerstin Andreae. „Die Verbraucher verlieren damit gleich dreifach: Der Ausbau hakt, spontanes Ad-hoc-Laden wird teurer und die heute digitale sichergestellte Preistransparenz geht mit den Kartenlesegeräten verloren.“ Die entsprechenden Modelle können demnach nicht direkt verbaut werden, sondern erst nach einer eichrechtlichen Prüfung und Zulassung. Zudem seien analoge Kartenlesegeräte bei der Einführung und dem weiteren Betrieb deutlich kostenintensiver als digitale Lösungen. „Die Technik ist heute schon viel weiter“, so Andreae: „Digitale Bezahlsysteme gewährleisten Preistransparenz an der Ladesäule, sind schnell installierbar und nachträglich um neue Dienstleistungen erweiterbar. Und sie sind europäisch anschlussfähig.“
Die beschlossene Novellierung sieht noch weitere Änderungen vor. Bei Ladepunkten, die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen werden, müsse eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein, um Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermitteln zu können. Und: Zukünftig sind auch Normalladepunkte bis 22 Kilowatt zugelassen, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind. Bisher war das nur bei Schnellladepunkten der Fall.
Wie das Bundeswirtschaftsministerium weiter mitteilte, definiert die Novelle auch die „öffentliche Zugänglichkeit“ neu. Die bisherige Definition habe für die Abgrenzung eines öffentlichen von einem privaten Ladepunkt allein darauf abgestellt, ob der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz tatsächlich von jedermann befahren werden könne oder nicht. Die Novelle stelle nun klar, dass keine physischen Barrieren wie Poller oder Schranken erforderlich sind, um den Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. „Es genügt, wenn der Betreiber den Zugang zum Ladepunkt mit Hilfe einer deutlich sichtbaren Beschilderung oder Kennzeichnung auf einen klar abgrenzbaren, bestimmten Personenkreis beschränkt“, so das Ministerium.
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