Bei Liebhaberei Photovoltaik-Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen

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Wir haben im letzten Jahre eine Photovoltaik-Anlage mit 7,26 Kilowatt Leistung angeschafft. Durch die ungünstige Nord-West-Ausrichtung konnten wir die Anlage vom Finanzamt als Liebhaberei einstufen lassen. Eine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht liegt also nicht vor. Wenn Liebhaberei vorliegt, besteht dann die Möglichkeit die Lohnaufwendungen der Installation in der Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend zu machen?

Liebhaberei liegt vor, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprognose ergibt, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage über die voraussichtliche Abschreibungsdauer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (siehe dazu unseren Artikel https://www.pv-magazine.de/2020/06/26/wirtschaftlich-aber-ohne-gewinn/).

Ist dies gegeben, handelt es sich bei der Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich nicht um einen Gewerbebetrieb und bei der Anschaffung nicht um steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben, sondern um Privataufwendungen.

Somit können die Kostenanteile für Arbeitsleistungen der Handwerker bei der Montage und Installation (§ 35a Abs. 3 EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen in der Rechnung separat ausgewiesen sind und die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde. Von diesen Kosten können 20 Prozent von der Steuerlast abgezogen werden.

Veranstaltungshinweis

Am 24. und 25. März veranstaltet Steuerseminare Graf wieder Spezial-Webinare zur Photovoltaik mit unserem Autor Thomas Seltmann als Co-Referent mit dem Steuerfachmann Johann Erwin Graf. Die Veranstaltungen und Onlineseminare richten sich an Steuerberater und Mitarbeiter von Steuerkanzleien und sind interessant auch für Photovoltaik-Experten, die tiefer in die Steuerthematik einsteigen wollen. https://www.steuerseminare-graf.de/seminare/live-webseminare/pv-anlagen-spezial-i-2021-live-webseminar/

Beispiel:

In der Kaufrechnung der Photovoltaikanlage sind 2500 Euro Arbeitsleistungen enthalten. Davon können 20 Prozent, also 500 Euro einmalig von der zu zahlenden Steuer abzogen werden. Die Steuerersparnis beträgt also 500 Euro.

Der jährliche Höchstbetrag für diesen Steuerabzug beträgt 1200 Euro pro Haushalt. Unabhängig von der Liebhaberei kann der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig sein oder die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen.

Bei Umsatzsteuerpflicht kann nur der Nettobetrag der Handwerkerleistung berücksichtigt werden, bei Kleinunternehmerregelung der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerexperten Johann-Erwin Graf (Steuerseminare Graf, Freudenberg)

Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall vollständig und zutreffend sein müssen.

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