Frage:
Ich habe im Jahr 2013 eine Photovoltaik-Anlage angeschafft und die Umsatzsteuerpflicht gewählt. Wenn ich als Betreiber einer solchen Photovoltaik-Anlage zur Kleinunternehmer-Regel wechseln will, muss ich dann die beim Kauf der Anlage vom Finanzamt zurückerhaltende Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt zurückzahlen? Bisher bekomme ich vom Netzbetreiber zur Einspeisevergütung laut EEG zusätzlich die Umsatzsteuer mit ausgezahlt und leite diese dann an das Finanzamt weiter. Wenn ich zur Kleinunternehmer-Regel wechsele, zahlt dann der Netzbetreiber nur noch die Netto-Vergütung und keine Umsatzsteuer mehr? Muss ich nach dem Wechsel für meinen privaten Eigenverbrauch weiterhin Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen?
Antwort:
Sie haben vom Finanzamt die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen (Vorsteuerabzug), weil Sie Solarstrom erzeugen und an den Netzbetreiber verkaufen und weil Sie sich umsatzsteuerpflichtig erklärt haben.
An die damalige Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht sind sie 5 Kalenderjahre gebunden, also von 2013 bis 2017 (Bindungsfrist). Sie hätten bereits im Jahr 2018 zur Kleinunternehmerregelung wechseln können, sofern alle Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusammen nicht mehr als 22.000 Euro jährlich betragen.
Zu beachten ist zusätzlich der sogenannte Korrekturzeitraum: Wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut (die Photovoltaik-Anlage) 60 Monate so genutzt wird, wie anfangs vorgesehen und die Umsatzsteuerpflicht besteht, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Wenn Sie allerdings vor Ablauf des Korrekturzeitraums in die Kleinunternehmerregelung wechseln, müssen Sie den Vorsteuerabzug anteilig zurückzahlen.
Haben Sie beispielsweise die Anlage im Juli 2013 angeschafft, endet der Korrekturzeitraum im Juni 2018. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerreglung sollte dann erst ab 2019 erfolgen. Gewechselt werden kann nur kalenderjährlich. Sind Bindungsfrist und Korrekturzeitraum abgelaufen, können Sie die vom Finanzamt erstattet Umsatzsteuer in voller Höhe behalten. Bei gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen beträgt der Korrekturzeitraum übrigens nicht nur 60, sondern 120 Monate.
Sie müssen die Umsatzsteuerpflicht nicht nur dem Finanzamt mitteilen, sondern auch Ihrem Netzbetreiber, der die Einspeisung vergütet. Dieser zahlt dann die Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Genauso wichtig ist die Mitteilung des Wechsels in die Kleinunternehmerregelung, damit der Netzbetreiber ab dann nur noch den Vergütungssatz laut EEG bezahlt: Das ist der Nettobetrag.
Ab dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung müssen Sie für den privaten Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt zahlen, da Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind. Am besten informieren Sie das Finanzamt und den Netzbetreiber bereits vor dem Jahresende, zu dem der Wechsel stattfinden soll – also beispielsweise für das Jahr 2022 schon vor Ende 2021.
Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerberaters Markus Sprenger (Nürnberg)
Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall vollständig und zutreffend sein müssen.
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Hallo PV-Magazin,
ich bedanke mich sehr für die sehr lehrreichen Beiträgen und Neuigkeiten, obwohl die Newsletter kostenlos sind.
mein Name ist Omar Ismail. Ich studiere Elektrotechnik im Master am KIT und interessiere mich sehr für die Energiewende. Aktuell wohne ich in einem Studentenwohnheim, das von einer katholischen Kirche unterstützt wird. Es wird gerade versucht, eine PV-Anlage auf das Dach aufzubauen, jedoch sind wir aktuell in der Beratungsphase.
Ich habe eben die Artikel „Was ich beim Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung beachten muss“ von Herr Thomas Seltmann gelesen. Er war sehr informativ und aktuell beschäftigt uns eine Frage bezüglich Finanzen/Steuer. Deswegen dachte ich, es schadet nicht, wenn ich die Frage mal stelle, vielleicht bekomme ich eine Antwort darauf.
Im Vergleich zu einem Einfamilienhaus, das sich eine PV-Anlage kauft und kein Steuer fürs Eigenverbrauch zahlen muss, wird bei uns die PV-Anlage vom Wohnheim/Vermieter erworben. Der Strom wird aber von den Mietern/ Studenten verbraucht. Würde dies bedeuten, dass der Eigentümer der Anlage fürs Eigenverbrauch des Wohnheims auch Steuer zahlen muss? Das hätte negative Folgen auf die Amortizationsszeit und kann sich die Anlage dadurch nicht rentieren.
Ich bedanke mich ganz herzlich für Euer Bemühen.
Macht weiter so!
Viele Grüße
Omar Ismail
Ich benötige ein Beispiel für die
Steuererklärung für unsere im September 2020
installierten PV-Anlage :
Überschussberechbung und ausgefüllte
Anlage G der Steuererklärung.
Wo kann ich Hilfe und ein Beispiel bekommen?
Bei Steuerfragen gibt es zu diesem Thema ein spezielles
Programm für die Berechnung der Kosten und Umsätze der Solaranlage
gegenüber dem Finanzamt auf photovoltaikforum.de
In Bayern verlangt das Finanzamt, dass ich jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgebe, obwohl ich, seit Jahren in der Kleinunternehmer-Regel, keine Umsatzsteuer mehr einnehme. Liegt das daran, dass ich – ebenfalls auf Verlangen des Finanzamtes – ein Gewerbe angemeldet habe? Könnte man beides (Anmeldung und Erklärung) auch erfolgreich verweigern?
Die Gewerbe-Anmeldung führte neben der Anmeldegebühr von 15 Euro zu einer (immerhin kostenlosen) Mitgliedschaft in der IHK und unverlangter Zusendung einer Zeitung auf Papier – das letztere wurde zum Glück vor ein paar Jahren eingestellt.
Im Photovoltaikforum und für die Steuererklärung das Programm von PV Steuer erwerben.
Hallo Herr Steltmann,
danke für Ihren Artikel vom 5.März d.J. Ich habe dazu noch folgende Frage: Ist es bei diesem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung von Bedeutung, das meine 10,08 kwp-Aufdachanlage schon imMärz 2012 in Betrieb ging, da es zu der Zeit noch andere Einspeise-Vergütungen gab.
Herzliche Grüsse und vielen Dank. D.Meier
Guten Tag,
ich habe 2003 eine Solaranlage unter 10,08 kwp Aufdachanlage erstellt und bis 2019 als Unternehmen die Umsatzsteuer abgeführt. Ab 2020 ist die Kleinunternehmer- und Vereinfachungsregelung beantragt. Also keine EUR mehr und keine Abschreibung. Dieses Jahr möchte ich nun die Solaranlage verkaufen, da das Haus an meinen Exmann geht. Muss ich den Verkauf der Solaranlage versteuern? Vielen Dank für eure Hilfe.
Hallo – der Beitrag von ganz oben (Solaranlage 2013) trifft auf mich auch zu. Bin mittlerweile wieder zur KUR zurückgekehrt. FA hat mir das bewilligt und der EV zahlt mir seither nur noch korrekterweise den Nettobetrag der Einspeisevergütung pro Monat. Steuerpflicht für den EV entfällt somit.
Ich bitte um ganz kurze Beantwortung meiner folgenden Frage:
-USt-Erklärung fällt somit komplett weg?
D.h. die Anlage muss in meiner StErklärung (damit meine ich die ESt-Erkl.)
überhaupt nicht mehr aufgeführt werden, oder falls doch, wo im Vordruck (ich nutze das Aldi-Programm) und ggf. was genau?
Hallo, in obigem Artikel wird berichtet, dass nach dem Wechsel zur KUR auf den Eigenverbrauch ebenfalls keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen ist.
Meine Anlage ist aus dem Jahr 2009 und mir wurde mitgeteilt, dass hier auch nach dem Wechsel zur KUR weiterhin für den Eigenverbrauch Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Ist das korrekt?
Hat Ihnen die Pflicht, weiterhin Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zu zahlen, Ihr zuständiges Finanzamt mitgeteilt? Ich bin für meine PVA aus 07/2014 erst zum 01.01.2023 von der damals gewählten Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug nach gut 8 Jahren am 27.12.2022 in die Kleinunternehmerregelung gewechselt, allerdings mit dem gleichzeitigen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregel u. habe dies beides dem Finanzamt formlos als sonstige Mitteilung via Elster u. dem Netzbetreiber per Mail mitgeteilt u. bekam vom Finanzamt lediglich die Bestätigung mit dem Hinweis auf die innerhalb der Kleinunternehmerregelung geltende Umsatzgrenze von 22.000 EUR bzw. 50.000 EUR im Vorjahr bzw. laufenden Jahr… Und auch der Netzbetreiber zahlt ab 2023 netto, nachdem ich noch dessen Vordruck zum Wechsel ausfüllen u. als Scan per Mail zurücksenden dürfte. Dazu gab es ebenfalls eine Bestätigung für alle Zahlungen ab 2023… Für 2022 bleibt für mich noch alles beim Alten… Beste Grüße aus der Lausitz…
Ich befinde mich im Bundesland Brandenburg u. mache meine steuerlichen Angelegenheiten seit 2016 selbst.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Artikel vom 05.03.21
Der Kauf der o.g. Anlage erfolgte im Juli 2013.
Die Bindungsfrist endet nach 5 Jahren – 2017.
Ab 01.01.2018 kann zur KUR gewechselt werden.
Die Korrekturfrist endet zum Juni 2018, weshalb der Wechsel erst zum 01.01.19 erfolgen sollte.
Nun meine Frage.
Unsere PV-Anlage wurde im Jan. 2020 installiert.
Die Bindungsfrist endet 2024.
Die Korrekturfrist endet zum Dez. 2024
Können wir demnach schadlos zum 01.01.25 bereits in die KUR wechseln?
Ist das so richtig?
Vielen Dank.
einen guten Start in ein gesundes Jahr 2023
Beste Grüße
Silke K.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Artikel vom 05.03.21
Der Kauf der o.g. Anlage erfolgte im Juli 2013.
Die Bindungsfrist endet nach 5 Jahren – 2017.
Ab 01.01.2018 kann zur KUR gewechselt werden.
Die Korrekturfrist endet zum Juni 2018, weshalb der Wechsel erst zum 01.01.19 erfolgen sollte.
Nun meine Frage.
Unsere PV-Anlage wurde im Jan. 2020 installiert.
Die Bindungsfrist endet 2024.
Die Korrekturfrist endet zum Dez. 2024
Können wir demnach schadlos zum 01.01.25 bereits in die KUR wechseln?
Ist das so richtig?
Vielen Dank.
einen guten Start in ein gesundes Jahr 2023
Beste Grüße
Silke K.
Wir haben im Jahr 2019 die PV-Anlage installiert. Seit dem haben wir Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der ESt zu erklären und zahlen USt für ins Netz eingespeisten Strom, als auch für den Eigenverbrauch. Die Vorsteuer bei der Anschaffung haben wir erstattet bekommen. Wenn jetzt die Option zur KUR erfolgt, müssen wir dann die Vorsteuer zurückzahlen?
Ich bin mit meiner PV-Anlage mit einer instalierten Leistung von 32,25 kWp am 17.12.2007 ans Netz
gegangen.
Ist es hier auch noch möglich in die Kleinunternehmer-Regelung zu wechseln?
Wenn „Ja“,wie muss ich dabei vorgehen?
Frage Ich habe meine PV Anlage im November 2011 in Betrieb genommen macht es Sinn auf das Kleingewerbe umzustellen? Muss ich da Steuern zurückzahlen und kann ich zum Beispiel Rückwirkend Steuern verlangen?
Für eine Positive Rückantwort wäre ich Dankbar
Lg Hans
Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung würde aber auch bedeuten, dass ich für Handwerker oder andere umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die ich beziehe – z.B. bei Tausch eines defekten Wechselrichters, keine Vorsteuer mehr geltend machen kann, die gezahlte Umsatzsteuer aber auch nicht vom Netzbetreiber zurück bekomme. Oder liege ich da falsch?
Hallo, ich habe da eine Frage zum Korrekturzeitraum:
Welches Datum ist ausschlaggebend? Ist es das Anschaffungs/Rechnungsdatum für die Anlage, das Inbetriebnahmedatum, oder das Datum der ersten Umsatzgenerierung?
Das Rechnungsdatum meiner Anlage ist der 18.01.2021, das ist auch das Datum der Erstinbetriebnahme zum Test. Die Produktion mit Einspeisung ins Netz startete allerdings erst am 18.02. nach Abnahme durch den Netzbetreiber.
Habe ich das richtig verstanden: Sollte das Rechnungsdatum/die Inbetriebnahme maßgeblich sein, könnte ich ja bereits ab 2026 ohne Korrektur in die Kleinunternehmerregelung wechseln, während im anderen Fall der Monat Januar für die Korrektur herangezogen würde.
Herzlichen Dank für jeden Tipp!