Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im vergangenen Frühjahr schmolz der komfortable Überschuss auf dem EEG-Konto wie Schnee in der Sonne zusammen und ab Juni sackte der Kontostand schließlich ins Minus. Bis zum Jahresende summierte sich der Verlust auf knapp 4,5 Milliarden Euro. Doch neues Jahr, neues Glück: Dank der Finanzspritze der Bundesregierung können die Übertragungsnetzbetreiber im Januar 2021 wieder ein Plus auf dem EEG-Konto verzeichnen, über das die Förderung für Photovoltaik-, Windkraft und anderen erneuerbaren Anlagen finanziert wird.
Wie aus der Aktualisierung hervorgeht, zahlte der Bund im Januar 5,1 Milliarden Euro. Damit summierten sich die Einnahmen für die Übertragungsnetzbetreiber auf knapp 7.3 Milliarden Euro, denen Ausgaben von gut 1,6 Milliarden Euro gegenüberstanden. Unter dem Strich kann damit zu Ende Januar ein positiver EEG-Kontostand von mehr als 1,258 Milliarden Euro verzeichnet werden. Der Marktwert Solar lag im Januar 2021 mit 5,543 Cent pro Kilowattstunde sehr hoch. Im Januar 2020 betrug er 3,831 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings speisen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland im Januar eher wenig Solarstrom ins Netz.
Negative Strompreise waren im Januar an den Strombörsen nicht zu verzeichnen, wie aus den Daten auf www.netztransparenz.de hervorgeht. Allerdings am vergangenen Sonntag (7. Februar) lagen die Preise an der Strombörse zwischen Mitternacht und 9 Uhr im negativen Bereich. Mit der EEG-Novelle ist die Regelung verschärft worden. Demnach sollen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen in der verpflichtenden Direktvermarktung bereits nach vier, nicht wie bislang sechs aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Strompreisen, keine Vergütung für ihren eingespeisten Solarstrom erhalten. „Aufgrund der in 2020 sehr späten Finalisierung und dann Veröffentlichung der EEG-Novelle im Bundesgesetzblatt am 28.12.2020, arbeiten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber derzeit mit Hochdruck an einer unverzüglichen Umsetzung der Neuerungen. Davon betroffen ist auch die freiwillige Veröffentlichung zu den Fällen nach § 51 EEG mit der neuen 4-h-Regelung“, heißt es ab der Website weiter.
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