Steuerschädliche Photovoltaik-Anlage einer gewerbesteuerfreien GmbH

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Die Frage:

Die Einkünfte einer GmbH oder auch einer GmbH & Co. KG unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme besteht jedoch für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten: Die Vermietungseinkünfte solcher Gesellschaften sind über die von der Gewerbesteuer befreit.

Wir betreiben eine solche reine Vermietungs-GmbH. Das Gebäude wird an zwei Parteien vermietet. Wegen der ausschließlichen Vermietung zahlen wir keine Gewerbesteuer auf die Mieteinnahmen in der GmbH (sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Sobald die GmbH irgendeine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wären alle Erträge gewerbesteuerpflichtig.

Die Vermietungs-GmbH hat die Photovoltaik-Anlage gekauft und diese vollständig an eine der Mietparteien, eine Werbeagentur, vermietet. Die Werbeagentur betreibt die Anlage, ohne dass die GmbH an den Erträgen partizipiert. Wir bekommen eine feste Miete. Lösen die Einkünfte aus der Vermietung der Photovoltaik-Anlage eine Gewerbesteuerpflicht aus?

Diese Frage wurde bereits in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs beurteilt (BFH 18.12.2019, III R 36/17, BStBl 2020 II S. 405):

  1. Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen.
  2. Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an. Es reicht nicht aus, dass das Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen wäre.
  3. Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung in einem Mietvertrag vereinbart wurde, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist.

Da die Photovoltaik-Anlage steuerlich eine Betriebsvorrichtung darstellt, bewirkt die Vermietung dieser Betriebsvorrichtung den Verlust der erweiterten Gewerbesteuer-Kürzung. Dies bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig ist.

Auch der Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch die Gesellschaft selbst wäre schädlich (siehe dazu die Verwaltungsanweisung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen vom 15.5.2020 – G 1425 – 50 – St 251, DStR 2020 S. 1623).

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerexperten Johann-Erwin Graf (Steuerseminare Graf, Freudenberg, https://www.steuerseminare-graf.de/seminare/online-seminare/photovoltaikanlagen-und-co-2020-online-seminar/)

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