Wer bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert oder ohnehin bereits umsatzsteuerpflichtig ist und den vollen Vorsteuerabzug für die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt, muss für den privaten Verbrauch von Solarstrom Umsatzsteuer bezahlen und zwar solange er umsatzsteuerpflichtig bleibt.
Das Umsatzsteuergesetz nennt dies „unentgeltliche Wertabgabe“ und bewertet den Strom nach dem Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand, beispielsweise den aktuellen Strombezugspreis des eigenen Stromversorgers. Der bundesweit durchschnittliche Arbeitspreis pro Kilowattstunde liegt derzeit bei etwa 28 Cent brutto. Netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, sind es 23,53 Cent pro Kilowattstunde.
Werden beispielsweise 1.500 Kilowattstunden aus einer Photovoltaik-Anlage im Privathaushalt verbraucht (und der Überschuss ins Netz eingespeist und vergütet), sieht die Rechnung wie folgt aus:
- 1.500 Kilowattstunden x 0,2353 Euro = 352,95 Euro (Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer)
- 352 Euro x 0,19 Prozent (19 Prozent Umsatzsteuersatz) = 66,88 Euro (Steuer)
Die Menge des Eigenverbrauchs ergibt sich aus der Erzeugung abzüglich Einspeisung. Falls kein Erzeugungszähler vorhanden ist, können auch die im Monitoringsystem oder Wechselrichter ermittelten Werte genutzt werden. Eine geeichte Messung ist steuerlich nicht notwendig. Liegen gar keine Messwerte vor, ist der Eigenverbrauch ausgehend von einer Erzeugungsmenge von 1.000 Kilowattstunden pro Kilowattpeak zu schätzen.
Die Besonderheit für 2020 ist noch die Senkung des Steuersatzes auf 16 Prozent im zweiten Halbjahr. Die Steuerverwaltung hat in einem BMF-Schreiben am 4. November 2020 dabei eine Vereinfachung festgelegt: Für die gesamte Menge des Privatverbrauchs des Solarstroms kann der niedrigere Steuersatz von 16 Prozent angewendet werden. Eine Aufteilung der Strommenge und des Steuersatzes auf das erste und zweite Halbjahr ist damit nicht nötig. (Weitere Hinweise zu den Corona-Steueränderungen finden Sie in diesem Artikel.) In den Formularen für die Voranmeldungen und für die Umsatzsteuererklärung sollen die Beträge zum niedrigeren Steuersatz in den Feldern für „andere Steuersätze“ angegeben werden.
Anmerkung der Redaktion: Der letzte Absatz ist am 7.12.2020 nachträglich präzisiert worden.
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Die Berechnung der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch scheint immer noch ein Steitpunkt zu sein, da diverse (Finanz) Gerichte sich damit beschaeftigt haben. Wie oben beschrieben, wird als Bemessungsgrundlage der Nettopreis zugekauften Stroms pro KWh festgelegt. Dieser beinhalted aber auch die EEG Umlage fuer diesen zugekauften Strom. Des weiteren werden 40% der EEG Umlage auf eigenproduzierten Strom herhoben. Unterm Strich gehen also 140% EEG Umlage pro KWh in die Berechnung der Umsatzsteruer ein. Ich frage mich, ob hier nicht das Gleichheitsprinzip verletzt wird.
Und wenn man eine Flat hat wo der selbst erzeukte strom mit in bregriffen ist. Wo man eine monatliche paulschale bezahlt.
Beispiel
Flat 4250 kw/ 20€ im Monat macht im jahr 240£.
Dorvon 69 % selbstverbrauch.
31% Netzbezug.
Wie wirt das den bechnett. ?
Wehre nett wenn man da mal eine Antwort kommt.
Danke schon mal in voraus.
Und unter welchen Umständen kann man sich die Umsatzsteuer für Eigenverbrauch sparen?
Evtl. sogar beim Lohnsteuer Hilfe Verein bleiben? Was ich bisher gehört habe ist dies in jedem Fall zu 100% ausgeschlossen beim LHV bleiben zu können.
Bei Umsatz unter 17.500€ pro Jahr „Kleinunternehmerregelung“ wählen (von der Umsatzsteuer befreit). Das bedeutet auch, dass Sie die MwSt für Errichtung und Unterhalt der Anlage nicht vom FA wiederbekommen, aber sie haben Ruhe und keine Papierkram für die paar Kröten.
Die Stinke-Reichen machen Cum-Ex und hinterziehen Millionen oder zig Milliarden. Mit Hilfe der Berufsbetrüger: Banken. Die kommen damit oft auch noch davon (Verjährung, oder die 47 Millionen, die der Scholz in Hamburg der Warburg Bank erlassen hat) – und dem kleinen Mann / Frau, dem einfachen Arbeitnehmer der bekommt bald einen Lohnzettel wo nicht mehr drauf steht was er überwiesen bekommt, sondern was er nach Abzug aller Abgaben noch überweisen soll. Noch schlimmer bei kleine Selbstständigen.
…
An anderen Stellen habe ich oft gelesen, das der Ansatz der günstigeren Vollkosten der Erzeugung akzeptiert wird. Ist das definitiv gekippt oder gibt es noch Betreiber bei denen es so ist? Ich bin Anfänger meine Anlage kommt erst im Frühjahr.
Muß die Mehrwertsteuer für eigenverbrauchten Strom bezahlt werden, wenn die Firma von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Das sehe ich genauso: wenn ich dich 40 % EEG Umlage zahlen muss, weil die Anlage größer 10 kW, dann müsste ich diese doch noch von den 23 CT abziehen?!
Ein weiterer Punkt, der mir unklar ist: Hinzu kommt doch auch noch, dass ich im für den Selbstverbrauchern Strom auch noch auf die Einspeisevergütung verzichte, die ich hätte, wenn ich den Strom einspeisen würde…. Müsste man diese nicht auch noch in Abzug bringen dürfen?
Mein Steuerberater meinte gestern übrigens, dass man für die Bewertung des Eigensteils für die unentgeltliche Wertangabe nur die Einspeisevergütung einsetzt…
–> mir sind das zu viele Varianten… Hat hier jemand Klarheit?
@Rainer poiler
Ihr Steuerberater verwechselt da anscheinend USt und ESt!
So steht es im Einkommens-Steuergesetz!
‚Die Sachentnahme ist mit dem Teilwertzu bewerten.‘
Der Teilwertbegriff muss über eine Teilwertvermutung konkretisiert werden. Teilwertvermutungen gibt es vermutlich so viele wie Sandkörner in der Wüste. Wenn das mal reicht.
Und jede Teilwertvermutung hat mit allen anderen mindestens eine Gemeinsamkeit: Sie ist widerlegbar.
Keine Teilwertvermutung hat den Anspruch auf objektive Richtigkeit.
Es gibt nur „sinnvolle“ und „nicht sinnvolle“ Teilwertvermutungen -bezogen auf die jeweilige Bewertungsfrage.
Und mal ist das eindeutiger (wie bei der Sachentnahme von Strom)
und mal artet so etwas in undenlich langwierige, aber Existenzsgefährdende Diskussionen mit dem FA aus.
Bei der ESt ist der steuerliche ‚Gewinn‘ so zu ermitteln, dass er von Entnahmen des Steuerpflichtigen nicht beeinflusst wird.
GRUNDSÄTZLICH werden diese deshalb mit dem Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme bewertet (d.h. aber, es gibt auch andere Fälle!).
Diese Teilwertvermutung berücksichtigt, dass das Unternehmen einem Absatz- und Preisrisiko ausgesetzt ist.
Dies ist bei einer Photovoltaikanlage aber nicht der Fall. Die Abnahme und auch die Vergütung sind gesetzlich garantiert.
In diesem Fall lässt sich der steuerliche Gewinn für den Fall, dass die Entnahme nicht erfolgt wäre, exakt bestimmen, da sichergestellt ist, dass der entnommene Strom zur Einspeisevergütung an den zur Abnahme und Vergütung verpflichteten VNB erfolgt wäre.
Die Sachentnahme ist also sinnvoll nur mit der Einspeisevergütung zu bewerten.
Zu Ihrem Punkt, dass Sie bei Direktverbrauch Ihres PV Stroms auf die Einspeisevergütung verzichten:
Nun, das tun Sie doch freiwillig, da sich der Eigenverbrauch finanziell vorteilhafter für Sie darstellt, als eine Volleinspeisung, für die Sie sich ja auch hätten entscheiden können.
Wenn Sie Ihre Anlagenamortisation für sich berechnen, können Sie beim Eigenverbrauchsanteil ja gerne die entgangene Vergütung gegen rechnen, quasi als worst case Szenario. Das mache ich auch so.
Steuerlich wird sich das bei kleinen PV Anlagen aber schon deshalb meist erübrigen, da man nach Abschreibung eher nicht über einem Gewinn von 410€ liegen wird. Dann entfällt die ESt für die PV.
Außer der USt auf den Stromverbrauch muss auch noch die anteilige Umsatzsteuer auf den Grundpeis berücksichtigt werden.
Beträgt der Eigenverbrauch des PV-Stroms beispielsweise 1000 kWh/a, der Stromverbrauch 3000 kWh/a und der Netto-Grundpreis 90 €/a, so müssen weitere 90*1000/3000*0,19 = 5,70 € USt abgeführt werden.
Diese Regelung ist meines Erachtens unverständlich, aber so steht es im EEG.
Als Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand könnte aber auch der Preis angesehen werden, den ich beim Verkauf erzielen würde, also meine Einspeisevergütung. Ich habe da eine Mischkalkulation genommen, die (bisher) vom Finanzamt nicht beanstandet wurde.
Bitte lasst euch doch nicht alle über den Tisch ziehen. Beim Ansatz der Bezugskosten des Reststroms, zahlt ihr auch auf sämtliche Nebenkosten des Stroms Ust.
Also, errechnet die Gestehungskosten eures selbst erzeugten Stroms und setzt diese an.
Das ist bei weitem günstiger.
Einspeisevergütung futsch
Steuerberater kosten gegen gerechnet
Stimme vielen Kommentaren zu
ich habe dem Finanzamt den Preis für den Eigenverbrauch mit – Anschaffungskosten durch Gesamtertrag (10.000€ /200.000kwh) = 0,05€ + 0,01 Reparaturkosten angegeben. Für’s erste haben die nicht wiedersprochen.
Genau das meine ich. Es kann nicht sein, das der Staat vorschreibt, was die kWh zu Kosten hat.
Ja unsere geschmierten und von tausenden Lobbyisten „betreuten“ Politiker sind nicht an florierenden privaten PV Anlagen interessiert. 1 Anlage bei dir auf dem Dach ist egal, aber 1 oder 10 Millionen Anlagen auf deutschen Dächern nehmen den Groß-Konzernen und Stadtwerken Geschäft weg, und dem Staat die Einnahmen aus den ganzen Abgaben.
Daher die Mega komplizierten und unfairen Regeln. Ich habe mir dieses Jahr 5,6 kWp aufs Dach gesetzt. Als ich in der Vorbereitung das erste mal von der 70% Regel hörte, war mein Erstaunen groß. Ich habe Kleinunternehmerregelung gewählt und verzichte gerne auf die MwSt Erstattung.
Für meinen eigenen Strom Steuer zu zahlen wäre so, wie MwSt auf die selbst verzehrten Früchte und Gemüse aus dem Garten zu zahlen. Ein no-Go! Dito erwirtschafte ich keine Gewinne, da mein eigener Strom auf 20 Jahre gerechnet ca. 12 Cent kostet, aber ich nur 8,9 Cent erstattet bekomme.
Ich versuche also „PV ohne Finanzamt“ – bisher jedenfalls. Wenn ich von den geringen Erträgen auch noch einen Steuerberater bezahlen müsste, dann wird der Ertrag negativ.
So nun zum Thema:
Die MwSt. auf den Eigenverbrauch muss doch auf die Selbstkosten berechnet werden. (bei mir also 12 Cent) oder auf den Einspeisepreis (bei mir also 8,9 Cent). Wenn ich Tomaten aus meinem Gewächshaus auf dem Markt verkaufen würde, würde die MwSt sich doch auf meinen Tomaten Preis beziehen, und nicht auf den bei Edeka nebenan.
Das muss doch schon mal jemand gerichtlich geklärt haben? Oder???
Hui, da geht aber einiges durcheinander!
Mit Ihrer Einleitung stimme ich zu 100% überein. Aber dann:
Unentgeltliche Wertabgabe (UeWA):
Also ich verwende zur Berechnung der UeWA die Beispielrechnung des Schreibens vom BMF vom 10.12.2014, Titel: „Umsatzsteueranwendungserlass – Änderungen zum 31.12.2014…“
Formel:
(Jahresstrombedarf x Arbeitspreis, brutto +12 x Grundpreis, brutto/Monat – Gesamtabzüge[Boni oder ähnliches]) Geteilt durch
(Jahresstrombedarf x 119%)
…….aktuell aber 116% für das 2. Halbjahr 2020
Demnach gilt für Anlagen die nach dem 31.3.12 ans Netz gegangen sind:
Der Direktverbrauch ist als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln.
Bemessungsgrundlage ist der EINKAUFSPREIS des Anlagenbetreibers für Strom.
Der BMF hat zugestanden, dass der fiktive Einkaufspreis herangezogen wird, der sich ergeben hätte, wenn auch die Direktverbrauchsmenge im gleichen Tarif gekauft worden wäre.
Soweit so richtig, denn ein Schuhverkäufer muss seine ohne MWSt eingekauften Schuhe auch nachversteuern, wenn er diese für sich privat nutzt. Ein privater Schuhkäufer muss ja auch die MWSt zahlen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Man wird also steuerlich behandelt, wie ein Unternehmer (allerdings ohne ein Gewerbe anmelden zu müsen).
Dafür hat man bei der Optierung zur Regelbesteuerung ja die MWSt für den Anlagenkauf erstattet bekommen.
Optierte man zur KUR muss man das Ganze nicht beachten.
Da man die Optierung aber alle 5 Jahre neu festlegen darf, wechseln die Meisten nach 5 Jahren zur KUR, so dass man die UeWA nur 5 Jahre lang zahlt. Die erstattete MWSt vom Anlagenkauf kann man dann aber behalten!
Mit den Selbstkosten hat die UeWA also nichts zu tun!
Hierzu rechnet man überschlägig die Kosten für den Anlagenbau und Betrieb bezogen auf die -voraussichtlich- erzeugten kWh über die Betriebsdauer, bzw. die Vergütungsdauer (20 Jahre + Rest vom Inbetriebnahmejahr). Da sind 12ct/kWh sehr hoch, d.h. die Anlage wurde zu teuer eingekauft! Bei mir sind das 7,2ct/kWh und da habe ich schon 2000€ für einen evtl. nötigen neuen Wechselrichter eingepreist!
70% Regel:
Der Gesetzgeber lässt PV-Betreibern bis zu einer Anlagengröße von 30kWp die Wahl, entweder einen RSE zu verbauen, oder die 70% Einspeiseregel anzuwenden. Diese Zahl bezieht sich auf die maximale Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt, d.h. mit Ihrer 5,6kWp Anlage dürfen Sie maximal mit 3,92kW einspeisen. Das macht bei optimaler Südausrichtung der Anlage aber nur einen Verlsut von ca. 3-5% vom Jahresertrag in kWh aus und ist damit meist günstiger, als einen RSE zu verbauen. Zudem kann man bei der dynamischen Einspeiseregelung, d.h. mit einem S0-Zähler beispielsweise, auch die Anlagenleistung oberhalb dieser Grenze nutzen.
Generell hat diese Regel den Sinn, dass die Niederspannungsnetze auf geringere Maximalleistungen ausgelegt werde können und damit nicht massenhaft ausgebaut werden müsssen. Es können so auch mehr PV- Anlagen je Netzbereich installiert werden.
Ihr Beispiel zu der Versteuerung des eigenen Gemüses, bezieht sich vermutlich auf die Zahlung der -anteiligen- EEG Umlage auf den Direktverbrauch. Der wird bei Ihrer Anlage aber nicht erhoben, da sie eine sogenannte De Minimis Anlage betreiben (<10kWp). Dennoch teile ich Ihre Ansicht, dass auch das abgeschafft gehört, wie es auch die EE Richtlinie der Europäischen Kommission und des EU Parlamentes vom 14.06.2018 fordert (Diskriminierungsfreie Selbstversorgung).
Ich hoffe , meine doch recht langen Ausführungen tragen zum Verständnis bei!
Ich schreibe meine Anlage über 20 Jahre ab. Das, was ich jährlich absetzte, multipliziere ich mit dem Eigenverbrauchsanteil (ca. 30%). Dieses Produkt ist mein „Gewinn“ beim Eigenverbrauch, auf den ich dann die Steuer bezahle. Das ist immer weniger als das Ergebnis der im Text erklärten Rechnung.
Zur Verdeutlichung: Würde ich den ganzen Strom selbst verbrauchen, dann würden sich die abgesetzte Summe und der „Gewinn“ aufheben.
Bin natürlich unter 10kW Peak.
Einkommensteuerrechtlich werden die Herstellkosten zugrunde gelegt. Warum sollte es bei Strom anders sein als bei Brötchen.
Umsatzsteuerrechtlich bleibt ein Ansatz von 20ct/kWh als pauschalierte Bemessungsgrundlage bislang unbestritten. Ist nicht ganz logisch und mag sich ändern, aber aktuell wohl noch verbreiteter Konsens. Dafür fahre ich ja steuerrechtlich auch nur zur Arbeitsstelle hin, nicht aber zurück und auch da kostet der Kilometer idealisierte 30ct. Was für ne Zoe reicht, ist beim Lamborghini zu knapp.
Steuerberater braucht für das bisschen kein Mensch, lesen reicht. Alles deutschen Gesetze bei Juris…
@Tim Wolf schreibt:
„Einkommensteuerrechtlich werden die Herstellkosten zugrunde gelegt. Warum sollte es bei Strom anders sein als bei Brötchen.“
Weil man anders als beim Verkauf von Brötchen, beim Verkauf von Strom keinem Preisrisiko ausgesetzt ist.
Brötchen können sie auspreisen, wie sie es für richtig halten, und die Kunden können das das kaufen oder nicht (Absatzrisiko).
Die Einspeisevergütung für Strom hingegen ist durch die verbindliche EEG-Regelung für 20 Jahre fix. Die Stromabnahme ist für den Netzbetreiber zudem verpflichtend vorgegeben, es besteht also kein Abnahmerisiko.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter 😉
Wenn das FA die Angaben mit Verwendung der Gestehungskosten so akzeptiert, dann ist doch alles gut!
Für die USt gilt das Gleiche. Wenn die 20ct/kWh pauschal akzeptiert werden, kann man sich doch zurück lehnen. Auch wenn es formal nicht ganz korrekt ist. Beim FA sitzen auch nur Menschen, und die haben bestimmt auch beseres zu tun, als die Pipifaxbeträge privater PV Anlagenbetreiber durchzukauen.
Dass es überhaupt so ein regulativer Wahnsinn sein muss, haben wir mMn der konventionellen Stromlobby zu verdanken, da bin ich ganz bei Thomas Reichel!
Die Lobby will halt nicht, dass sich jeder Normalbürger seinen Strom selber macht. Da geht denen halt zu viel Geschäft durch die Finger.
Was kostet mich eigentlich 1 selbsterzeugte und selbstverbrauchte kWh? Ich find‘ dazu einfach nichts im Netz, da die Suchmaschinen nur Preise für die Anschaffung von PV / kWp ausgeben.
Wir hatten damals die MwSt. zurückerhalten und müssen daher die Einnahmen sowie Eigenbedarf versteuern. Ich würde es daher so rechnen (bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege):
1 (selbstverbrauchte) kWh kostet Mindestens 19% von 1 kWh eines Stromanbieters, z.B. 19% von 26,4 Cent = 5,02 Cent….? Jetzt geht es aber weiter da 1 selbstverbrauchte kWh nicht eingespeist wird, entgehen mir in meinem Fall ja 12,2 Cent Einspeisevergütung. Auf diese 12,2 Cent muss ich nun aber auch keine Umsatzsteuer zahlen (2,32 Cent). Heißt also 5,02 Cent + 12,2 Cent – 2,32 Cent = 14,9 Cent.
Ist das korrekt? Ich rechne mich gerade blöd 🙂
Ich versuche gerade die EÜR für 2020.
Es wird allerorten gesagt man solle versuchen die (bei neueren Anlagen) geringeren Selbstkosten für den Eigenverbrauch anzusetzen weil ja die darauf entstehenden 19 bzw. 16% USt garantiert futsch sind.
ABER: gleichzeitig verringert das doch auch meinen Gewinn, auf den wiederum ich privat Einkommensteuer bezahlen muss.
Heisst doch auch: liegt mein persönlicher Steuersatz also über diesen 16/19% dann mache ich doch in Summe mehr Geld je HÖHER die angesetzte „unentgeltliche Wertabgabe“ ist.
Oder mache ich da einen Denkfehler?
PS: verzweifle gerade vollends an der Frage, ob ich die o.g. USt als „vereinnahmt“ im EÜR Bogen angeben muß, denn da gibt es so ein Feld. Ich als Unternehmer habe die ja theoretisch von mir als Privatmann vereinnahmt (der sie aber anders als der Unternehmer nicht absetzen bzw. wiederholen kann ?)
Der Artikel ist sehr gut und präzise
Muss nicht auch die Grundgebühr mit in die Berechnung mit einfließen? Soweit ich weiß gilt doch:
(Eigenverbrauch x Netto Strompreis + (Grundgebühr x 12 / Gesamtverbrauch im Jahr)) x 19% = zu entrichtende USt
Ihr hattet das doch schon einmal so beschrieben???
https://www.pv-magazine.de/2014/10/08/umsatzsteuer-fr-privaten-photovoltaik-eigenverbrauch/
Hallo,
als Neuling auf dem Gebiet stehe ich vor dem Thema der Steuerklärung und der Versteuerung des Eigenverbrauchs.
Da heißt es immer wieder Der Eigenverbrauch sei die „erzeugte Menge“ minus der „eingespeisten Menge“. Dem würde ich zustimmen, wenn ich keinen Speicher hätte. Habe ich aber.
Der hat einen nicht unbeträchtlichen Verlust. Meine Fronius Software zeigt auch den Anteil der in den Speicher ging und den der aus dem Speicher entnommen wurde an. Und dabei kann man feststellen, dass ich weniger als 90% aus dem Speicher wieder herausbekomme. Also über 10% Verlustleistung!
Ist nicht eigentlich die aus dem Speicher entnommene Menge (neben dem Direktverbrauch) der Eigenverbrauch? Kann/Sollte/Darf ich nicht die tatsächlich verbrauchte Energie ansetzen?
Gruß
Götz Busch
Die Umwandlungsverluste können Sie vom Eigenverbrauch abziehen. Bei mir sind diese umso höher, je niedriger der Bezug von Batterie ist. Ich setze hier pauschal pro Monat 20% an.
Meine Rechnung in Excel ist: Eigenverbrauch = Erzeugung Gesamt ./. Einspeisung ./. Umwandlungskosten Batterie; dabei sind Umwandlungskosten Batterie = (Erzeugung Gesamt ./. Einspeisung) * 20%. Das kann kaum jemand nachprüfen und wird in meinem WR auch nicht genau ausgegeben.
Ich frage mich ob ein Haushalt der die Heizung mit einer Wärmepumpe betreibt die Wärme die er aus der Luft entziehen auch versteuern muss, kann mir das jemand beantworten?
@Peter: genau, bring die Politiker auf dumme Ideen… 😀 findet sich mit Sicherheit einer, der auf den Zug aufspringt…
Hallo, ich habe eine Fraage und zwar wie berechne ich den Umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch bei einer neuen PV Anlage im Jahr 2022?
Das würde mich ebenso interessieren.
Wie findet der Eigenstromverbrauch der Wechselrichter selbst Beachtung?
kann ich von dem Eigenverbrauch 20 % Wandlungsverluste ansetzen?
Werden die Selbsterzeugungskosten Anlagenwert / ErzeugungKwh-in-20-Jahren beim Eigenverbrauch anerkannt?
Ungeachtet dessen, kann ein Regelbesteuerter seine Anlage lt. BMF Schreiben vom 27.02.23 unter gewissen Voraussetzungen ( Stromspeicher ) vom Unternehmensvermögen ins Privatvermögen übernehmen und spart sich die Ust auf den Eigenverbrauch. Die Ust auf die Einspeisevergütung jedoch nicht.