Wie berechne ich die Umsatzsteuer für Photovoltaik-Eigenverbrauch?

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Die Frage:

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss auch die Umsatzsteuer für Eigenbedarf berechnen. Von welchem Nettopreis pro Kilowattstunde ist dabei auszugehen, denn der erzeugte Strom einer Photovoltaik-Anlage kostet ja nichts?

Wer bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert oder ohnehin bereits umsatzsteuerpflichtig ist und den vollen Vorsteuerabzug für die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt, muss für den privaten Verbrauch von Solarstrom Umsatzsteuer bezahlen und zwar solange er umsatzsteuerpflichtig bleibt.

Das Umsatzsteuergesetz nennt dies „unentgeltliche Wertabgabe“ und bewertet den Strom nach dem Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand, beispielsweise den aktuellen Strombezugspreis des eigenen Stromversorgers. Der bundesweit durchschnittliche Arbeitspreis pro Kilowattstunde liegt derzeit bei etwa 28 Cent brutto. Netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, sind es 23,53 Cent pro Kilowattstunde.

Werden beispielsweise 1.500 Kilowattstunden aus einer Photovoltaik-Anlage im Privathaushalt verbraucht (und der Überschuss ins Netz eingespeist und vergütet), sieht die Rechnung wie folgt aus:

  • 1.500 Kilowattstunden x 0,2353 Euro = 352,95 Euro (Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer)
  • 352 Euro x 0,19 Prozent (19 Prozent Umsatzsteuersatz) = 66,88 Euro (Steuer)

Die Menge des Eigenverbrauchs ergibt sich aus der Erzeugung abzüglich Einspeisung. Falls kein Erzeugungszähler vorhanden ist, können auch die im Monitoringsystem oder Wechselrichter ermittelten Werte genutzt werden. Eine geeichte Messung ist steuerlich nicht notwendig. Liegen gar keine Messwerte vor, ist der Eigenverbrauch ausgehend von einer Erzeugungsmenge von 1.000 Kilowattstunden pro Kilowattpeak zu schätzen.

Die Besonderheit für 2020 ist noch die Senkung des Steuersatzes auf 16 Prozent im zweiten Halbjahr. Die Steuerverwaltung hat in einem BMF-Schreiben am 4. November 2020 dabei eine Vereinfachung festgelegt: Für die gesamte Menge des Privatverbrauchs des Solarstroms kann der niedrigere Steuersatz von 16 Prozent angewendet werden. Eine Aufteilung der Strommenge und des Steuersatzes auf das erste und zweite Halbjahr ist damit nicht nötig. (Weitere Hinweise zu den Corona-Steueränderungen finden Sie in diesem Artikel.) In den Formularen für die Voranmeldungen und für die Umsatzsteuererklärung sollen die Beträge zum niedrigeren Steuersatz in den Feldern für „andere Steuersätze“ angegeben werden.

Anmerkung der Redaktion: Der letzte Absatz ist am 7.12.2020 nachträglich präzisiert worden.

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