EEG-Entwurf: Bundeswirtschaftsministerium plant Kompensation für Vergütungsausfall bei negativen Strompreisen

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Einer der größten Kritikpunkt am Entwurf für die EEG-Novelle ist die Regelung, dass Anlagenbetreiber in der verpflichtenden Direktvermarktung künftig bereits ab der ersten Stunde mit negativen Strompreisen keine Vergütung mehr erhalten sollen. Bislang gilt dies erst im Fall von sechs aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Preisen an der Strombörse. Erst vor wenigen Tagen forderte der Bundesverband Erneuerbare Energien dazu eine Ausgleichsregelung für die Vergütungsausfälle für die betroffenen Anlagenbetreiber. Diese hat das Bundeswirtschaftsministerium nun in einer Formulierungshilfe zur EEG-Novelle 2021 geliefert.

Die Regelung sieht vor, dass sich der Vergütungszeitraum bei negativen Preisen verlängert. „Für Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen der Spotmarktpreiswährend des Inbetriebnahmejahres und der darauffolgenden 19 Kalenderjahre negativ war. Die Summe der Stunden wird addiert und auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundet“, heißt es in der Formulierungshilfe, die pv magazine vorliegt. Das Bundeswirtschaftsministeriums begründet die Anpassung wie folgt: „Damit werden Härten ausgeglichen, die aufgrund der Verschärfung des Wegfalls der Vergütung bei negativen Preisen eintreten können. Damit soll den Anlagenbetreibern eine bessere Planungssicherheit ermöglicht werden.“ Mit der Verlängerung des Förderzeitraums solle den Anlagenbetreibern ermöglicht werden, „die Verluste in Zeiten negativer Preise zumindest teilweise auszugleichen“.

Verordnungsermächtigung für grünen Wasserstoff

Die vorgeschlagene Verordnungsermächtigung für grünen Wasserstoff ergibt sich aus dem Umstand, da die „Herstellung von grünem Wasserstoff, der unabhängig von der Herkunft des verwendeten Stroms eine Umlagebefreiung vorsieht und damit auch für die Eigenversorgung gilt“. Dazu wird eine neue Besondere Ausgleichsregelung für die Herstellung von Wasserstoff geschaffen. Diese solle Die Entwicklung der Technologien zur Herstellung von Wasserstoff in Deutschland fördern und eine Abwanderung der Wasserstoffproduktion ins Ausland verhindern. „Da die Stromkosten für die Gesamtkosten der Wasserstoffherstellung von zentraler Bedeutung sind, wird mit der vorgesehenen Regelung eine entscheidende Grundlage für den Markthochlauf von Wasserstofftechnologien geschaffen“, heißt es dazu in der Formulierungshilfe. Die komplette EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff ist demnach zunächst bis 1. Januar 2030 befristet. Dann geht das Bundeswirtschaftsministerium davon aus, dass der Markthochlauf abgeschlossen ist.

Zugleich formuliert es auch „Anforderungen an grünen Wasserstoff“, die mit einer Verordnungsermächtigung festgelegt werden wollen. Diese könne die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. „Hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als grüner Wasserstoff gilt, der tatsächlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat“, heißt es weiter. Letzteres bedeutet, dass in dem Fall keine Post-EEG-Anlagen oder aktuell über das EEG geförderte Anlagen für die Erzeugung von grünem Wasserstoff genutzt werden dürfen, sondern lediglich Anlagen, die über einen Stromabnahmevertrag (PPA) finanziert werden.

BEE-Präsidentin Simone Peter erklärte: „Wir begrüßen, dass die angekündigten Vorschläge des BMWi zur EEG-Umlagebefreiung und zu Paragraph 51 nun Form annehmen.“ Allerdings seien die Vorschläge nicht zielführend. Der vorliegende Formulierungsvorschlag zur EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff entfalte die richtige Lenkungswirkung und schaffe einen Anreiz für den Hochlauf der heimischen grünen Wasserstoffwirtschaft. Er müsse jedoch so ausgestaltet sein, dass Elektrolyseure im Sinne der Energiewende als flexible Verbrauchseinrichtungen agieren müssen, um so zu der benötigten Systemstabilität in einer erneuerbar geprägten Energieversorgung beizutragen, so Peter weiter. Der BEE lehne zudem eine anteilige Umlagebefreiung für fossil erzeugten Wasserstoff strikt ab. Er hat ein eigenes „zweistufiges Modell zur konkreten Ausgestaltung der EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff“ entwickelt.

Mit Blick auf die vorgeschlagene Verlängerung des Vergütungszeitraums um die negativen Stunden zeigt sich der BEE skeptisch. „Der vorgeschlagene Ausgleich muss sich auf den Ausgleich der Energiemenge und nicht auf den Ausgleich der zeitlichen Stunden beziehen, um die gesamten Mengen auszugleichen und nicht nur kleine Anteile“, so Peter. Zudem löse der Vorschlag nicht das entstehende Liquiditätproblem, das während der 20-jährigen Förderzeit entstehe. „Die erneuerbaren Energien dürfen nicht für die Verwerfungen am Strommarkt haften, die durch inflexibel laufende konventionelle Kraftwerke ausgelöst und verstärkt werden“, sagte die BEE-Präsidentin.

Anmerkung der Redaktion: Das Statement des BEE ist nachträglich im Artikel ergänzt worden.

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