Der Schweizer Bundesrat hat am Mittwoch die Anpassung der Solarförderung mit der Änderung der Energieförderungsverordnung beschlossen. Demnach wird sich die Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt, die sich aus Grund- und Leistungsbeitrag zusammensetzt, ab dem 1. April 2021 erhöht. Erstmals seit Einführung der Vergütung werde der Leistungsbeitrag erhöht. Er steigt um 40 auf 380 Schweizer Franken pro Kilowatt. Damit solle ein Anreiz gesetzt werden, insbesondere auf Einfamilienhäusern größere Photovoltaik-Anlagen zu installieren, die die gesamte Dachfläche ausnutzten.
Dagegen von 1000 auf 700 Schweizer Franken abgesenkt wird der Grundbeitrag für angebaute und freistehende Photovoltaik-Anlagen, wie es weiter hieß zu den beschlossenen Änderungen ab April 2021. Für Photovoltaik-Anlagen ab 30 Kilowatt Leistung sinke der Leistungsbeitrag von 300 auf 290 Franken pro Kilowatt. Diese Reduzierung stelle sicher, dass die Einmalvergütungen weiterhin maximal 30 Prozent der maßgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen decken. Dies sieht das Energiegesetz so vor.
Zugleich sind noch weitere Änderungen für Photovoltaik-Anlagen in der Energieförderverordnung beschlossen worden. So sei als Anreiz zur Erweiterung bestehender Photovoltaik-Anlagen im Einspeisevergütungssystem vorgesehen, dass sie unter gewissen Voraussetzungen ein Anrecht auf die Einmalvergütung haben. Dieser beschränke sich jedoch auf den Umfang der vorgenommenen Erweiterung der Photovoltaik-Anlage. Zugleich beschloss der Bundesrat, dass für ein Gesuch für die Einmalvergütung künftig anstelle eines Grundbuchauszugs auch ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden könne. Dies solle den Bau von Photovoltaik-Anlagen generell erleichtern.
Der Bundesrat änderte zudem die Stromversorgungsverordnung. Dabei präzisierte er, wie der Zugang der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber zu ihren von intelligenten Messsystemen gemessenen Daten erfolgen soll. Die Messdaten müssten dem Messkunden nicht nur visualisiert angezeigt, sondern auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Auch ein Datenexport müsse möglich sein. Nach der neuen Verordnung müssen die Messkunden auf alle Messdaten ihrer Smart Meter der letzten fünf Jahre zugreifen können.
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