Bundesrat fordert eigene Ausschreibungen für schwimmende und Agro-Photovoltaik-Anlagen im EEG

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111 Seiten dick ist die Ausschussempfehlung des Bundesrats zum Entwurf für die EEG-Novelle 2021, dessen erste Lesung am Freitag im Bundestag erfolgen wird. Darin finden sich vielseitige Forderungen der Länder, wie das Gesetz im Zuge des parlamentarischen Verfahrens noch geändert werden soll. So werden separate Ausschreibungen für Photovoltaik-Anlagen „des dritten und vierten Segments“ gefordert. Dahinter verbergen sich Auktionen für schwimmende Photovoltaik-Anlagen sowie Agro-Photovoltaik-Anlagen. Die Länder haben auch gleich eine konkrete Ausgestaltung mitgeliefert.

Für schwimmende Photovoltaik-Anlagen fordern sie ein jährliches Ausschreibungsvolumen von jeweils 100 Megawatt für 2021 und 2022, 300 Megawatt für 2023 und 2024 sowie 500 Megawatt im Jahr 2025. Bei Agro-Photovoltaik-Anlagen sind die angesetzten Volumen mit jeweils 50 und 150 Megawatt in den ersten vier Jahren niedriger. 2025 sollen dann jedoch auch in diesem Segment 500 Megawatt ausgeschrieben werden. Die maximalen Höchstwerte liegen mit 7.00 und 8,00 Cent pro Kilowattstunde über jenen für Freiflächenanlagen.

„Kostengünstige Freiflächenanlagen haben in den vergangenen Jahren die Kosten für Solarstrom deutlich reduziert. Sie stellen aber einen starken Landschaftseingriff dar und erhöhen die Flächenkonkurrenz zur Lebens- und Futtermittelproduktion. Schwimmende PV-Anlagen auf Binnengewässern sowie über oder integriert in landwirtschaftlich genutzte Flächen bieten die Möglichkeit, die Flächenkonkurrenz zu reduzieren. Dies erhöht die Akzeptanz in der Bevölkerung“, heißt es in der Begründung der Länderkammer für den Vorstoß, die pv magazine vorliegt. Wegen der derzeit noch höheren Kosten sei ein höherer Maximalwert für die Zuschläge gerechtfertigt. „Um das enorme Flächenpotential zu erschließen, werden eigene Ausschreibungssegmente als sinnvoll erachtet, welche unterhalb der Kostenschwelle zu Dachanlagen liegen und den stärkeren Ausbau von EE-Erzeugungskapazitäten kurzfristig und unkompliziert ermöglichen“, heißt es weiter.

Zudem dringen die Länder auf eine bessere Umsetzung der Erneuerbaren-Richtlinie der EU. Dies zielt besonders auf den Eigenverbrauch ab. Dafür werden verschiedene Ansatzpunkte gesehen. So müsse die Bagatellgrenze für die Belastung des Eigenverbrauchs mit der anteiligen EEG-Umlage auf 30 Kilowatt Leistung und 30 Megawattstunden jährlich angehoben werden. Im aktuellen EEG-Entwurf sind 20 Kilowatt und 10 Megawattstunden vorgesehen.

Bei den geplanten Ausschreibungen für Photovoltaik-Dachanlagen sollte Eigenverbrauch zulässig sein. Zudem sollte der Eigenverbrauch nicht auf die Ausschreibungsmenge angerechnet werden, wie es in der Beschlussvorlage der Länder heißt. Auch monieren sie, dass für Dachanlagen ein Schwellwert von 500 Kilowatt vorgesehen ist, während er bei Freiflächenanlagen weiterhin bei 750 Kilowatt liegt. „Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachzuvollziehen“, heißt es weiter.

Bei den Änderungen zum Photovoltaik-Mieterstrom sprechen sich die Länder für die Abschaffung der Begrenzung auf 100 Kilowatt aus, um den Zuschlag zu erhalten und wollen so auch größere Anlagen ermöglichen. Weiter lehnen die Länder eine Einbaupflicht von Smart Metern für Photovoltaik-Anlagen ab einem Kilowatt ab. Eine solche Verpflichtung sei „nicht verhältnismäßig“ aufgrund der hohen Kosten für die intelligenten Messsysteme. Sie fordern die Rückkehr zur bislang geltenden Grenze von 7 Kilowatt.

Desweiteren wollen die Länder nach dieser Vorlage eine „Anpassung der Vergütungssätze“ bei der Solarförderung. Sie müssten auf mindestens 11,00 Cent pro Kilowattstunde für kleine Dachanlagen bis 10 Kilowatt Leistung erhöht werden sowie auf 10,7 Cent pro Kilowattstunde je Kilowattstunden im Segment 10 bis 40 Kilowatt und auf 8 Cent je Kilowattsunde bis 750 Kilowatt Leistung. „Bereits heute lassen sich kleine und sehr kleine Solaranlagen kaum noch wirtschaftlich betreiben, zumal die Kosten für diese Systeme sogar gestiegen sind“, heißt es zur Begründung. Die mit dem EEG 2021 vorgesehenen Vergütungssätze seien nicht ausreichend. Daher müssten die anzulegenden Werte an die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Anlagen angepasst werden.

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