Mit dem EEG 2014 führte der Gesetzgeber eine Umlagepflicht für Eigenverbrauch ein. Diese sogenannte „Sonnensteuer“ fällt etwa bei Photovoltaik-Anlagen ab 10 Kilowatt Leistung oder 10 Megawattstunden Jahreserzeugung an und beträgt 40 Prozent der aktuell gültigen EEG-Umlage. Kleinere Anlagen sind von dieser EEG-Umlagepflicht ausgenommen. Bei der Direktlieferung von Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen fällt wiederum die Zahlung von 100 Prozent EEG-Umlage an.
Wegen dieser zahllosen Sonderregelungen im EEG wenden sich viele Betreiber an die Bundesnetzagentur. Diese hat nun reagiert und ihren Leitfaden zur EEG-Umlagepflicht für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher aktualisiert. „Um energierechtliche Ausnahmeregelungen bei Umlagen in Anspruch nehmen zu können, muss der Umfang der dafür relevanten Strommengen dargelegt werden. Wir konkretisieren jetzt die gesetzlichen Regelungen anhand von gut zwanzig Vereinfachungen,“ sagt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. In dem aktualisierten Leitfaden würden viele praxisrelevante Einzelfragen erörtert, um die Rechtssicherheit für die Betreiber zu erhöhen.
Dazu geht die Behörde auch auf die jeweiligen Mitteilungs- und Darlegungspflichten bei Eigenverbrauch ein. „Die gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung von Basisangaben an den Netzbetreiber treffen nicht allein denjenigen, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, sondern auch denjenigen, der aufgrund einer Sonderregelung davon ausgeht, dass seine EEG-Umlagepflicht verringert ist oder entfällt“, heißt es von der Behörde weiter. Bei Verstößen drohten Sanktionen für die Betreiber, die mit dem EEG 2017 nochmals verschärft wurden. So könnte es passieren, dass man bei versäumten Mitteilungspflichten mehr EEG-Umlage zahlen müsse oder nicht mehr von geltenden Sonderregelungen profizieren könne.
In dem aktualisierten Leitfaden hat die Bundesnetzagentur auch einen neuen Hinweis zum Messen und Schätzen der Strommengen veröffentlicht. Die finale Fassung konkretisiere die gesetzlichen Regelungen anhand von Vereinfachungen und veranschauliche deren Anwendung anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen. „Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann“, heißt es von der Bundesnetzagentur weiter.
Erst vor wenigen Tagen hatte die Clearingstelle EEG/KWKG eine Empfehlung veröffentlicht. Demnach müssen bei der Eigenversorgung aus Photovoltaik-Anlagen unter 10 Kilowatt Leistung nicht zwingend Erzeugungszähler vorgehalten werden.
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Leider ist dieser Leitfaden nicht sehr detailliert und berücksichtigt nicht alle wesentlichen Möglichkeiten.
ein Beispiel daraus:
„Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ist es im Grundsatz unerheblich, ob derselbe Letztverbraucher den Strom in einem Toaster, einem Elektromobil oder auch in einem anderen geschlossene Verbrauchsgerät mit reiner Akkufunktion (z.B. Handy, Akkuschrauber, elektrische Heckenschere mit Akkubetrieb, E-Roller, E-Bike, E-Gabelstapler etc.) verbraucht. Bei dem gewöhnlichen Betrieb dieser Verbrauchsgeräte in der in Vereinfachung 5 genannten Weise ist für die Abrechnung der EEG-Umlage allein der Stromverbrauch beim Laden des Akkus relevant.“
Das ist scheinbar das neue Niveau?
Falscher Link
Vielen Dank für den Hinweis. Der Link ist korrigiert.
Mit dieser Vorgehensweise wird nur Rechtsunsicherheit geschaffen.
Die 10 kW Grenze ist ein Witz – das sind Kleinstanlagen, die völlig unnötig verteuert werden.
Wir brauchen Regelungen wie in Polen – sonst werden eine Vielzahl Solaranlagenbetreiber zu Strompiraten.
In jedem anderen Land der Welt würden diese Stilblüten von Regulierungswut nur für Satire gehalten werden. Die einzige Möglichkeit, diesen Knoten zu durchschlagen, ist die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch.
….., wenn die BNA einen Leitfaden für Humor in Deutschland für anteilige EigenversorgerInnen rausgibt (also in diesem Grundpostulat weitergemacht: Handyakkubesitzer mit Registrierungspflicht?), dann sollte die Abteilung 625 das wenigstens auch so kennzeichnen? Denn sonst kann es sein, daß deren Beitrag zur Energiewende offiziell nicht berücksichtigt und anerkannt werden kann? Was soll man da positiv hervorheben?
Wie kann man soetwas „Vereinfachung“ oder „praxisrelevant“ nennen? Das ist bürokratischer Unsinn! Unsere Regierung sabotiert seit Jahren die Energiewende und schämt sich dabei nicht auch noch so zu tun, als würde man einen Beitrag zur CO2-Reduzierung leisten.
50% dieser Bürokraten entlassen und sehen, ob es nicht besser wird!
Auf mein Dach kommt keine Photovoltaik. Zuviel Gesetzes Chaos.
…getreu dem Motto:
Medikamente nehme ich grundsätzlich nicht, viel zu komplexe Beipackzettel!!!
…finde den Fehler….
Genau das wollen die Energieversorger
Das Betreiben von PV-Anlagen setzt für intelligente Menschen ein 3-monatiges Direktstudium voraus. Keiner legt der Kohle- oder Atomstromerzeugung so einen Kram vor. Im Mittelalter gab es Salz, Wasser und Luftsteuern. Hier kann man sich nur noch strafbar machen.
Soviele Bürger wie möglich mit Balkonkraftwerken zum Einstieg in den Bürgereigenstrom bis 600 Watt loslegen .
Ja, das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:
Ich investiere in die Anlage
verbrauche den Strom selbst
und zahle auf den Sonnenschein
Steuern.
Diese Regierung brüstet sich, die Energiewende geschaffen zu haben, bezahlt wird sie doch von jedem Verbraucher. Schaut mal auf die Stromrechnung.
Ich dachte, es hiess „Die Sonne schickt keine Rechnung.“
Was ist das jetzt?
Ist die Behörde jetzt vollkommen durchgedreht und will von Ihrem bisherigem Versagen ablenken?
Nach den Worten des Gesetzes ist ein Eigenverbrauch ab einer Leistung von 10 kW peak anzusetzen, zu erfassen und zu erbringen.
Man kann das Gut heißen oder auch innerlich ablehnen!
Der Gesetzgeber, und die für diekörperliche Installation verantwortlichen darauffolgenden abnehmenden Instanzen z.B. des Energieversorgers haben es offensichtlich versäumt, die E-Installations-Betriebe auf die Erforderniss eines sep. Zählers für die Erfassung des Eigenstromes bei Anlagen über 10kW hinzuweisen; Punkt!
Jetzt in solch einem Machwerk durch verschrobelte Formulierungen und willkürliche Grenzsetzungen vom. eigenen Unvermögen in der eigenen Verfassung der ursprünglichen Regelung abzulenken grenzt schon an ….; ach was: einfach nicht ernst zu nehmen.
10 kW peak … – …wird eine Zählerinstallation zwingend.
Andere Frage: ist die Grenze von 10 kW noch zeitgerecht?
Nächste Frage: Sind die Regeln für das produzierende Gewerbe, für die welpenschonende Ausnahme vom EEG-Zuschlag seit 20 Jahren noch Up-to-Date?
In Zeiten von Corona, ist ca. 3-4 Wochen her, wurde schon eingebracht, dass das arme produzierende Gewerbe durch einen zu erwartenden geringerem Stromverbrauch unter die Grenze des als energie-intensives Gewerbe von EEG Zulage freigestelltes Unternehmen jetzt aus dieser „Förderung“ herausfallen könnte und unbedingt mit weiteren Zugeständnissen gesetzlichen zu berücksichtigen wäre. Wie schräg ist das denn?
Wir brauchen im Wirtschaftsministerium endlich eine Mannschaft im Hintergrund der Staatssekritäre etc. , die hinsichtlich der vielen und grassierenden Sonderregelung mal durchgreift und die Reduktion der ungehemmten fossilen Stromproduktion insgesammt wirklich verfolgen will.
Das ganze Konstrukt widerspricht den neuen EU-Vorgaben, die Belastung von Eigenverbrauch abzuschaffen. Wie kann das so durchgehen?
Ich werde auch gerade wahnsinnig in der lösungsorientierten Kommunikation mit meinem Netzbetreiber (MitNetz).
Ich wohne mit meinen Eltern in einem Haus in gemeinsamen Besitz (WEG). Einige Räume sind noch an die Firma meines Vaters (GmbH), die ich perspektivisch weiterführen werde, vermietet. Nun hatte ich mit meinem PV-ler geplant: Ich kaufe und betreibe die Anlage, das meine Eltern nix damit zu tun haben wollen und nur sagten: mach halt, wenn du willst. Ich kaufe Strom für alle und über geeignete Unterzähler (Kaskadenschaltung) wird der dann an die Firma über meine Eltern so (Preis) weiter berechnet, als ob sie eigenständig zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen wäre.
Nun stellt sich MitNetz quer, will eine Kaskadenschaltung in ihrem neugeboren nicht zulässig wäre, weiterhin bräuchte man nur keinen Erzeugerzähler einbauen, meine Anlagen wäre ja unter 10 kW. Als Energieversorgungsunternehmen, was ich dann aber faktisch bin – verkaufe ja Strom an Dritte, auch wenn es eigentlich alles Familie ist – kennt das EEG aber keine 10 kW-Grenze mehr. Ist ja dann keine Ausnahmeregelung (direkter Eigenverbrauch) gemäß EEG.
Dann wird nur auf die eigenen erlaubten Schaltungsvorschriften -die man sich bitte selbst anschauen soll- verwiesen, auf Messingungenauigkeit in nach meiner Einschätzung wohl wenigen Einzelfällen meine Abrechnung über eine Kaskadenschaltung indirekt machen könnte – man weiß ja nicht, was der Endverbraucher da so abschließt- und dann lasst man noch durchblicken, das man schon mal erst recht nix davon hält, weil man ja dann diese Grundgebühr für die enthaltenen Zähler verlieren würde.
Einfach geht anders. Alles in einem Haus, noch nicht mal wirkliche dritte beteiligt. Jeder der das will könnte jederzeit wieder auf einen eigenen externen Zähler wechseln. EEG würde ich notfalls sogar bezahlen und dennoch nährt man es einen so schwer.
Eine Motivation außer für Eigenheimbesitzer oder Großvermieter entsteht dabei eher nicht.
Andreas, bitte mal ganz ruhig!
Wir diskutieren gerade über die Erhebung von zus. EEG-Beiträgen für Eigenverbrauch von PV-Strom.
Da gibt es eine Grenze, da die Beträge erst an einer Leistung von 10 kW peak aufwärts erhoben werden. EIGENVERBRAUCH!
Was bei Ihnen aller Wahrscheinlichkeit vorliegen dürfte, ist der Verkauf von Energie an „Unterverbraucher“ und dafür brauchen Sie Zähler und ein „steuerstabiles“ Abrechnungssystem.
Thats it.
Sie sind im Steuerrecht als Stromerzeuger unterwegs. Bitte nochmal überlegen.