Die Frage:
Wir haben im Dezember 2019 eine Photovoltaik-Anlage mit einem Batteriespeichersystem von unserem Elektriker auf dem Einfamilienhaus installieren lassen. Es handelt sich um ein System, bei dem der Wechselrichter für die Photovoltaik-Anlage im Batteriesystem integriert ist, also mit DC-gekoppelten Batterien.
Wir haben ausgerechnet, dass die Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich keinen Gewinn erzielt und dem Finanzamt mitgeteilt, dass es sich somit um Liebhaberei handelt. Nun hat unser Finanzamt den kompletten Preis des Batteriespeichers herausgestrichen und kommt auf einen Gewinn. Wir haben absichtlich auf Liebhaberei argumentiert, weil wir ertragsteuerlich nichts mit dem Finanzamt zu tun haben wollen. Was können wir tun?
Die korrekte steuerliche Behandlung haben wir in diesem Beitrag dargestellt:
https://www.pv-magazine.de/2020/03/30/steuerliche-behandlung-von-batteriespeichern-praezisiert/
Die Grundlage dafür ist die Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörde Bayerns: „Hilfe für Photovoltaik-Anlagen“ (Seite 32) https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/
Wenn der Batteriespeicher demnach VOR dem Wechselrichter angebunden ist (DC-gekoppelt), handelt es sich ertragssteuerlich um einen unselbständigen Bestandteil der Photovoltaik-Anlage. Der Speicher ist zusammen mit der Photovoltaik-Anlage abzuschreiben, so das Landesamt für Steuern.
Falls Ihr Finanzamt von dieser Betrachtung abweicht, fragen Sie dort nach, wie es auf eine andere Auslegung des Steuerrechts kommt und verweisen Sie auf die Auslegung des Steuerrechts der bayerischen Finanzverwaltung.
Da das Steuerrecht bundesweit einheitlich geregelt ist und die Anweisungen der obersten Länderfinanzbehörden in der Regel abgestimmt sind, gilt die Rechtsauslegung der Bayern grundsätzlich auch in anderen Bundesländern.
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Die Frage, welche die bayr. Finanzverwaltung offen lässt: wie ist das „vor“ zu interpretieren?
Ist es ein „Lex Solarwatt“? Da ist es eindeutig, der Speicher wird DC seitig zwischen Modulen und VOR dem AC Wechselrichter eingeschleift.
Fraglich ist es bei All-In-One Systemen wie E3/DC oder Hybriden mit DC gekoppeltem externen Akku (z.B. Kaco, Fronius, Kostal mit BYD)? Physikalisch läuft hier der Strom als DC von den Modulen über DC/DC Wandler VORrangig zuerst in den Akku (so der nicht voll ist).
Die eigentliche Voraussetzung für Abschreibung, nämlich min. 10% Betriebsdienlichkeit erfüllt keines der Systeme, da aus dem Speicher nicht ohne Weiteres ins Netz eingespeist werden darf.
Ausnahme könnte Sonnen sein, deren Speicher netzdienlich genutzt wird und die das auch den Kunden angeblich bescheinigen. Da dies in der Praxis eher nicht oder nur marginal stattfindet, dürfte eine einzige scharfe Steuerprüfung genügen um das Sonnenmodell zum Einsturz zu bringen.
Nach meinem Verständnis sind alle DC-gekoppelten Systeme „vor“ dem Wechselrichter angeschlossen, deshalb sind es ja DC-gekoppelte Systeme. Die AC-gekoppelten Systeme lassen sich davon abgrenzen, indem sie auch ohne Photovoltaikanlage arbeiten können, während DC-gekoppelte Batterien ohne Photovoltaikanlage (bzw. den PV-Wechselrichter) nicht funktionieren. AC-gekoppelte Systeme haben einen eigenen Wechselrichter, DC-gekoppelte Systeme nicht.
Das würde sich auch aus der Logik des Steuerrechts so ergeben, denn es geht um die Frage, ob es sich um einen selbständigen oder unselbständigen Bestandteil der Photovoltaikanlage handelt.
Wenn der Anlagenbetreiber mit einem Diensteister (z. B. Sonnen) vereinbart, dass der Speicher für Netzdienstleistungen genutzt wird und dafür auch eine Vergütung gezahlt wird, dürfte steuerlich bereits eine unternehmerische Nutzung vorliegen. Es käme dann also nicht darauf an, ob der Dienstleister den Speicher auch wirklich nutzt, sondern es reicht aus, dass der Anlagenbetreiber seine Batterie für diese Nutzung zur Verfügung stellt und dafür eine Vergütung erhält.
Hallo
Dem stimme ich nur zum Teil zu. Netzdienliche Kraftwerke müssen nicht unbedingt ins Netz einspeisen sie müssen nur für den Ernstfall zur Verfügung stehen. Sonnen betreibt mithilfe ihrer PV Anlagenbesitzer ein virtuelles Großkraftwerk welches in Sekundenschnelle das Netz stabilisieren kann.
Sonnen verdient zum einen ihr Geld mit dem Verkauf von PV Anlagen mit Batteriespeicher und zum Anderen für die Bereitstellung von Regelenergie. Bereitstellung heißt nicht dass diese zwingend abgerufen werden muss.
Es gibt weitere Kraftwerke am Netz die nur in Bereitschaft sind.
Somit kann eine noch so intensive Steuerprüfung kommen 😉
Hallo,
die Geschichte wird für mich immer verwirrender. Vielleicht kann ich hier eine Antwort auf meine Frage bekommen:
Demnächst installiert Hahn-Solar bei mir eine (kleine) pv-Anlage mit 5,25. Mit einem RCTpower inverter 4.0 und einer RCTpower Batterie 3.8.
kann ich damit aus der Batterie z.B. abends Strom ins Netz abgeben und damit „eigen“ verbrauchen?
Würde mich sehr freuen, danke!
Sehr geehrter Herr Seltmann,
wir haben am 16.01.2020 eine PV-Anlage mit 7,68 kWp, gekoppelt mit einem Speicher von 10,2 kW/h in Betrieb genommen. Die Anlage betreiben wir zum Eigenverbrauch mit einer Einspeisevergütung von
10,2 C/kWh. Die Anlage dient uns zur Einsparung von Strombezugskosten. Mit dem Verkauf von Überschußstrom an den Netzbetreiber verfolgen wir keine Gewinnabsichten. Somit handelt es sich ertragssteuerlich um Liebhaberei. Unsere Frage an Sie ist wie folgt. Gibt es von Ihnen erstellte Musterformulare, um eine steuerliche Befreiung beim Finanzamt ( Sa.-Anhalt ) zu beantragen ?
Für Ihren Bescheid im voraus besten Dank !
Mit freundlichen Grüßen