Weniger Bürokratie für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt

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Grundsätzlich gelten der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und der Verkauf des erzeugten Stroms als gewerbesteuerrelevante Tätigkeit. Damit geht nicht nur eine Gewerbesteuerpflicht einher, sondern auch eine gesetzliche Pflicht-Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer – und zwar auch dann, wenn der Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage die gewerbesteuerliche Freigrenze nicht überschreitet. Immerhin müssen in diesem Fall keine IHK-Beiträge bezahlt werden.

Im Zuge des Anfang 2020 in Kraft getretenen sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 – offiziell „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung von der Gewerbesteuer befreit sind. Damit entfällt auch die Pflichtmitgliedschaft in der IHK. Das gilt laut Gesetzestext für „Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“

In der Begründung führt der Gesetzgeber diesen Schritt folgendermaßen aus: „Zur Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Unternehmens und der Kammern, die eine solche Mitgliedschaft für diese Personengruppe hat, werden stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt ist, von der Gewerbesteuer befreit. Damit besteht für diese Unternehmen auch keine Kammermitgliedschaft“.

Einen kleinen Haken gibt es, wie ebenfalls der Begründung zu entnehmen ist: „Die Gewerbesteuerbefreiung hat allerdings zur Folge, dass diese Unternehmen eine Gewebesteuererklärung abzugeben haben. Hierin haben sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.“ Praktisch soll das jedoch „unbürokratisch durch das Ankreuzen nur weniger Felder umgesetzt werden, sodass mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten gerechnet wird“.

Um ihre bisherige Pflichtmitgliedschaft in der IHK zu beenden, müssen die Anlagenbetreiber übrigens nicht selbst tätig werden. Das bestätigte eine Sprecherin des DIHK auf Nachfrage von pv magazine. Demnach ist vorgesehen, dass die zuständige IHK einen Datenabgleich mit der Bundesnetzagentur beziehungsweise dem Marktstammdatenregister vornimmt. Damit könne festgestellt werden, ob im Einzelfall der neue Befreiungstatbestand aufgrund der jeweiligen Größe der Photovoltaik-Anlage gegeben ist. Ist das der Fall, beendet die IHK die Mitgliedschaft. „Die Anlagenbetreiber müssen in der Tat nichts tun, als auf Post von der IHK zu warten“, so der DIHK.

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