Grundsätzlich gelten der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage und der Verkauf des erzeugten Stroms als gewerbesteuerrelevante Tätigkeit. Damit geht nicht nur eine Gewerbesteuerpflicht einher, sondern auch eine gesetzliche Pflicht-Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer – und zwar auch dann, wenn der Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage die gewerbesteuerliche Freigrenze nicht überschreitet. Immerhin müssen in diesem Fall keine IHK-Beiträge bezahlt werden.
Im Zuge des Anfang 2020 in Kraft getretenen sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 – offiziell „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – hat der Gesetzgeber jetzt geregelt, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung von der Gewerbesteuer befreit sind. Damit entfällt auch die Pflichtmitgliedschaft in der IHK. Das gilt laut Gesetzestext für „Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“
In der Begründung führt der Gesetzgeber diesen Schritt folgendermaßen aus: „Zur Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Unternehmens und der Kammern, die eine solche Mitgliedschaft für diese Personengruppe hat, werden stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt ist, von der Gewerbesteuer befreit. Damit besteht für diese Unternehmen auch keine Kammermitgliedschaft“.
Einen kleinen Haken gibt es, wie ebenfalls der Begründung zu entnehmen ist: „Die Gewerbesteuerbefreiung hat allerdings zur Folge, dass diese Unternehmen eine Gewebesteuererklärung abzugeben haben. Hierin haben sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.“ Praktisch soll das jedoch „unbürokratisch durch das Ankreuzen nur weniger Felder umgesetzt werden, sodass mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten gerechnet wird“.
Um ihre bisherige Pflichtmitgliedschaft in der IHK zu beenden, müssen die Anlagenbetreiber übrigens nicht selbst tätig werden. Das bestätigte eine Sprecherin des DIHK auf Nachfrage von pv magazine. Demnach ist vorgesehen, dass die zuständige IHK einen Datenabgleich mit der Bundesnetzagentur beziehungsweise dem Marktstammdatenregister vornimmt. Damit könne festgestellt werden, ob im Einzelfall der neue Befreiungstatbestand aufgrund der jeweiligen Größe der Photovoltaik-Anlage gegeben ist. Ist das der Fall, beendet die IHK die Mitgliedschaft. „Die Anlagenbetreiber müssen in der Tat nichts tun, als auf Post von der IHK zu warten“, so der DIHK.
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Hallo,
Kann man nicht einfach auf die Vermarktung und Einspeisung verzichten ??
Gruss l. B.
Den praktischen Nährwert dieser Gesetzesänderung/Meldung kann ich nicht erfassen.
Ich habe 2016 bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg wegen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft aufgrund meiner 9,69 kWp PV-Anlage mit Überschusseinspeisung nachgefragt.
Antwort: Es gibt keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK aufgrund von Stromerzeugung mit Überschusseinspeisung mittels einer privaten PV-Anlage.
Mein Finanzamt verlangt auch keine Gewerbesteuererklärung, da auch keine Gewerbesteuer entrichtet werden muss.
Wird das unterschiedlich bei den IHK´s / Finanzämtern in Deutschland gehandhabt?
Bzw. wo wird denn nun praktisch Bürokratie reduziert?
… und was ist, wenn man weiterhin Mitglied der IHK sein möchte. Ist ja kostenlos, also eigentlich nur Vorteile.
Fallen bei Anlagen bis 10 kWp keine Steuzern auf den verkauften Strom an?
Aber nach wie vor muß der Betreiberwechsel, selbst dann wenn er den Strom selbst nutzen und NICHT einspeist, Märchensteuer für seinen selbst genutzten Strom bezahlen und in NRW auch mtl.melden.
Das gilt auch dann, wenn er selbst finanziert und keine Rückerstattung der Märchensteuer anstrebt. Umwelttechnisch eine gute Sache renditetechnisch ein Nullsummenspiel, bürokratisch noch immer und ab dem 20. Betreiberjahr geht es ins Negative. Also lassen undcstrompreis bezahlen.
Wie wird mit dem Betrieb zweier räumlich getrennter Anlagen (8 und 8,3 kWp) umgegangen? Die beiden Hausdachanlagen stehen mehrere Kilometer voneinander entfernt u. bilden keine wirtschaftliche Einheit. Sind diese als zwei Gewerbetriebe des identischen Eigners auffassbar (mit den dargestellten Vorzügen) oder werden diese beiden PVA in der Unternehmereigenschaft des Besitzers zusammengefasst, so dass die 10 kWp überschritten werden?
Hallo Zusammen,
vielleicht macht es für manche Sinn, die weniger als 17.500€/ Jahr mit der Stromeinspeisung einnehmen,zur „Kleinunternehmerregelung“ zu wechseln. Da verlangt das Finanzamt nur noch eine EÜ.
Ich habe eine PV Anlage seit 16.06.2020 mit 9.9 kwp in Betrieb. Da ich aber noch einen Stromliefervertrag bis 31.01.2022 mit Vattenfall habe, muss ich weiter monatl. Abschläge entrichten. Obwohl ich kaum Netzstrom brauche. Ich habe einen Stromspeicher der der Firma SENEC. Ich habe da einen Cloud Vertrag der ab 01.02.2022 beginnt. Ich speise meinen Strom in diese Cloud um ihn in den Wintermonaten bei wenig Erzeugung aus der Cloud zu holen. Ist man dann auch Steuerpflichtig, wenn man eine Vergütung erhält wenn man den Überschuss nicht nicht verbraucht?
Mit freundlichen Grüßen
Roland Fuchs