Kurz vor Weihnachten hatten sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss zum Klimapaket geeinigt, die anfänglichen CO2-Preise für Heiz- und Kraftstoffe von 10 auf 25 Euro ab 2021 zu erhöhen. Die damit steigenden Einnahmen über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sollen unter anderem zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden. Daher soll die EEG-Umlage bereits 2021 um 2 Cent pro Kilowattstunde sinken, mehr als vorher geplant. Die Juristen Thorsten Müller und Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht haben nun in einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Senkung der EEG-Umlage und Beihilferecht – Optionen für die Verwendung der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und deren Rechtsfolgen“ das Vorhaben genauer beleuchtet.
Sie warnen davor, dass mit diesen Plänen wieder stärkere Beihilfekontrollen durch die EU-Kommission über das EEG verbunden sein werden. „Die geplante Senkung der EEG-Umlage mit Hilfe der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfüllt des Beihilfetatbestand und bedarf einer Genehmigung durch die EU-Kommission“, so die Rechtswissenschaftler. Sie zeigen zugleich Möglichkeiten auf, wie die beihilferechtlichen Folgen möglichst gering gehalten werden könnten.
Markus Kahles und Thorsten Müller zeigen in ihrem Hintergrundpapier auf, welche Möglichkeiten dem Gesetzgeber zur Senkung der EEG-Umlage zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen mit den verschiedenen Optionen verbunden sind. Der Gesetzgeber kann entscheiden, in welchem Umfang seine eigenen künftigen Gestaltungsspielräume von einer Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission betroffen sein sollen. Eine Vermischung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt mit den nicht-staatlichen Mitteln im EEG-Ausgleichsmechanismus müsse vermieden werden, da andernfalls der komplette Finanzierungsmechanismus der Beihilfekontrollen durch die EU-Kommission unterworfen wäre.
Der Europäische Gerichtshof hatte erst im vergangenen Jahr zugunsten Deutschlands beim EEG 2012 geurteilt. Die damit verbundenen neuen Gestaltungsspielräume drohe die Bundesregierung im Zuge der geplanten Absenkung der EEG-Umlage wieder zu verlieren. „Mit zielgenauen Lösungen für bestimmte und separat finanzierbare Teile des EEG lassen sich über getrennte Finanzierungskreisläufe die beihilferechtlichen Folgen für das gesamte EEG vermeiden und auf die neuen Zahlungsflüsse beschränken“, schreiben Müller und Kahles.
Ein Vorschlag der Juristen sieht vor, dass zur Senkung der EEG-Umlage die bestehenden Ausnahmen für stromintensive Unternehmen und Eigenversorger staatlich finanziert werden. So könnten auch diese Marktteilnehmer zunächst zur Zahlung der vollständigen EEG-Umlage verpflichtet werden und würden im Gegenzug einen staatlich finanzierten Erstattungsanspruch erhalten, der außerhalb des EEG gesetzlich geregelt sei. Eine weitere Möglichkeit zur Senkung der EEG-Umlage wäre es, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen. Auch damit könnte die Beihilfekontrolle für das gesamte EEG verhindert werden, sondern diese würden sich allein auf die gesonderten Finanzierungsmechanismen beschränken.
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Das EEG sturmreif schießen, so würde ich den Plan der Bundesregierung nennen, den die Würzburger Anwälte zu Recht anprangern.
Schon die Urväter der Energiewende haben, angesichts der Klageflut von Versorgungsunternehmen darauf geachtet, dass die EE Förderung nicht als staatliche Beihilfe deklariert werden kann, und somit keine Angriffsfläche so wohl auf das EEG, als auch auf dessen Vorgänger dem Stromeinspeisegesetz bietet.
Ein diesbezüglich richtungsweisendes Urteil ist das Folgende
https://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-122421.html
Zitat: Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag in einem Grundsatzurteil, dass die gesetzliche Abnahmepflicht der Elektrizitätsversorger zu Mindestpreisen keine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Vertrages darstelle. Laut den Richtern sind nur solche Vergünstigungen als staatliche Beihilfen anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln kommen. Die Abnahmepflicht beispielsweise für Windenergie werde aber ausschließlich durch private Mittel finanziert. Zitat Ende.
Mit dem Plan der Bundesregierung – wahrscheinlich unter Mithilfe ihrer Berater – wird nun versucht einer neuen Politiker Generation das unterzujubeln, was ihnen mit den Urvätern der Energiewende nicht gelungen ist, nämlich eine Angriffsfläche gegen das EEG zu installieren.
Herr Diehl der EuGH hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2001 über eine Klage der Preusseneltra gegen das alte Stromeinspeisegestz von 1990 zu befinden , ob eine Förderung durch Steuermittel zulässig ist war nicht Inhalt der Lage und wurde vom EuGh auch nicht geprüft
Und zur Ergänzung hier noch ein link zum Urteil des EuGH aus dem Jahr 2001
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=028814918DF2078E81E75FED82B36669?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=695083
Klaus Grün sagt:
ob eine Förderung durch Steuermittel zulässig ist war nicht Inhalt der Lage und wurde vom EuGh auch nicht geprüft
Klaus G.
Zu der Urteilsbegründung.
Zitat: Laut den Richtern sind nur solche Vergünstigungen als staatliche Beihilfen anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln kommen Zitat End.
Sorry, ….Ich wusste garnicht, dass Steuern keine öffentliche Mittel sind.
Daran, wie das Europarecht angepasst wird, um vernünftige Lösungen zu ermöglichen, wird man erkennen, wie ernst man es in der Kommission mit dem Bekenntnis zur Energiewende meint. Das bisherige Europarecht ist geprägt durch das Bemühen alle Wirtschaftsbereiche, auch die, bei denen es sich um Daseinsvorsorge (wozu nach allgemeiner Auffassung auch die Stromversorgung gehört) handelt, zu liberalisieren, also dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen. Im Augenblick geht die Tendenz der öffentlichen Meinung etwas zurück. Beispielhaft dafür ist der Wohnungsmarkt, wo man erkannt hat, dass ein Rückzug der öffentlichen Hand aus dem sozialen Wohnungsbau zu unhaltbaren Zuständen führt, weil die privaten Investoren von der Knappheit profitieren und kein Interesse daran haben, für jeden eine Wohnung bereitzustellen. Beim Strom ist das Problem, dass der Private versucht, möglichst viel Kosten (vor allem CO2-Entsorgungskosten) auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Wollen wir das beste hoffen. Europagesetze sind keine Naturgesetze, sondern änderbar. Dann ist die ganze Spitzfinderei der Juristen Makulatur.
Und wie ist das jetzt, mit den „Energie intensiven Unternehmen“, die seit gut 20 Jahre außerhalb der EEG-Finanzierung stehen? Ursprünglich als Welpenschutz inititiiert.
Ist das keine staatliche Beihilfe?—nein nur eine Daseinsvorsorge! Ahh.
Nur um das allen Beteiligten vor Augen zu führen: ca 50% des E-Energievebrauches wird von „Energieintensiven Betrieben“ in D verbraucht! One einen EEG-Zuschlag.
Die EE Zulage könnte allgemein auf die Hälfte reduziert werden.
Pläne, Gesetzesinitiativen offensichtlich nicht ersichtlich.
Hier ein Link zur EEG-Umlage von 2020 https://www.netztransparenz.de/portals/1/2019-10-15%20Ver%c3%b6ffentlichung%20EEG-Umlage%202020.pdf
Seite 10 können sie die tatsächlichen Strommengen mit reduzierter EEG-Umlage entnehmen , und die zeigen das ihre behaupteten 50 % völlig aus der Luft gegriffen sind. Wenn man Zahlen nennt dann sollte die auch stimmen !
Die Mehrbelastungen der Bürger durch steigende Benzin,- Diesel,- und Gaspreise werden seit Wochen z.T. centgenau in der Presse lanciert. Auch die Erhöhung der Pendlerpauschale ist bereits bekannt.
Mit welcher Entlastung durch Absenkung der EEG-Abgabe kann der Normalbürger rechnen?
Ebenfalls mit 2 ct wie die Großabnehmer?
Ich frage mal bei der Bundesnetzagentur nach.
Diese 2 Cent Entlastung gilt für die normale EEG-Umlage und nicht für Großabnehmer .
Dorweiler sagt.
Mit welcher Entlastung durch Absenkung der EEG-Abgabe kann der Normalbürger rechnen?
Ebenfalls mit 2 ct wie die Großabnehmer?
Ich frage mal bei der Bundesnetzagentur nach.
@ Dorweiler.
Fragen Sie mal nach, es wird bestimmt interessant wie die den Schwindel erklären, wenn überhaupt.
Beim gegenwärtigen „paradoxen“ System der Ermittlung der EEG Umlage liegt es nahe, dass der Normalbürger sogar mehr bezahlen muss.
Siehe hier:
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/klimaschutzprogramm-eeg-umlage-steigt-2020-erneut-fuer-unternehmen-geht-es-um-millionen/25117582.html?ticket=ST-1554673-bqcoNbIBeyQ9XTjjgQKb-ap1
Im „Klimaschutzprogramm 2030“ ist das Ziel definiert, mit der Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr im Gegenzug Bürger und Wirtschaft beim Strompreis zu entlasten. Die EEG-Umlage soll daher 2021 um 0,25 Cent gesenkt werden, 2022 um 0,5 Cent und 2023 um 0,625 Cent. Zur Einordnung:
Die für 2021 geplante Absenkung um 0,25 Cent fällt geringer aus als der Anstieg im Jahr 2020. Zitat Ende.
Wenn zum Beispiel die der Ausbau der EE weiterhin zunimmt, und wegen dem dadurch entstehenden Überangebot bei der Umlagen relevanten Preisfindung an der Strombörse, die Preise sinken, steigt in Folge dessen die Umlage.
Dazu kommt, dass das EEG wieder eine Angriffsfläche für Klagen bildet, weil die Umlage nun als staatliche Beihilfe deklariert werden kann.
Siehe hier:
https://www.pv-magazine.de/2020/01/09/stiftung-umweltrecht-geplante-entlastung-der-eeg-umlage-koennte-eu-beihilfekontrollen-verschaerfen/#comments
Die Lobbyisten auf der anderen Seite haben, wie gewohnt, alles im Griff.
Herr Diehl offensichlich sind sie nicht auf dem aktuellen Stand mit ihrem obsolten verlinkten Artikel aus dem handelsblatt ,und haben die Änderungen im Vermitlungsausschuss verpasst wo höhre CO2-Preise und eine deutlich stärkere Senkung der EEG-Umlage beschlossen wurdenals in der ursprünlichen Fassung des Klimaschutzgesetz
Herr Diehl sie unterstellen also den Grünen , die über den Vermittlungsausschuss eine Erhöhung des CO2-Enstiegpreises von 10 Euro pro Tonne Co2 auf 25 Cent durchsetzten und auch eine höhere Senkung der Umlage aus diesen Einnahmen , sie wollten damit eine Angriffsfläche für Klagen gegen das EEG schaffen ?
Diese Juristen aus Würzburg sind nicht der EuGH , und der wird letzlich entscheiden ob die Meinung dieser Juristen sich aus EU-Recht ergibt. Und das könnte ähnlich ausgehen wie kürzlich bei der Klage der DUH , wo der EuGh entschied das sich aus EU-Recht keine Haft für Mitglieder einer Landergierung ableiten lässt , die keine geigneten Maßnahmen zur Einhaltung von Stickoxid-Grenzwerten in Großstädten ergreifen.
M. Dreser sagt
Diese Juristen aus Würzburg sind nicht der EuGH , und der wird letzlich entscheiden ob die Meinung dieser Juristen sich aus EU-Recht ergibt.
@ M Dreser.
Der EuGH hat schon mal entschieden, und darauf beziehen sich die Juristen aus Würzburg.
Siehe hier:
https://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-122421.html
Zitat: Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag in einem Grundsatzurteil, dass die gesetzliche Abnahmepflicht der Elektrizitätsversorger zu Mindestpreisen keine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Vertrages darstelle.
Laut den Richtern sind nur solche Vergünstigungen als staatliche Beihilfen anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln kommen. Die Abnahmepflicht beispielsweise für Windenergie werde aber ausschließlich durch private Mittel finanziert.Zitat Ende.
Wenn nun die EEG Umlage gesenkt werden soll aus dem Verkaufserlös für Co2 Zertifikate, ist das ja wohl eine staatliche Beihilfe, und eine Erfolgsgarantie für die nächste Klage der Stromwirtschaft.
So wird ein ungeliebtes Gesetz von seinen Gegnern sturmreif geschossen.
Herr Diehl dem obigen Artikel können sie entnehmen, dass nach Auffassung der Juristen aus Würzburg „Die geplante Senkung der EEG-Umlage mit Hilfe der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfüllt den Beihilfetatbestand und bedarf einer Genehmigung durch die EU-Kommission“ und die sich anders als sie hier in den Raum stellen wollen , nicht auf das uralte Urteil von 2001 beziehen. Wenn die EU-Kommission eine solche Genehmigung erteilen würde, dann hätte sich diese Thema ohnehin erledigt .
Herr Diehl offensichtlich sind sie als juristischer Laie damit überfordert den Inhalt der Klage und das Urteil des EuGH von 2001 zu verstehen. Es gab im alten Stromeinspeise-Gesetz keinen mit der EEG-Umlage vergleichbaren Ausgleichsmechanismus, sondern die betroffenen Elektrizitätsunternehmen mussten die Kosten für die Einspeisevergütung tragen. Und dagegen richtete sich die Klage die der EuGH vor fast 20 Jahren abgewiesen hatte .
Und zur Ergänzung hier noch einmal ein link zum Urteil des EuGH aus dem Jahr 2001
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=028814918DF2078E81E75FED82B36669?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=695083
Klaus Grün sagt:
Es gab im alten Stromeinspeise-Gesetz keinen mit der EEG-Umlage vergleichbaren Ausgleichsmechanismus, sondern die betroffenen Elektrizitätsunternehmen mussten die Kosten für die Einspeisevergütung tragen. Und dagegen richtete sich die Klage die der EuGH vor fast 20 Jahren abgewiesen hatte .
@ Richtigstellung:
Die Elektrizitätsversorger, konnten auch beim EEG Vorgänger dem Stromeinspeisegesetz die Kosten für die Einspeisevergütung, an ihre Kunden weitergeben. Ich betreibe meine erste PV Anlage seit 1992, und weiß von was ich rede.
Die Klage richtete sich gegen eine staatliche Beihilfe.
Das kann man aus der Urteilsbegründung entnehmen.
Siehe hier: https://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-122421.html
Zitat: Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag in einem Grundsatzurteil, dass die gesetzliche Abnahmepflicht der Elektrizitätsversorger zu Mindestpreisen keine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Vertrages darstelle.
Herr Diehl offensichlich haben sie nicht verstanden , dass es zwar nach dem alten Stromeinspeisegesetz eine Einspiesevergütung für Betreiber von EE-Anlagen gab ,aber keinen Ausgleichmechnaismus anlaog zum EEG. Es gab aber eine Härtefallklausel, die zu hohe Belastungen für einzelne Energieverorger vermeiden sollte , und bei überschreiten dieser Grenze erlosch die Abnahmepficht für den betroffen Versorger.
Die Klage der Presusseneltra richtet sich gegen diese Abnahmeverpfichtung gegen eine im Stromeinspeisegetz festgesetze Vergütung. Das könnten sie auch dem obigen link zum Urteil von 2001 entnehmen.
Ihrem verlinkten Artikel aus dem Managermagazin können sie auch noch folgendes entnehmen
„Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die deutschen Regelungen den innergemeinschaftlichen Handel zumindestens potenziell behindern könnten. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Förderung dem Umweltschutz diene, was zu den vorrangigen Zielen der EU gehöre.“
M Dreser sagt:
Würzburg „Die geplante Senkung der EEG-Umlage mit Hilfe der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfüllt den Beihilfetatbestand und bedarf einer Genehmigung durch die EU-Kommission“ und die sich anders als sie hier in den Raum stellen wollen , nicht auf das uralte Urteil von 2001 beziehen.
@ M .Dreser
Was ich hier in den Raum stelle ist die Tatsache, dass vergangene Klagen – auch die von 2001 – gegen das EEG nur deshalb abgewiesen wurden, weil keine staatlichen Beihilfen zu erkennen waren . Das ändert sich mit der neuen Regelung, und könnte mit Berufung auf vergangene Urteile das EEG wieder angreifbar machen.
Vor diesem Hintergrund betrachte ich die berechtigten Bedenken der Juristen aus Würzburg.
Herr Diehl sie wurden hier doch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Klage der Preusseneltra nicht gegen das EEG sondern gegen das alte Stromeinspeise-Gesetz von 1990 richtete . Im alten Stromeinspeise-Gesetz gab es keinen mit der EEG-Umlage vergleichbaren Ausgleichsmechanismus, sondern die betroffenen Elektrizitätsunternehmen mussten die Kosten für die Einspeisevergütung tragen. Diese Klage wurde vom EuGH vor fast 20 Jahren abgewiesen . Näheres können sie dem link zum Urteil des EuGH von 2001 aus meinem vorhergehenden Post entnehmen
Über eine Klage gegen das EEG hat der EuGH nie zu entscheiden, da es anders als sie hier in den Raum stellen wollen ,nie eine solche Klage gegen das EEG gab.
@ Richtigstellung:
Die Elektrizitätsversorger, konnten auch beim EEG Vorgänger dem Stromeinspeisegesetz die Mehrkosten wegen der EE Einspeisevergütung, an ihre Kunden weitergeben. Ich betreibe meine erste PV Anlage seit 1992, und weiß von was ich rede.
@ Richtigstellung:
Im alten Stromeinspeisegesetz gab es zwar eine Einspeisevergütung für Betreiber von EE-Anlagen , aber es gab weder einen Ausgleichmechanismus analog zum EEG noch gab es dort Reglungen zur Preisgestaltung der Energieversorger zu ihren Kunden wie Herr Diehl in den Raum stellt ,ohne das er diese Behauptung auch belegen kann.
Zurück zum Thema.
Siehe hier das finale Gerichtsurteil, dass den Juristen aus Würzburg sehr wohl bekannt sein dürfte.
https://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-122421.html
Zitat: Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag in einem Grundsatzurteil, dass die gesetzliche Abnahmepflicht der Elektrizitätsversorger zu Mindestpreisen keine unerlaubte staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Vertrages darstelle.
Laut den Richtern sind nur solche Vergünstigungen als staatliche Beihilfen anzusehen, die aus öffentlichen Mitteln kommen. Die Abnahmepflicht beispielsweise für Windenergie werde aber ausschließlich durch private Mittel finanziert.
Die Brüsseler Wettbewerbsbehörde hatte das EEG bereits ins Visier genommen, weil sie versteckte Staatsbeihilfen vermutete. Zitat Ende.
Zitat aus dem Artikel.
Die Juristen aus Würzburg gehen davon aus, dass eine Entlastung der EEG-Umlage durch die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel Brüssel wieder stärker auf den Plan rufen wird.
Zitat Ende.
Die Juristen scheinen durchzublicken. Nämlich so wie die EEG Umlage entlastet werden soll, stellt das eindeutig eine staatliche Beihilfe da, und wird ins Visier der Brüsseler Wettbewerbsbehörde getrieben.
Wie ich in meinem ersten Beitrag schon geschrieben habe, quasi sturmreif geschossen.
Herr Diehl was sie hier verlinkten ist nicht das Urteil des EuGH von 2001 zur Klage von Preusseneltra gegen die Verpflichtung aus dem alten Strom aus EE zu festen Vergütungen zu übernehmen, sondern nur ein Artikel im Mangermagazin über das Urteil.
Das vollständige Urteil des EuGH aus dem Jahr 2001 können Interessierte hier finden
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=028814918DF2078E81E75FED82B36669?text=&docid=45891&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=695083
Und ob sich die EU-Kommission der Auffassung der Würzburger Juristen anschließen wird , das wird man sehen. Nach Auffassung der Würzburger Juristen ist hier eine Genehmigung der EU-Kommission erforderlich . Auch ihrem Artikel zum Urteil im Mangermagazin können sie entnehmen „Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Förderung dem Umweltschutz diene, was zu den vorrangigen Zielen der EU gehöre.“ dieser Satz ist auch aus der mehrseitigen Urteilsbegündung entnömmen. Wenn die EU-Kommission das berücksichtigt wird sie eine Genehmigung erteilen und die Bedenken der Würzburger Juristen sind obsolet.
An den im Vermittlungsausschuss getroffenen Vereinbarung wird das zunächst aber auch nichts ändern.
Das ändert alles nichts an der Tatsache, dass aus einer privaten Finanzierung eine staatliche Beihilfe wird . Eins staatliche Beihilfe, die selbst bei jedem neuen Haushaltplan auf den Prüfstand kommen kann.
Wie schon gesagt, dass EEG wird sturmreif gesxchossen.
Herr Diehl sie wollen wohl partout das letzte Wort behalten , auch wenn sie keine Argumente mehr haben. Aber das ändert auch nichts daran , dass das veränderte Klimaschutzgesetzt noch im Dezember mit großer Mehrheit im Bundestag beschlossen wurde und auch die Grünen zustimmten und diese Reglungen jetzt umgesetzt werden.
Wieso ist das kein Argument wenn ich feststelle, dass aus der privaten Finanzierung nun eine staatlich Beihilfe geworden ist, und somit als staatliche Beihilfe ins Visier der Wettbewerbskommission gerückt ist.
Dieser angreifbare Status verändert sich doch nicht weil auch die Grünen zugestimmt haben.
Bei dem faulen Ei das der Energiewende mit dem Wälzmechanismus 2010 ins Nest gelegt wurde haben auch viele zugestimmt, die erst hinterher gemerkt haben, dass sie über den Tisch gezogen wurden.
Die Juristen aus Würzburg blicken durch.
Herr Diehl zu ihrem Spruch „Bei dem faulen Ei das der Energiewende mit dem Wälzmechanismus 2010 ins Nest gelegt wurde haben auch viele zugestimmt, die erst hinterher gemerkt haben, dass sie über den Tisch gezogen wurden “ Sie wohl verpasst haben ,dass in den 3 Jahren 2010 bis 2012 mehr als zweimal so viele PV-Anlagen wie in den Jahren 2001 bis 2009 installiert und das wir aktuell mehr als zweieinhalb so viel Strom aus EE im Netzt haben wie im Jahr 2009 . Ihr „faules Ei“ existiert wohl nur in ihre Fantasie, die harten Zahlen sagen im 2. Jahrzehnt ab 2010 wurde die Stromerzeugung aus EE viel stärken ausgebaut wie in dem von ihnen verklärten 1 Jahrzehnt nach Einführung des EEG
( Quelle BMWI „Informationsportal Erneuerbare Energien“ https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht-Politik/Das_EEG/DatenFakten/daten-und-fakten.html )
@ Klaus Grün.
Das haben wir doch an anderer Stelle alles schon geklärt, und hat mit der Betrachtung der Juristen aus Würzburg nichts zu tun.
An dieser Stelle erkläre ich den Schlagabtausch von Herrn Diehl und Klaus G (gilt auch für die übrigen Pseudonyme für beendet). Diese Diskussion führt an dieser Stelle nicht mehr weiter und bietet keinen Mehrwert.
Bitte beachten: Damit habe ich das letzte Wort gehabt! Ich bitte Sie, sich wieder der inhaltlichen Sachdiskussion über die Artikel zu widmen (dies gilt auch für die übrigen Artikel). Vielen Dank.