Gebäudesanierung: Integrierte Photovoltaik wie abschreiben?

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Die Frage: Bei der Renovierung eines Bestandsgebäudes wurde die komplette Fassade erneuert und dabei teilweise mit angepassten Solarmodulen ausgestattet. Kann die Photovoltaik-Anlage als Erhaltungsaufwand sofort abgeschrieben werden oder muss sie über 50 Jahre abgeschrieben werden oder anders?

Photovoltaik-Anlagen werden üblicherweise zur Stromerzeugung betrieben und versorgen den Eigenverbrauch vor Ort und speisen den Überschuss ins Netz. Die Überschusseinspeisung ist ertragssteuerlich eine gewerbliche Tätigkeit und die Photovoltaik-Anlage das dafür angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist, handelt es sich steuerrechtlich um ein bewegliches Wirtschaftsgut – jedenfalls in der Betrachtung der Ertragssteuer. Die Finanzverwaltung hat deshalb für Photovoltaik-Anlagen eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren festgelegt.

Gebäude und Gebäudebestandteile werden anders abgeschrieben, nämlich über einen Zeitraum von 50 Jahren. Reparaturen des Gebäudes können als Erhaltungsaufwand auch im Jahr der Maßnahme sofort vollständig als Kosten angesetzt werden. Die Frage ist hier also, gilt die Photovoltaik-Anlage als Reparaturmaßnahme des Gebäudes oder ist es die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes.

Um das zu beantworten, muss man die Frage stellen, welchen Zweck die Photovoltaikanlage erfüllt. Da die hier beschriebene Photovoltaik-Anlage technisch so angepasst wurde, dass sie funktionaler Bestandteil der Gebäudehülle wurde, erfüllt sie zwei Zecke:

1. Es handelt sich um eine Photovoltaik-Anlage, die Strom erzeugt und für den Verbrauch im Gebäude und zur Einspeisung ins Netz zur Verfügung stellt.

2. Die Solarmodule der Anlage ersetzen Bauteile der Gebäudehülle, die dem Schutz des Gebäudes und der Innenräume dienen. Sie übernehmen also einen Teil der Funktion des Gebäudes.

Ertragssteuerlich haben wir es hier also mit einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut zu tun. Für die steuerliche Behandlung müssen diese beiden Nutzungsarten aufgeteilt werden, wenn dafür ein Aufteilungsmodus vorhanden ist. Ein solcher Aufteilungsmodus ist hier aber nicht erkennbar. Der Aufwand für die Solarmodule lässt sich also nicht splitten in einen Teil, der dem Gebäude zugerechnet werden kann, und einem Teil für die Photovoltaikanlage.

Was wir aber sagen können: Der Hauptzweck der Solarmodule ist der Betrieb der Photovoltaik-Anlage und damit die Stromversorgung. Somit ist der gesamte Kostenaufwand der Photovoltaikanlage zuzurechnen. Eine Abschreibung ist möglich, wenn die Photovoltaik-Anlage unternehmerischen Zwecken dient, also der erzeugte Strom beispielsweise für einen Gewerbebetrieb verwendet wird oder Strom ins Netz verkauft wird. Die Abschreibungsdauer ist dann wie üblich 20 Jahre.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerexperten Johann-Erwin Graf (Steuerseminare Graf, Freudenberg)

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