Steuersprechstunde: Was tun bei der Umsatzsteuer, wenn ich schon selbstständig tätig bin?

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Wir starten unsere neue Serie „Steuersprechstunde“ mit der folgenden Frage:

Ich bin bereits selbstständig und habe bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung genutzt. Der Gewinn beträgt nur rund 4.000 Euro. Jetzt plane ich die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage für 12.000 Euro plus Mehrwertsteuer. Diese Steuer will ich mir vom Finanzamt erstatten lassen. Werde ich dann mit meiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit ebenfalls umsatzsteuerpflichtig?

Kurz gesagt: Ja! Wenn Sie jetzt die Anschaffung der Photovoltaik-Anlage zum Anlass nehmen, zur Umsatzsteuerpflicht zu wechseln, werden Sie als steuerpflichtige Person mit allen Ihren selbstständigen Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig.

Die Kleinunternehmerreglung bezieht sich allein auf die Umsatzsteuer und deshalb spielt dabei der Gewinn keine Rolle. Entscheidend ist stattdessen die Höhe der jährlichen Umsätze. Solange der Umsatz (also die Einnahmen) jährlich unter der Grenze von 17.500 Euro bleibt, kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Von den Einnahmen muss dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann man sich aber die als Unternehmer bei Investitionen und Ausgaben bezahlte Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen (Vorsteuererstattung).

Um die Vorsteuererstattung – beispielsweise beim Kauf der Photovoltaik-Anlage – nutzen zu können, muss man beim Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht „optieren“. Das heißt, man erklärt dem Finanzamt, dass man umsatzsteuerpflichtig sein will, obwohl man die Umsatzgrenze als Kleinunternehmer unterschreitet.
Wer bereits selbstständig tätig ist und Umsätze erzielt, kann zur Umsatzsteuerpflicht wechseln, ohne Übergangsfrist und immer für ganze Kalenderjahre. Der Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung ist dagegen erst wieder nach fünf Jahren Umsatzsteuerpflicht möglich und dabei sind eventuelle Korrekturzeiträume der Vorsteuererstattungen zu berücksichtigen.

Wichtig ist dabei: Als Einzelunternehmer gilt die Wahl bei der Umsatzsteuer immer für alle selbstständigen Tätigkeiten. Wer also nebenberuflich Staubsauger verkauft und sich jetzt eine Photovoltaik-Anlage anschafft, muss beide Tätigkeiten umsatzsteuerlich zusammenzählen und gleich behandeln. Die Grenze von 17.500 Euro kann da schnell erreicht sein. Wer bisher seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, muss dann seinen Kunden die Mehrwertsteuer zusätzlich berechnen oder die eigenen Einnahmen schmälern.

Ob und in welcher Höhe für die jeweilige Leistung Umsatzsteuer anfällt, ist im Gesetz geregelt. Es gibt umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit 19 Prozent Steuersatz, zum Beispiel beim Stromverkauf, solche mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz, also sieben Prozent, zum Beispiel Bücher und welche ohne Steuersatz. Dies wären beispielsweise Versicherungsprämien.

Eine mögliche Alternative zum Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht wäre, dass die Photovoltaik-Anlage von einer anderen Steuerperson betrieben wird. Das kann ein Familienmitglied sein oder eine GbR zweier Ehegatten oder auch eine GmbH. Ob das sinnvoll ist und welche Konsequenzen das hat, sollte aber ebenfalls fachkundig geprüft werden.

Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung von Steuerfachleuten und Steuerberatern.

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