Das Umwelt- und Energieministerium in Sachsen-Anhalt arbeitet derzeit an einer Förderrichtlinie, die Zuwendungen für Photovoltaik-Speichersysteme. „Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist unter anderem, dass dieser gemeinsam mit einer neu zu errichtenden beziehungsweise signifikant zu erweiternden Photovoltaik-Dachanlage installiert wird“, erklärte eine Ministeriumssprecherin auf Anfrage von pv magazine. Für genauere Anforderungen verweist sie auf die Förderrichtlinie, die sich derzeit in „letzten Abstimmungen“ zwischen den Ressorts befindet. Es könne von einem Inkrafttreten Mitte Oktober ausgegangen werden, so die Sprecherin weiter.
Das Ministerium weist ebenfalls noch darauf hin, dass nur Photovoltaik-Speichersysteme förderfähig sein werden, wenn „zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahme noch nicht begonnen“ wurde. Dies umfasse auch den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen mit ein. Angebote könnten jedoch bereits eingeholt werden, heißt es weiter. Erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie könnten dann auch Anträge gestellt werden.
Weitere Einzelheiten nannte das Ministerium nicht.
Zum 1. August hatte Bayern eine Förderung von Speichern im Zusammenhang mit neuen oder erweiterten Photovoltaik-Anlagen aufgelegt. Zudem arbeitet auch Rheinland-Pfalz an einer „Solar-Offensive“, die unter anderem ab Herbst ein Speicherförderung vorsieht.
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Gefördert wird die Beschaffung / Errichtung eines Speichers, der mit Strom aus einer neu auf Dachflächen zu errichtenden:
a) Photovoltaik-Anlage (PVA) mit bis zu 30 kWp für juristische Personen des privaten Rechts und natürliche Personen oder
b) PVA gemäß Mieterstrommodell nach § 21 Absatz 3 des EEG mit bis zu 100 kWp für juristische Personen des privaten Rechts der Wohnungswirtschaft.
Bedingung ist, dass der Speicher allgemein am Markt angeboten wird.
Nicht gefördert werden:
Anlagen mit gebrauchten Teilen, Eigenleistungen, bereits begonnene Projekte, Prototypen in der Erprobung, Komponenten zur Erzeugung / Einspeisung des von der PVA erzeugten Stroms in das Stromnetz,
Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken, Immobilien, bauliche Maßnahmen, Blitzschutz, für über Leasing, Mietkauf, Lieferanten-Darlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanzierte Güter, die Umsatzsteuer bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
Ausgaben für gesetzlich vorgegebene / behördlich angeordnete Maßnahmen, für Verwaltung, Reparatur, Wartung /Betrieb und Versicherungen.
Gefördert werden Speicher in Sachsen-Anhalt, wenn mit dem Speicher eine neue PVA als Dachanlage in Betrieb genommen wird oder bezüglich der Leistung um mindestens 100 v.H. erweitert wird.
Bei der Antragstellung darf die Maßnahme nicht begonnen sein. Dies schließt Liefer- und Leistungsverträge ein.
Zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Genehmigungen, Pacht- oder Nutzungsverträge, Darlehenszusagen oder Netzanschlusszusagen müssen bei Antragstellung vorliegen oder beantragt sein.
Über den vor Ort erzeugten regenerativen Strom hinausgehender Bedarf muss durch Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt sein. Dies muss ein zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag belegen, für den Herkunftsnachweise gemäß § 79 EEG beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden.
Für die Batterie ist eine Zeitwertersatzgarantie für mindestens zehn Jahre vorzulegen. Diese erklärt der Hersteller oder Händler.
Zur Inbetriebnahme geltende Bestimmungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft e.V., des Verbandes der Netzbetreiber e.V., des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE sowie die Netzanschlussrichtlinien sind einzuhalten.
Die Netzeinspeise-Leistung der mit dem Speicher verknüpften PVA darf bis zu 50 v.H. der PVA-Nennleistung bei Standard-Testbedingungen betragen. Dies bestätigt die Installationsfirma bei Beantragung der Auszahlung, es sei denn, der Netzbetreiber kann die PVA-Einspeisung ferngesteuert reduzieren.
Der Eigenverbrauchsanteil pro Jahr (Autarkie-Grad) muss durch die Speicher-Installation nachweislich bei mindestens 50 v.H. liegen. Das Verhältnis der Nennleistung der neuen PVA auf einem Dach zur nutzbaren Speicher-Kapazität soll mindestens 1,2 kWp je kWh betragen.
Der Speicher muss dauerhaft mit der neu auf dem Dach zu errichtenden PVA und dem öffentlichen Netz gekoppelt sein und eine Kapazität ab 2,0 kWh aufweisen. Dies bestätigt die Installationsfirma bei Beantragung der Auszahlung. Das technische Datenblatt des Speichers ist dabei vorzulegen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab Inbetriebnahme. Hierbei ist der bestimmungsgemäße Einsatz des Speichers zu gewährleisten.
In jener Zeit dürfen das geförderte Vorhaben oder Teile unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nicht stillgelegt oder nur veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb in Sachsen-Anhalt belegt wird. Die mit dem Speicher betriebene PVA muss in Sachsen-Anhalt errichtet werden.
Mittels Finanzierungsplan und mit Dokumenten (Kontoauszug) ist zu belegen, dass der Eigenanteil an zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben getragen werden kann. Auf demselben Grundstück / Betriebsgelände oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder unter Nutzung desselben Anschlusspunktes darf im Inbetriebnahme-Monat und in früheren 31 Monaten kein Speicher durch das Land Sachsen-Anhalt gefördert worden sein.
Antragsteller stimmen zu, technische Angaben / Daten des Speichers sowie der PVA dem Land Sachsen-Anhalt zwecks Monitoring bei Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu überlassen und bei Bedarf an einer Evaluierung teilzunehmen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss, bis zu 5000 € je Vorhaben.
Bei einem gemeinsamen Kombiwechselrichter für PVA und Speicher werden zuwendungsfähige Ausgaben um 100 €/kWp Nennleistung der PVA reduziert.
Für eine mit dem Speicher verknüpfte neu zu errichtenden Wand- oder Bodenladestation für Elektrofahrzeuge ab 3,7 KW Ladeleistung werden einmalig 1000 € gewährt. Die Anforderungen der Ladesäulenverordnung vom 9.3.2016 (BGBl. I S. 457), geändert mit Artikel 1 der Verordnung vom 1.6.2017 (BGBl. I S. 1520) sind einzuhalten.
Dem Förderantrag ist das Technische Datenblatt des Herstellers beizufügen, das die Anzahl und die Ladeleistung der Ladepunkte belegt. Installation und Inbetriebnahme sind durch die Installationsfirma zu bestätigen. Zu technischen Anforderungen zur Ladepunkt-Ausrüstung wird auf das Ladeinfrastrukturkonzept Sachsen-Anhalt
(https://mlv.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/MLV/Service/Publikationen/Ladeinfrastrukturkonzept_Sachsen-Anhalt.pdf) verwiesen.
Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist ausgeschlossen.
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Für Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
Anträge sind am 18.10.2019, 31.3.2020 und 31.3.2021 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Postfach 200256, 06003 Halle (Saale) zu stellen. Übersteigt das Antragsvolumen verfügbare Mittel, wird nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden.
Ein völlig sinnloses Verhältnis von PV Anlagengröße und Speichervolumen.
Da haben richtige Fachleute eine undurchdachte Entscheidung getroffen.
Jeder der von Photovoltaik nur etwas Ahnung hat weiss, daß das Verhältnis PV zu Speicher
1 Teil PV zu zwei Teile Speicher ausgelegt werden sollte.
Wie soll eine Autarkie von 50% erreicht werden wenn der Speicher zu klein ist.
Hallo H. Münchow,
einfach noch mal reinlesen u.dann losfeuern.
U. ein jeder Mensch, der einst den Physikunterricht nicht schwänzte oder auch ab der siebten Klasse Elektrotechnik im Stundenplan zu stehen hatte, weiß immerhin, dass die Leistung der PV-Anlage mind. der des Speichers entsprechen sollte.
Immerhin liegt das Umweltminesterium da mit den „mind. 2 kwh des Speichers goldrichtig, könnte ja jemand mit `nem Taschenlampenakku kommen…
Sehr gut auch die Bedingung mit dem Grünstrombezug u. der Förderung der Ladestation!
In diesem Sinne, der Solateur hat`s schwör.