Peter Haase (Name von der Redaktion geändert) hat sich ein Photovoltaik-Balkonmodul mit 300 Watt Leistung gekauft. Er will es vor allem für die Deckung seines eigenen Strombedarfs nutzen. Eine Vergütung will er für den überschüssigen Strom nicht haben. Bevor er sein Balkonmodul in der Steckdose einsteckt, will er es noch bei seinem Netzbetreiber anmelden. Dafür soll es ein vereinfachtes Verfahren geben, wie er gehört hat.
Doch bei vielen regionalen Netzbetreibern in Deutschland ist dies noch nicht angekommen. Sie versuchen mit allen Mitteln, den Einsatz der Solar-Stecker-Geräte in ihren Netzgebieten zu verhindern. Im Fall von Peter Haase verlangt der Netzbetreiber, dass er die Einspeisung durch technische Maßnahmen auf 70 Prozent der installierten Leistung dauerhaft reduzieren muss. Diese Forderung wird mit den technischen Vorgaben aus dem §9 EEG 2017 und den Gesetzesbegründungen zum EEG 2012 erklärt. Zudem verweist der Netzbetreiber auf eine Empfehlung des BDEW, die Begrenzung der Anlagen auf 70 Prozent durch einen Elektroinstallateur vornehmen zu lassen oder den Wechselrichter entsprechend umzuprogrammieren. Eine Erklärung des Anlagenbetreibers und seines Elektroinstallateurs, dass die Anlage technisch begrenzt wurde, sollte dem Netzbetreiber als Nachweis genügen.
Peter Haase findet das allerdings etwas hohe Anforderungen, dafür dass er keine Vergütung will und nur kleine Überschussmengen mit seinem Photovoltaik-Balkonmodul produzieren wird. Daher hat er sich an pv magazine mit der Frage gewendet, ob die Forderungen des Netzbetreibers überhaupt angemessen sind?
Die Frage lässt sich leider nicht einfach mit ja oder nein beantworten. „Für die 70-Prozent-Regel hat man zwei Betrachtungsebenen: das EEG und die technische Norm“, sagt Rechtsanwalt Jörn Bringewat von der Kanzlei Kanzlei von Bredow Valentin Herz auf Anfrage von pv magazine. Auf der Ebene des EEG kommt er zu dem Schluss, dass dessen Vorgaben für die Mini-Photovoltaik-Anlagen gelten, da sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes gehören. „Das EEG sanktioniert aber Verstöße gegen technische Vorgaben nur durch Förderungsausfall, also EEG-intern, so dass eine Nichtumsetzung der technischen Vorgaben bei der Entscheidung, die Förderung nicht in Anspruch zu nehmen, im Grunde ohne Folgen bleibt“, schränkt er ein.
Hinsichtlich der technischen Norm erklärt Bringewat: „Die VDE 4105 hält in Ziffer 5.7.4.2 im Grunde die genau gleiche Regelung hinsichtlich der Wirkleistungsreduzierung bereit, so dass die 70 Prozent-Regel im Grunde auch wieder deshalb gilt. Das ‚Gelten‘ allerdings ist differenziert zu sehen. Zunächst folgt das daraus, dass technische Normen gerade nicht ‚einfach so‘ gelten.“ Unter dem Strich heißt dies nach seiner Auffassung, dass die 70-Prozent-Regel bei Photovoltaik-Balkonmodulen keine Geltung im Verhältnis Anschlussnutzer und Netzbetreiber erlangt (seine jeweils ausführlichen Erklärungen zu den Vorgaben des EEG und der technischen Norm finden Sie am Ende des Artikels).
Allerdings sei die gesamte Rechtslage kompliziert, so Bringewat weiter. Die Netzbetreiber würden dies mitunter scheinbar nutzen, um die Betreiber von Solar-Stecker-Geräten einzuschüchtern. Angesichts der „administrativen Übermacht“ der Netzbetreiber und zu erwartender langwieriger Prozesse scheuten sich viele Besitzer von Photovoltaik-Balkonmodulen, dagegen rechtlich vorzugehen. „Im Grunde braucht es nach wie vor eine politische Entscheidung, kleine Photovoltaik-Balkonmodule grundsätzlich zuzulassen und von administrativer Nörgelei zu befreien“, sagt Bringewat. „Es gibt daneben auch Ansätze, mit europäischen Normen zu argumentieren, die wir auch für richtig halten, aber alle diese Maßnahmen erfordern viel Aufwand für im Grunde sehr kleine Wirkung.“
Wenn man ihn fragt, wie er privat vorgehen würde, wenn er sich ein Photovoltaik-Balkonmodul kaufen würde, dann muss er nicht lange überlegen. „Ich würde es einfach einstecken und nutzen und meinen Netzbetreiber ignorieren.“
Die ausführlichen Erklärungen von Rechtsanwalt Jörn Bringewat:
- EEG-Vorgaben
In § 9 Abs. 2 Nr. 2 lit. b EEG ist geregelt, dass PV-Anlagen unter 30 Kilowatt Nennleistung höchstens 70 Prozent der erzeugten Leistung in das Netz einspeisen dürfen. Diese Regelung hat aber für Mini-PV-Anlagen nur Wirkung, wenn mit diesen Anlagen tatsächlich Strom in das öffentliche Netz eingespeist und die EEG-Förderung in Anspruch genommen werden soll. Dies wird bei jenen Plug-In-Anlagen nicht der Fall sein. Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich um ein Angebot staatlicher Förderung. Dieses Angebot muss aber nicht angenommen werden, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist allerdings an die Einhaltung verschiedener Pflichten geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG), deren Nichteinhaltung zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung führt. Die Nichteinhaltung der EEG-rechtlichen Pflichten wird aber allein EEG-intern sanktioniert. Der Förderungsanspruch kommt darüber hinaus nicht auf Grundlage eines EEG-(Netzanschluss-)Vertrages zustande, sondern auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 7 EEG), weshalb es anzuraten ist, entsprechende Verträge, die regelmäßig von NB vorgelegt werden, nicht zu unterschreiben. Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen, bzw. deren Betrieb kann im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. Einen Verweis vom EnWG auf das EEG gibt es nicht, das wäre auch systemwidrig.
- Vorgaben aus der technischen Norm
Die VDE 4105 hält in Ziffer 5.7.4.2 im Grunde die genau gleiche Regelung hinsichtlich der Wirkleistungsreduzierung bereit, so dass die 70 Prozent-Regel im Grunde auch wieder deshalb gilt. Das „Gelten“ allerdings ist differenziert zu sehen. Zunächst folgt das daraus, dass technische Normen gerade nicht „einfach so“ gelten.
Technische Normen entwickeln aus sich selbst heraus keinen „Verbotscharakter“ (ein Verstoß gegen technische Normen führt also nicht zwingend dazu, dass die gegen die Norm verstoßende Handlung „verboten“ ist, wie es häufig zu lesen ist) oder eine „allgemeine Geltung“. Technische Normen werden ordnungsrechtlich, aber auch vertragsrechtlich, erst relevant, wenn der Gesetzgeber – wie bspw. in § 49 Abs. 2 EnWG oder in den Landesbauordnungen – einen gesetzlichen Anwendungsbefehl setzt oder sich die Vertragsparteien auf die Geltung einigen. Dann führt ein Verstoß gegen die so faktisch zum unmittelbaren Ordnungsrecht erhobene technische Norm zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Handlung – es sei denn, dieser Nachweis ist immer zulässig, dass das mit der Norm verfolgte technische (Sicherheits-)ziel auch durch andere Umstände erzielt wird. Die bspw. von der Norm 0100-551 gefordert besondere Einsteckvorrichtung bezweckt, abstrakt generell zu gewährleisten, dass immer sichergestellt ist, dass kein Strom an den Kontakten der Anlage anliegt, um Menschen vor Stromschlag zu schützen. Wenn allerdings, wie bei vielen PV-Modellen, der verbaute Wechselrichter diese Funktion bereits erfüllt, stellt diese spezielle Einsteckvorrichtung nur noch ein redundantes Sicherheitsmittel dar. Sie ist damit nicht erforderlich und in der Norm nur erwähnt, da diese eben auch PV-Modelle anspricht, deren Wechselrichter den dargestellten Sicherheitsstandard nicht erfüllt.
Abgesehen davon, dass sich der Netzbetreiber im Fall von Peter Haase scheinbar nicht auf die technische Norm der 4105 zu berufen scheint, könnte er dies aber auch nicht. Denn das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer wird durch die NAV bestimmt, es handelt sich um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, das Anschlussnutzungsverhältnis. Die NAV sieht ausschließlich in § 13 Absatz 2 einen Geltungsbefehl der technischen Normen im Sinne einer Vermutungswirkung vor, die aber nur greift, wenn Änderungen an der „elektrischen Anlage“ vorgenommen werden, also konstruktive Veränderungen an der technischen Gebäudeausrüstung zur Elektrizitätsversorgung. Dies liegt durch Einstecken einer Erzeugungsanlage in eine Steckdose nicht vor. Im Grunde unterscheidet sich der Vorgang nicht von dem Einstecken eines Staubsaugers, nur dass der Strom in unterschiedliche Richtungen fließt.
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dass der NB vehement gegen solche Eigenverwendungs-Möglichkeiten schreit, ist doch klar. Sieht er doch seine eigenen Gewinne in Gefahr. Nur deshalb pocht er auf angebliche Monopole.
Daß die gebeutelten Bürger, jetzt endlich die Möglichkeit haben, den ständigen Preiserhöhungen auf eine, wie ich meine, tech. saubere und sichere Kostenreduzierung aufzuspringen, halte ich für o.k.
Das Geschrei der NB ist doch nur ein Vorwand für eine Behinderung. Ich wünschte mir, dass die Balkon-PV in rasatem Tempo produziert werden. Damit werden sie günstiger. Der Einspareffekt jedoch größer. Die Sonne scheint nicht nur für NB`s.
Mir ist hier nicht klar, warum man daraus ein Thema machen muss. Die Beschränkung auf 70% ist im Ertrag, zumal bei der bei Balkonen vorliegenden Ausrichtung nicht spürbar, und technisch völlig problemlos umzusetzen.
Es mag angenehmere Netzbetreiber geben, aber der Ansatz, extrem seltene Erzeugungsspitzen vom Netz fernzuhalten ist doch (volkswirtschaftlich) sehr berechtigt und schadet zumindest im vorliegenden Fall niemandem.
Hier geht es wohl beiden Parteien ums Prinzip, aber die Sache an sich ist doch völlig irrelevant.
hatte ich recht einfach gelöst, als der nb sperrte: freiwillig im marktstammdatenregister angemeldet, mail an nb und angestöpselt. dann bekommt der nb die info vom bund. reaktion war, einbau der rücklaufsperre und info an das register, sie wüssten von nix. erste mail an nb nochmals an bund mit der aufforderung, keine verleumdung zu betreiben und jetzt läuft alles überall angemeldet.
Bei uns sträubt sich der NB auch und hat vom vereinfachten Verfahren anscheinend noch nichts gehört. Der NB hat hat keinerlei Interesse für einen Anschluss. Ich würde gerne eine kaufen und anschließen .
Was muss ich tun um alles legal zu machen?
Das eigentlich traurige ist: Das ganze lohnt den Ärger nicht. Weder für die Netzbetreiber, die auch noch ihr Ansehen ruinieren, noch für die Anlagenbetreiber. Für die Anlagenbetreiber ist der Strom aus Balkonmodulen teuer, und das Potential sehr begrenzt. Wegen des begrenzten Potentials müssen die Netzbetreiber auch keine Konkurrenz fürchten, das wird ihren Umsatz allenfalls und auch nur vorübergehend um Promille reduzieren, weil die optimistischen Betreiber die Anlagen am Ende ihrer Lebensdauer ernüchtert nicht ersetzen werden.
Die eine Gefahr ist, dass dies dem Ansehen der Photovoltaik schaden wird, die im größeren Maßstab durchaus ihren Platz im Strommix hat. Aber viele Menschen haben halt Probleme mit der Differenzierung: Wenn eine Technik bei ihnen die Erwartungen nicht erfüllt hat, wird sie gleich in Bausch und Bogen verdammt.
Die Hauptgefahr dieser Module sehe ich aber darin: Wenn man die dann in homöopathischen Dosen verteilt sieht, glaubt mancher, da wäre schon viel getan, und damit könne es dann auch genug sein. Dabei brauchen wir für eine Umstellung auf Erneuerbare Energien Anlagen in viel größeren Maßstäben, und vor allem (im Gebäudebereich) bessere Dämmung und Nahwärmenetze mit saisonaler solarer Wärmespeicherung – darum sich zu kümmern, das lohnt sich wirklich.
Die richtige Reaktion der Netzbetreiber sollte also sein: Die Leute machen lassen, aber sie darauf hinweisen, dass es ein Tropfen auf den heißen Stein ist, und wie sie ihr Geld und ihre Mühe besser einsetzen können – das wäre ein Dienst an der Gesellschaft.
Im Gegenteil lohnt sich Strom für 5ct/kWh aus dem Balkonkraftwerk im Verhältnis zu 30ct/kWh vom Energiekonzern durchaus. Während sich also die Verantwortlichen wirklich weiter um Dinge wie Gebäudedämmung, Wärmenetze, Verkehrswende und Wind- und Solarparks kümmern, kann der einzelne Verbraucher zusätzlich ebenfalls einen kleinen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Das weckt auch gleich ein Verständnis für die Effektivität von erneuerbaren Energien und entwickelt Vorbildfunktion in der Nachbarschaft.
Ich betreibe seit Januar 2020 eine 560 Watt Anlage und habe bereits eine Amortisierung der Gesamtinvestition von 5,1% erreicht. Stand heute wurden 228 kWh erzeugt. Angenommen solche Anlagen wären in 500.000 Haushalten installiert, würde sich ein jährlicher Ertrag von 273.600.000 kWh ergeben. Bei einem Strompreis von 30 Cent ergibt sich daraus ein monetärer Gegenwert von 82.080.000 € . Dies in der Gesamtheit als homöopathischen Dosis zu bezeichnen halte ich für nicht angebracht.
Dies bedeutet ja auch nicht das nicht gleichzeitig Energieeinsparmaßnahmen getroffen werden, sondern schafft im Gegenteil ein schärferes Bewusstsein für eben solche Themen. Ferner handelt sich um eine gute Möglichkeit auch für Mieter sich endlich an der Energiewende zu beteiligen. Diese Bevölkerungsgruppe hat bisher über die Stromrechnung und dort geforderte EEG Umlage bisher nur diejenigen mitfinanziert, die den Platz und die Mittel für die Errichtung von großen Anlagen haben.
Warum regt sich eigentlich niemand über die „70-Prozent-Regel“ auf? Sie beweist nur die Unfähigkeit der Energiewendebeteiligten mit vorhersehbaren Problemen umzugehen und alles auf den dumm gehaltenen Bürger abzuwälzen. Dies gilt im Übrigen auch für das „50,2 Hz-Problem“.
Dass der Übergang von konventioneller zu erneuerbarer Stromerzeugung ab einem bestimmten Verhältnis zu physikalischen und handelstechnischen Problemen geführt hat und weiterhin führen wird, war und ist allen sogenannten Insidern bekannt.
Probleme aussitzen, ignorieren, verschweigen, weiterreichen oder daraus Honig saugen – und die Politik schaut dem Treiben bestenfalls zu.
Da gibt es Menschen, die tatsächlich vor den Auswirkungen der Magnetfeldumkehr oder dem elektromagnetischen Blitz aus den Tiefen des Weltalls Angst haben – ich glaube das erledigen wir schon selbst, indem wir uns umso „wichtige“ Probleme wie Balkonmodule streiten, anstatt die grundlegenden Probleme anzugehen: Klimawandel-Auswirkungen (egal warum und von wem verursacht), Netzstabilität (Blackout-Gefahr), Energie-Speicherung (Totschlag-Argumente vergessen), Unabhängigkeit (weder von Trump noch von Putin erpressbar), Regelbarkeit (Gaskraftwerke ein – Kohle aus), Transportvermeidung (Dezentralität hat Prio 1), Sektorenkopplung (Bauen – Mobilität – Heizen – Kühlen – Strom erzeugen), Landwirtschaft, Wälder und Gewässer.
Als erstes wenn mein Stromlieferer sich quer stellt gibts tausend andere! Und dann – es gab mal eine Zeit, da brauchten Modeme eine Postzulassung! Hat sich einer daran gehalten? So lange die Geräte keine Störung verursachten kam niemand dahinter! Wer bitte will denn in meiner Wohnung messen, das ich eine derartige Anlage betreibe. Ich verbrauche weniger Strom, das ist erst mal alles. Ich weiß nicht ob die neuen Zähle da mehr Überwachung bringen. Aber auch hier knipst man einfach die Sicherung aus und hat einen internen Stromkreis ohne „Draht“ zum Zähler. Klar das hier die Abicherung des Stromkreises durch die Solaranlage gewährleistet werden muss! Tja und wo kein Kläger da kein Richter. Das einzige richtige Problem welches ich sehe ist der Vermieter! Wer Satelitenschüsseln verbietet wird kaum ein Solarpanel zulassen!
Stromlieferanten gibt es viele, die spielen in diesem Fall aber keine Rolle, denn der Genehmiger ist der Netzbetreiber. Man könnte ihn zwar ignorieren und wegen der erforderlichen Rücklaufsperre beim Stromzähler einen anderen Messstellenbetreiber auswählen, der in der Regel ein modernes Smart-Meter installiert. Die damit verbundenen Kosten treiben jedoch die Mini-PV total in die Unrentabilität.
Hallo
in Deutschland wird sofort alles extrem kompliziert gemacht,in unseren Nachbarländer , Dänemark- Niederlande- Frankreich,und anderen ist alles viel unkomplizierter geregelt,wir versuchen immer wieder das Rad neu zu erfinden
für die Balkonkraftwerke ist Bayern ein Vorzeige Beispiel,alles ist dort einfach,und unkompliziert geregelt
gut so
Jürgen
Ich habe mir inzwischen 4 Module inkl 4 Wechselrichter dieser Plugin-Technik gegönnt.
Mein Netzbetreiber betrachtet diese Anlagen noch genauso wie jede andere PV-Anlage.
Dementsprechend habe ich für jede Anlage ein Datenerfassungsblatt und ein Inbetriebnahmeprotokoll ausfüllen müssen. Für Laien eigentlich garnicht möglich.
Desweiteren habe ich ein Blatt unterschrieben, das ich ich mich an das EEG, bzw. die 70% Leistungsbegrenzung halte.
Man müßte dazu am Hauptzähler die momentan eingespeiste Leistung messen und mit diesem Istwert alle Wechselrichter automatisch so begrenzen, das am Ende nur 70% der vorliegenden gesamten Modulleistung eingespeist wird.
Ich persönlich zweifle hiermit die Sinnhaftigkeit dieses §9EEG sowie der Norm ohne unterer Bagatellgrenze grundsätzlich an, da relativ kleine Einspeisespitzen im Netz problemlos aufgefangen werden. Ich kann mir auch gut vorstellen, gerade weil es so aufwendig für den gestraften NB ist, mir noch so ein „Haushaltsgerät“ zu installieren. Bin im Unruhestand!
Hallo
Auch ich habe versucht unsere Mini Pv Anlage bei Energienetze Offenbach GmbH anzumelden. Ich habe den DSG Musterbrief verwendet und alle Unterlagen (TüV Berichte; Unbedenklichkeitsbescheinigung nach VDE 4105, DIN 0124-100, Gerätebeschreibung usw.)
beigelegt.
Folgende Antwort habe ich erhalten zuzüglich sieben PDFs : Anmeldevormular, Zählermeldung, VDE Faktenpapier, Inbetriebnahmeprotokoll, Chekliste PV-Anlage, Technische Anschlußbedingungen für Offenbach am Main, Plug-In-PV-Anlagen mit SchukoStecker (in Deutschland nicht zugelassen.):
Sehr geehrte …………,
wir haben Ihre Anmeldung erhalten.
Anbei die notwendigen Formulare und Informationen.
Der Betreiber einer Plug-in-PV-Anlage hat
• beim Anschluss der Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 49 EnWG); dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Anlagenbetreiber die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 bzw. der VDE-AR-N 4105 2018-11 einhält,
• sofern eine Rückeinspeisung von Strommengen in das Netz für die allgemeine Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, einen Zweirichtungszähler vorzuhalten;
keinesfalls darf ein nicht-rücklaufgesperrter Bezugszähler verwendet werden,
• die technischen Einrichtungen nach 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 vorzuhalten,
• die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden,
• die Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren,
• die EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei unmittelbarer Belieferung eines Dritten an den zuständigen Vertragsnetzbetreiber zu melden und darf die volle EEG-Umlage zu zahlen.
Bitte wenden Sie sich an einen Eingetragenen zugelassenen Elektrofachbetrieb um den Zäherwechsel zu beauftragen und die Steckvorrichtung nebst Installation im Vorfeld erstellen zu lassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfgung.
Mit freundlichen Grüßen
G……
E….
Install……..
Energienetze Offenbach GmbH
Hallo TobiasH,
und wie hat das Drama geendet? Würde nämlich auch gern eine mini-PV-Anlage in OF aufstellen.
Sehr schön ist immer wieder zu beobachten das überall wie selbstverständlich auf die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) verwiesen wird, wenn es um die weitere Auslegung rund um erneuerbare Energien geht. Selbst die Autorin von pv magazine verweist auf § 13 Absatz 2 der NAV. Ich habe immer das Gefühl Menschen fangen immer erst ab § 2 in der NAV an zu lesen. Denn Ansonsten würde diesen Menschen § 1 Abs. 1 Satz 4 auffallen.
„Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.“
Das ist übrigens u.a. auch der Grund, warum es möglich ist eine PV Anlage zu installieren ohne als Elektrobetrieb/Elektrofachkraft eine Konzession des örtlichen Netzbetreibers haben zu müssen. Auch wenn die sich meist erst querstellen.
Ich habe als Elektromeister meine Anlage jedenfalls komplett selbst installiert und angemeldet und das Feld „konzessionierter Elektrofachbetrieb“ einfach frei gelassen.
Damit wäre auch der Punkt aus dem Schreiben der Energienetze Offenbach GmbH
„die technischen Einrichtungen nach 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 vorzuhalten,“
geklärt.
Die Anmeldung bei meinem Netzbetreiber war grundsätzlich kein Problem.
Jedoch verbinden die Stadtwerke diese Anmeldung mit einer gebührenpflichtigen Inbetriebnahme. 76,80 € bzw. 108,60 € bei erforderlichen Zählerwechsel +MwSt.
Mehr als der Zählerstand wurde aber, bei der „Inbetriebnahme“ nicht angeschaut.
Hier ist die Abschreckung noch mit einer Beschäftigungstherapie verbunden.
Ich besitze seit knapp zwei Jahren eine Mini-PV-Anlage mit 560 WPeak. Beim Netzbetreiber WESTNETZ hatte ich von dessen Website ein Anmeldeformular runtergeladen und ausgefüllt zurückgesandt. Parallel hatte ich die Anlage beim Marktstammregister angemeldet.
Nach zwei Monaten erhielt ich vom Netzbetreibe die Rückmeldung, dass der alte Stromzähler gegen einen neuen (kostenfrei) ausgetauscht werden würde, was dann einen Monat später auch geschah.
Insoweit relativ unproblematisch.
Mit den 560 WPeak gehen, da nicht immer alles im Hausnetz verbraucht wird – besonders bei intensivem Sonnenschein – im Jahr bei uns 27 kWh zurück ins Netz (kostenfrei und ohne Netzbetreibervergütung).
Wir haben 2021. Alles faselt von erneuerbaren Energien.
Kurzum: Ab aufs Dach, vernünftige Installation. Monitoren. Im Sommer ein wenig die Verbraucher steuern, Pool anschaffen :-).
Und hoffen das Speicher günstiger werden.
Dumpfbacke
Klaus
Ich kenne 2 Fälle, bei denen die Balkonmodule montiert, eingesteckt und betrieben werden , ohne irgend eine Anmeldung beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister.
Elektronische Zähler sind jedoch eingebaut. Eine Netzeinspeisung ist aber nicht sichtbar.