Bei der steuerlichen Behandlung einer privaten Photovoltaik-Anlage sind vor allem zwei verschiedene Themen zu klären:
- Umsatzsteuer: Wähle ich die Kleinunternehmerregelung oder erkläre ich mich umsatzsteuerpflichtig?
- Ertragssteuer: Erziele ich mit meiner Photovoltaik-Anlage steuerlich einen Gewinn oder handelt es sich um Liebhaberei?
Das Fallbeispiel
Die Photovoltaik-Anlage, die Frau Frey bestellt hat, wird 7,8 Kilowatt (kW) leisten und einen Batteriespeicher mit 7,5 Kilowattstunden (kWh) haben. Ein Hybrid-Elektroauto besitzt sie bereits und wird dieses in Zukunft vorzugsweise mit dem selbstproduzierten Solarstrom laden.
Die Daten zum Beispiel
Der 7,5 kWh Speicher kostet 8.000 Euro netto plus 1.520 Euro Umsatzsteuer
Inbetriebnahme ist im April 2019, die Einspeisevergütung beträgt dann 11,11 Cent je Kilowattstunde bis Ende 2039
Stromverbrauch im Haushalt: 4.000 kWh
Stromverbrauch für das E-Auto: 2.000 kWh
Gesamtverbrauch pro Jahr: 6.000 kWh
Solarstromerzeugung pro Jahr: 7.000 kWh
59 % Eigenverbrauch: 4.130 kWh*
Einspeisemenge: 2.870 kWh
68 % des gesamten Strombedarfs werden mit der Photovoltaik-Anlage gedeckt (Autarkie): 4.080 kWh
*) Schätzung mit Hilfe des Solarrechners der Verbraucherzentrale NRW unter der Annahme, dass das Elektroauto überwiegend tagsüber geladen werden kann
Die Ertragssteuer
Bei der Umsatzsteuer hatten wir gesehen, dass Judith Frey verschiedene Möglichkeiten hat, unter denen sie wählen kann. Diese wirken sich auch auf die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik-Anlage aus.
Bei der Ertragssteuer gibt es eine solche Wahlmöglichkeit formell nicht. Hier geht es zunächst darum, herauszufinden, ob mit dem Betreiben der Photovoltaik-Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.
Gewinnerzielungsabsicht notwendig
„Gewinnerzielung“ meint hier keine private Einsparung von Strombezugskosten, sondern steuerrechtliche Überschüsse aus der unternehmerischen Tätigkeit. Und „Absicht“ meint hier, ob dieser Gewinn langfristig tatsächlich entsteht. Es geht aus steuerlicher Sicht also nicht darum, ob sich die Anschaffung für Judith Frey privat finanziell lohnt, sondern ganz genau darum, ob es sich im Sinn des Steuerrechts um ein Unternehmen handelt, das Gewinne erzielt.
Anders als bei der Ertragssteuer ist es übrigens ist es aus Sicht der Umsatzsteuer nicht notwendig, dass ein Gewinn entsteht. Die Frage der Umsatzsteuer stellt sich also auch, wenn das Unternehmen nur Verluste erzeugt und ertragssteuerlich für das Finanzamt gar nicht relevant ist. Es kann also sein, dass der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen, aber dass er ertragssteuerlich gar kein Unternehmen betreibt.
Wichtig ist hier zu verstehen, dass Umsatzsteuer und Ertragssteuer beim Finanzamt zwei Abteilungen sind, die getrennt voneinander zu betrachten sind. Viele Missverständnisse entstehen daraus, dass diese gedankliche und praktische Trennung übersehen wird.
Gewinn oder Verlust?
Da eine Photovoltaik-Anlage über viele Jahre betrieben wird, lässt sich diese Frage nicht so einfach und auch nicht schon nach ein oder zwei Jahren beantworten. Dem Finanzamt gegenüber kann man seine Einschätzung deshalb zunächst nicht mit eigenen konkreten Erfahrungswerten nachweisen, sondern nur mit einer Wirtschaftlichkeitsprognose glaubhaft machen.
Die Abschreibungsdauer einer Photovoltaik-Anlage beträgt 20 Jahre und deshalb ist der sinnvolle Betrachtungszeitraum dafür auch dieser Zeitraum. Für die Prognose sind eine Reihe von Annahmen zu treffen, die sich zum Teil erheblich auf das Ergebnis auswirken, wie zum Beispiel:
- Wie hoch ist der jährliche Anlagenertrag und wie stabil bleibt die Leistung der Solarmodule?
- Wie viel Strom wird privat verbraucht und wie viel ins Netz eingespeist?
- Welche Kosten für Betrieb, Wartung und Reparaturen fallen an?
Ausgaben
Erfahrungen mit vielen Photovoltaik-Anlagen zeigen, dass die Investitionskosten der mit Abstand größte Posten sind. Aber auch Betriebskosten können erheblich sein, wenn im Lauf von 20 Jahren größere Reparaturen notwendig sind wie beim Austausch von Wechselrichtern oder Modulen. Oder wenn eine Reinigung der Anlage erforderlich ist. Hinzu kommen kleinere Kosten wie für Zähler, Abrechnung und Versicherung. Eine Umfrage der Fachhochschule Köln bei Anlagenbetreibern zeigte, dass die Kosten erheblich schwanken und im Mittel bei drei bis fünf Cent je erzeugter Kilowattstunde liegen
Die Investitionskosten für die Anlage werden steuerlich auf 20 Jahre verteilt, der Fachmann nennt das „Abschreibung“. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Abschreibung teilweise vorzuziehen, um Steuerspareffekte zu erzielen. Auf Details zu diesen Sonderabschreibungen wollen wir hier nicht näher eingehen.
Eine Abschreibung von Batteriespeichern ist übrigens nicht möglich. Selbst wenn umsatzsteuerlich die Vorsteuer gezogen werden kann, wie im ersten Teil beschrieben, gehört ein rein privat genutzter Batteriespeicher laut Finanzverwaltung nicht zum „Unternehmen Photovoltaik-Anlage“ und deshalb können die Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Einnahmen
Einzige Einnahmequelle ist die Einspeisevergütung für Strom der ins Netz fließt. Der Betrag pro Kilowattstunde liegt zwar nach EEG für 21 Kalenderjahre fest, die Summe hängt aber von der erzeugten Strommenge und dem Eigenverbrauch im Haus ab. Beides schwankt von Jahr zu Jahr und nur der Überschuss wird vergütet.
Ertragssteuerlich ist als Einnahme zudem auch der Eigenverbrauch zu bewerten und zu verbuchen. Üblicherweise wird dabei der im Haus selbst verbrauchte Solarstrom mit den sogenannten Selbstkosten bewertet. Das heißt, die für das jeweilige Jahr anzusetzenden Kosten werden durch die erzeugten Kilowattstunden geteilt.
Rechenbeispiel für die Selbstkosten
Betriebskosten in einem Beispieljahr: 150 €
erzeugte Kilowattstunden: 7.000 kWh
Selbstkosten = (500 € + 150 €) / 7.000 kWh = 9,3 Cent je kWh
Rechenbeispiel Wirtschaftlichkeitsprognose
Wie sieht nun die steuerliche Wirtschaftlichkeitsprognose für Judith Frey aus? Wir betrachten dabei den Zeitraum, den die Finanzverwaltung als Nutzungszeitraum und steuerliche Abschreibungsdauer festgelegt hat, nämlich 20 Jahre. Dafür rechnen wir mit den durchschnittlichen Zahlen aus den Beispieldaten von Judith Frey. Bei den Betriebskosten nehmen wir konkrete Ereignisse, die im Lauf von 20 Jahren auftreten können.
Beispielrechnung
2.870 kWh * 20 Jahre * 0,1111 € = 6.377 € (Einspeisevergütung)
4.130 kWh * 20 Jahre * 0,093 € = 7.682 € (Eigenverbrauch)
Summe: 14.059 €
Ausgaben:
10.000 € (Investitionskosten)
900 € (3 Anlagenchecks nach 5, 10 und 15 Jahren)
300 € (Reinigung nach 10 Jahren)
2.500 € (Reparaturen)
500 € (Sonstiges wie Versicherung, Zählergebühren usw.)
Summe: 14.200 €
In unserem Rechenbeispiel sind im Abschreibungszeitraum von 20 Jahren die Kosten höher als die Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt also nicht vor und die Photovoltaik-Anlage zählt ertragssteuerlich als Liebhaberei. Das hat zur Folge, dass keine zu versteuernden Gewinne anfallen und auch keine Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Zu sehen ist aber auch, dass Einnahmen und Ausgaben ähnlich hoch sind. Abweichungen von den Annahmen können also auch zu einer anderen Einschätzung führen. Kauft man beispielsweise zu einem günstigeren Preis, ergibt sich steuerlich ein Gewinn.
Kalkuliert Judith Frey andererseits mit etwas sinkenden Erträgen ihrer Anlage oder steigendem Eigenverbrauch, sinkt die Summe der Einnahmen. Der steuerliche Verlust nimmt dann zu.
Wichtig bei alldem: Es handelt sich um eine rein steuerrechtliche Betrachtung der Frage ob Gewinn oder Verlust. Der finanzielle Nutzen für Judith Frey ist natürlich deutlich größer, denn sie spart beim Strombezug nicht nur die steuerlich angesetzten 9,3 Cent, sondern mehr als 20 Cent. Außerdem wird die Photovoltaik-Anlage sehr wahrscheinlich weit länger Strom produzieren als die steuerlich betrachteten 20 Jahre.
Quo vadis Ertragssteuer
Für die Praxis bedeutet das: Steuerliche Wirtschaftlichkeitsprognosen für solche Photovoltaik-Anlagen können eine Gewinnerzielungsabsicht zeigen oder Liebhaberei, je nach getroffener Annahmen und ohne dass diese Annahmen unplausibel sein müssen. Judith Frey kann also zwar formal nicht entscheiden, ob sie ihre Anlage ertragssteuerlich beim Finanzamt anmelden muss oder nicht, aber sie kann durch eine plausible Gestaltung der Wirtschaftlichkeitsprognose die Antwort auf diese Frage beeinflussen.
Auch die Entscheidung zur Umsatzsteuer beeinflusst das Ergebnis. Wählt Judith Frey die Kleinunternehmerregelung, wirken alle gezahlten Mehrwertsteuerbeträge bei Kauf und Betrieb als Ausgaben und verschlechtern das steuerliche Ergebnis.
Steuersprechstunde
Zusammenfassung
Wir haben im ersten Teil gesehen, dass Judith Frey bei der Umsatzsteuer wählen kann zwischen Kleinunternehmerreglung oder Steuerpflicht und das diese Entscheidung für sie zu unterschiedlichen finanziellen Ergebnissen führt.
Bei der Ertragssteuer dagegen ist objektiv mit Hilfe einer Prognose zu ermitteln, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Nur dann ist die Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich relevant und muss bei der Einkommensteuer erklärt und versteuert werden. Bei den dann anfallenden Gewinnen handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Verluste, die sich in einzelnen Jahren ergeben, können steuermindernd von anderen Einkünften abgezogen werden.
Da Umsatzsteuer und Ertragssteuer getrennt voneinander zu betrachten sind, wären vier Fälle denkbar:
- Umsatzsteuerpflicht und Ertragssteuer
- Umsatzsteuerpflicht und keine Ertragssteuer
- keine Umsatzsteuerpflicht, aber Ertragssteuer
- keine Umsatzsteuerpflicht und keine Ertragssteuer
In der Praxis relevant sind meistens die Fälle keine Umsatzsteuerpflicht und keine Ertragssteuer („Photovoltaik ohne Finanzamt“) sowie Umsatzsteuerpflicht und Ertragssteuer (als Steuersparmodell mit Sonderabschreibungen). Auch der Fall Umsatzsteuerpflicht und keine Ertragssteuer dürfte in der Praxis immer häufiger vorkommen und wegen der Vorsteuererstattung für Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher vorteilhaft sein.
Mit dem zweiten Teil zur Ertragssteuer ist unser Fallbeispiel zunächst abgeschlossen. Bleibt der Hinweis, dass wir in diesem kurzen Überblick natürlich nicht alle Haken und Ösen des Steuerrechts durchleuchten konnten und im Einzelfall immer der Rat eines Steuerberaters zu empfehlen ist, um eine rechtssichere Auskunft für die eigene Situation zu erhalten. (Thomas Seltmann)
Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.
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Die Steuer des Speichers kann nicht gezogen werden, da der Speicher nur dazu dient die private Nutzung von PV Strom zu optimieren, da normalerweise der Strom nicht ins Netz gespeist wird. Bei mir hat das FA das nach 3 Jahren festgestellt und die Umsatzsteuer zurückgefordert.
In dem Beitrag geht es um die Ertragssteuer, das betrifft die Abschreibung: Speicher die nur privat genutzt werden (privater Eigenverbrauch) können nicht mit der Photovoltaikanlage abgeschrieben werden.
Anders ist es bei der Umsatzsteuer: Wenn der Batteriespeicher zusammen mit der Photovoltaikanlage angeschafft wird, kann die volle Vorsteuer des Batteriespeichers zurückerstattet werden. Das hat die Finanzverwaltung Bayern in ihrem Leitfaden zu Photovoltaikanlagen eindeutig beschrieben. Auch in anderen Bundesländern findet das üblicherweise Anwendung.
Falls Ihr Finanzamt das anders entschieden hat, lohnt ein Widerspruch mit Verweis auf die bayerische Festlegung.
Nur wenn der Speicher später nachgerüstet wurde, wäre die Entscheidung des Finanzamtes richtig.
Sehr geehrter Herr Seltmann,
bei der Beispiel-Berechnung der Selbstkosten haben Sie die Abschreibung der PV-Anlage aus dem Netto-Anschaffungspreis der PV (10.000€) berechnet. Meine Frage ist: Ist das immer so? Muss ich die Selbstkosten immer aus den Netto-Werten berechnen? Oder ist das anders, wenn ich bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (KUR) gewählt habe? (Muss ich die Selbstkosten aus den Brutto-Werten berechnen, wenn ich bei der Umsatzsteuer die KUR habe?).
Ich freue mich über ihre Antwort. Vielen Dank!
Sehr gute Frage: Wer von Anfang an Kleinunternehmer ist (von der Umsatzsteuerpflicht befreit) hat als abzuschreibende Anschaffungskosten den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Anschaffungskosten sind alle Kosten für die Anschaffung ohne die Kosten die nicht entstehen oder von irgendwem erstattet werden.
Wenn ich gerade das Rechenbeispiel sehe wo nach 20 Jahren Betriebszeit heraus kommt das ich quasi keinen Gewinn gemacht habe der zu versteuern wäre (Liebhaberei) dann stellt sich mir die Frage warum ich mir überhaupt den Kopf zerbrechen soll und über Einspeisung nachzudenken. Im Übrigen kostet auch ein Steuerberater Geld.
An erster Stelle sollte stehen sich so gut es geht autark zu versorgen, erst dann sollte eine mögliche Gewinnabsicht in den Vordergrund rücken.
Die EInsparungen die man durch „Nichtbezug“ aus dem Netz generiert bewerte ich persönlich als weitaus sinnvoller, sowohl Finanziell als auch Umwelttechnisch.
Fazit: sollte ich in die Verlegenheit kommen meine eigene Photovoltaikanlage zu bauen, dann wird die zu 100% Eigenverbrauch generieren! Auf irgendwelche angeblichen steuerlichen Vorteile verzichte ich dann angesichts des Aufwands gerne! Was auch dazu kommt ist die optionale Möglichkeit, Wechselrichter zu verwenden die nicht Netzkonform sind, da sie nie direkt am Netz hängen und nie Einspeisen.
Wenn Sie nur den Solarstrom nutzen, den Sie direkt verbrauchen können, wird bei einem Privathaushalt 50 bis 70 Prozent des Stroms ungenutzt verpuffen bzw. gar nicht erzeugt werden. Die Einspeisung und deren Vergütung bringt erhebliche Einnahmen, die zur Refinanzierung und dem finanziellen Vorteil der Photovoltaikanlage für den Betreiber beitragen.
Wenn Sie darstellen können, dass STEUERLICH die Photovoltaikanlage Liebhaberei ist, brauchen Sie sich weder um das Finanzamt noch um die Kosten eines Steuerberaters Sorgen machen. Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag über „Photovoltaik ohne Finanzamt“.
Nicht zu vergessen: Jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom verdrängt Strom aus Kohle, Erdgas und Atomenergie und dient dem Klima- und Umweltschutz unmittelbar und wirkungsvoll. „Make the world Greta again!“ 😉
Hallo Herr Seltmann, zunächst vielen Dank für die Ausführlichen und nützlichen Tipps. Vielleicht können Sie mir eine Frage beantworten. Ich habe vom örtlichen Netzbetreiber eine PV-Anlage geleast, zahle dafür monatlich eine Leasing-Rate inkl. Mehrwertsteuer. Ich erhalte eine Einspeise-Vergütung (Tarif ohne Vorsteuerabzug) also ohne Mehrwertsteuer. Ich soll jetzt eine Prognose für die nächsten 20 Jahre erstellen, dass ist mir soweit alles klar. Gebe ich bei den Kosten, also der Leasing-Rate den Betrag mit oder ohne Mehrwertsteuer an? Gebe ich bei dem Selbstverbrauch, den Betrag mit oder ohne Mehrwertsteuer an? Hierzu hatte mir das Finanzamt geschrieben, dass ich den vereinfachten Wert von 0,30 Ct nehmen kann, ich komme bei konkreter Abrechnung (also wenn ich den Nettobetrag meiner Stromrechnung nehme) auf 0,2080 € netto. Über eine Antwort würde ich mich freuen. DANKE. Ihr Markus Braun
Vermutlich handelt es sich in Ihrem Fall um die Miete einer Anlage? Hierzu haben wir schon einen eigenen Text veröffentlicht:
https://www.pv-magazine.de/2018/05/22/steuertipps-bei-photovoltaik-mietmodellen/
Wenn danach noch Fragen offen sind, schreiben Sie uns bitte.
Hallo, das mit den Selbstkosten zur Bestimmung der Erträge aus Eigenverbrauch erscheint mir nicht sicher/nachhaltig:
Im (theoretischen) Fall von 100% Eigenverbrauch wären dann ja per Definition die Erträge gleich den Kosten. Damit wären reine Eigenverbrauchsanlagen per Definition Liebhaberei, egal welche weiteren Annahmen ich treffe.
Ich frage mich, ob das nicht dazu führen kann, dass ein FA diese Vorgehensweise ablehnt und die realen erzeugten Einsparungen (bis zu 20ct/kWh) ansetzen möchte? Oder dass irgendwann in den nächsten Jahren das einheitlich geregelt wird?
Der Ansatz der Selbstkosten ist steuerrechtlich unstritig.
Es gibt auch die Möglichkeit einen Verkaufspreis anzusetzen (Einspeisevergütung), evtl. auch den Strombezugspreis, sowie einen Pauschalbetrag den die Steuerverwaltung zur Vereinfachung vorschlägt (20 Cent). Diese Ansätze führen in der Praxis aber zu höheren zu versteuernden Gewinnen und sind deshalb im Regelfall nicht empfehlenswert. Das kann in bestimmten Einzelfällen aber anders sein. In dem Text ging es darum, einen typischen und wie zahlreiche Rückmeldungen zeigen repräsentativen Beispielfall im Überblick darzustellen.
Ertragssteuerlich bei dem Eigenverbrauch,können auch nach der
Teilwertvermutungdie Opunitätsskosten ( Einspeisevergütung), angesetzt werden.
richtig, und es gibt noch weitere Möglichkeiten, siehe meine Antwort auf die vorherige Frage 🙂
Hallo Herr Seltmann,
bei der AfA – Dauer wird immer von 20 Jahren ausgegangen. Ist das denn in Stein gemeißelt?
Ein Steueranwalt meinte kürzlich ernsthaft , dann eben 35 Jahre als Berechnungsgrundlage nehmen.
Gibt es da Erfahrungswerte?
Formal sind die in den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung angegebenen wirtschaftlichen Nutzungsdauern MINDEST-Abschreibungsdauern. Längere Abschreibungsdauern sind prinzipiell möglich, weil sie für die Finanzverwaltung grundsätzlich günstig sind, da sich dadurch ja der zu versteuernde Gewinn erhöht. Praktische Erfahrungen damit kenne ich aber nicht. „Versuch macht kluch…“.
Hallo Herr Seltmann,
wie ich Ihren Ausführungen entnehmen konnte, ist eine AfA bei Batteriespeichern nicht möglich. Wenn aber der Batteriespeicher netzdienlich eingesetzt wird und dabei auch Erträge generiert werden, sollten doch AfA möglich sein oder? Wie sieht die steuerliche Behandlung aus bei Strom-Communitys, bei denen der Batteriespeicher sogar Voraussetzung ist? Gibt es dazu schon Beispiele und evtl. auch schon Erfahrungen mit den Finanzämtern?
Wenn tatsächlich durch den Einsatz des Batteriespeichers eine Einnahme generiert wird, indem der Speicher für Netzdienstleistungen genutzt wird, würde es sich um eine unternehmerische Nutzung handeln und eine anteilige unternehmerische Nutzung. Diese müsste dann entsprechend bewertet werden. Wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt, kann der Batteriespeicher dann im Rahmen der Photovoltaikanlage abgeschrieben werden. Sonnen argumentiert bezüglich seiner Community in diese Richtung.
Wenn die Photovoltaikanlage über einen Kredit finanziert wird, gehen nach meinem Verständnis auch die Kosten für den Kredit in die Berechnung der Selbstkosten und Ausgaben ein, ist das richtig?
Vielen Dank übrigens für ihre Vielzahl lehrreicher Beiträge!
Als Kosten können Gebühren und die Zinsen angesetzt werden. Die Tilgung zählt natürlich nicht zu den Kosten.
Mal noch was ganz anderes: Der Speicher nimmt ja auch Platz weg, d. h. dafür muss ich ja das Haus um vllt. 2 qm größer bauen. Kann ich da jetzt theoretisch auch Gesamtkosten / Grundfläche * Batteriefläche rechnen und das als Kosten ansetzen (mal ganz plakativ gesprochen, ohne zwischen Fixkosten und variablen Kosten beim Hausbau zu unterscheiden)?
Hallo,
ich möchte meine geplante PV-Anlage als Kleinunternehmer und Liebhaberei betreiben.
Was mache ich jedoch, wenn das FA (trotz von mir negativer eingereichter Gewinnprognose) die Liebhaberei nicht anerkennt und erst mal ein paar Jahre eine Einnahme/Überschussrechnung möchte?
Ich hätte gerne, dass das FA die Liebhaberei von vorne rein anerkennt und ich für die PV-Anlage steuerlich nichts machen muss.
Grüße abc
Wenn das Finanzamt der Meinung ist, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt, müsste es die Wirtschaftlichkeitsprognose widerlegen oder begründen, warum eine Liebhaberei aus dessen Sicht nicht gegeben ist. Ansonsten darf das Finanzamt nicht unbegründet Einnahme-Überschussrechnungen verlangen.
Hallo Herr Seltmann
Ich betreibe seit 2 Jahren eine reine Eigenverbrauchsanlage mit 4,9kW Modulleistung und Bleibatteriespeicher (eine gebrauchte Gabelstaplerbatterie) an einem Imeon 9.12 Wechselrichter. Verbraucher: 4-Personen-Haushalt plus E-Auto.
Bedingt durch eine spezielle Eigenbauaufständerung (trotz intensiver Suche sowohl auf Messen als auch im Netz war „von der Stange“ keine geeignete zu finden) und den Eigenbau komme ich auf Baukosten von rund 17000 EUR. Auf Einspeisung habe ich bisher vor allem wegen der Steuergeschichte verzichtet.
Jetzt erwäge ich aber, die Anlage durch einen zweiten String (Ost-West) zu erweitern, um in der Übergangszeit mehr Eigenstrom zur Verfügung zu haben.
Hier drängt sich nun (schon ökologisch) die Einspeisung auf, was aber steuerliche Konsequenzen brächte.
Deshalb meine Frage: Kann ich auf den ganzen USt-Klimbim etc., auch Gegenrechnen des Aufwands, verzichten und die – ohnehin nicht berauschenden – Einspeiseerträge (werden vielleicht 500 EUR sein – im Jahr!) einfach als sonstige Einnahmen angeben? Ob ich damit vielleicht etwas schlechter fahre als bei Vollerklärung ist mir egal, aber dafür hätte ich den Administativaufwand weniger.
Ach ja: ich bin Freiberufler und als solcher aktuell USt-Abrechner…
Guten Tag Herr Seltmann,
Ihre Ausführungen zu Photovoltaik auf dem Dach one Finanzamt führen mich zu der Frage, ob man die Anerkennung der Anlage als Liebhaberei auch auf der Basis eines Angebotes machen kann. Falls mein Antrag auf Anerkennung als Liebhaberei nach Kauf und Installation beim bearbeitenden Finanzbeamten keinen Gefallen fände und abgelehnt würde kann bei Anträgen ja passieren) , hätte ich die Anlage auf dem Dach und dennoch das Finanzamt „an der Backe“. Das möchte ich ausschließen.
MfG
H.-P. Schier
Sehr geehrter Herr Seltmann,
wenn ich es richtig verstanden habe dann kann man im Normalfall einen nachträglich installierten Batteriespeicher nicht abschreiben da er nur dazu da ist den Eigenverbrauch zu erhöhen und somit keine Gewinnerzielung vorliegt.
Ich habe nun ein Frage zu einem Sonderfall, wie ich meine. Ich habe eine ca. 40kWp PV-Anlage die ich 2010 installiert habe. Bei Anlagen in diesem Zeitraum gibt es außer der normalen Einspeisevergütung (in meinem Fall sind dies 39,14Cent/kWh) auch eine Vergütung für eigenverbrauchten Strom in Höhe von 22,76Cent/kWh (die sogenannte Eigenverbrauchsregelung, die ich auch in Anspruch nehme). Die dadurch generierten Einnahmen zählen dann doch ebenfalls zu den gewerblichen Einnahmen und sind der Gewinnerzielung zuzurechnen, oder?
Sind damit die Voraussetzungen gegeben einen nachzurüstenden Batteriespeicher als gewerbliche Anlage anzusehen und ihn entsprechend abschreiben zu können?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Theis
Sehr geehrter Herr Seltmann,
Ich habe eine pv Anlage von 1500w für den Eigenverbrauch. Ich habe die Anlage ganz offiziell beim Netz e treiber angemeldet und auch einen Zweirichtungszähler erhalten. Anders ist das gar nicht möglich die Anlage zu betreiben. Was ich ins Netz einspeise ist gering. Muss ich diese Anlage beim Finanzamt anmelden als Kleinunternehmen?
Was ist Ihre Meinung.
Mit freundlichen Grüßen
W. Richter
Hallo Herr Seltmann,
für die Berechnung der Selbstkosten werden € 150 als jährliche Betriebskosten angesetzt.
Diese Selbstkosten werden bei der Wirtschaftlichkeitsprognose bei den Einnahmen berücksichtigt. Bei den Ausgaben werden aber höhere Betriebskosten angesetzt. (€ 4.200 in 20 Jahren, also € 210 pro Jahr)
Ist das richtig so?
(Ich möchte meine PV-Anlage als Kleinunternehmer und Liebhaber betreiben. Kann ich tatsächlich bei den Selbstkosten (bzw. Einnahmen) niedrigere Betriebskosten annehmen als bei den Ausgaben?. Damit kann ich dann ja ganz einfach einen Verlust prognostizieren… )
(Vielleicht habe ich ja Glück und ein Kommentar so lange nach der Veröffentlichung wird tatsächlich noch beantwortet.)
Hallo Herr Seltmann,
mein Solarinstallateur (Fa. Ikratos) ist der Meinung, dass die Kombination wie oben beschrieben:
Umsatzsteuerpflichtig (und nach 6 Jahren wieder Kleinunternehmer) + Liebhaberei
nicht möglich sein, da die Umsatzsteuerpflicht nur dann greifen würde, wenn eine Unternehmerigenschaft vorliegen würde und diese würde eine Gewinnerzielungsabsicht praktisch voraussetzen. Ob dies dann eintriftt ist eine andere Frage.
Sie raten mir davon ab, das mittels des Tools „Photovoltaik ohne Finanzamt“ erstellte Schreiben zur Anerkennung der Liebhaberei mittels negativer Gewinnprognose einzureichen, da gleichzeitig dann die Berechtigung der Vorsteuererstattung hinfällig sei.
Was raten Sie in diesem Fall?
Mein Besipiel ist recht simpel – Anlage mit 9,45kWp und ca. 16% Eigenverbrauch. Berechnet ergibt sich eine minimal negative Gewinnprognose in 20 Jahren.
VG
Lars
Eine zu späte Antwort sicherlich, aber ich bin vielleicht nicht der einzige, der die Kommentare noch später liest: Die Firma liegt falsch. Wie Herr Seltmann immer betont: Umsatz- und Ertragsbesteuerung sind streng zu trennen. Die Umsatzsteuer fällt ja nicht auf die Gewinne an. Und auch wer keine Gewinnerzielungsabsicht hat (Liebhaberei), wird regelmäßig eine Absicht haben, Einnahmen zu erzielen, und das ist bei Solaranlagen immer der Fall. Anders gewendet: Man kann Unternehmer (Umsatzsteuer) ohne Gewinnerzielungsabsicht (keine Ertragsbesteuerung) sein. Siehe auch hier:: https://www.datev.de/web/de/m/presse/pressemeldungen/meldungen-2019/gewinn-erforderlich/ und noch klarer hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/liebhaberei-4-umsatzsteuer_idesk_PI20354_HI6402106.html
Hallo Herr Seltmann,
Können bei Betriebskosten zur Gewinnermittlung der Photovoltaikanlagen mit Batterie Speicher auch prozentuale Pauschalen z.B. 1,9% vom Anschaffungspreis p.a. angesetzt werden?
Danke
VG
Boris
Hallo und schon im Voraus danke für die Antwort!
Ich betreibe seit 30.102012 eine PhV Anlage mit 3,32KW umsatzsteuerlich als Unternehmer bei FA. Seit 01.01.2020 on habe ich vom Netzanbieter eine Bestätigung angefordert, dass ich die Anlage unsatzsteuerlich NICHT als Unternehmer weiter betreibe. Welche ist der näcshte Schrit um die Anlage bei FA als Liebhaber umzumelden und sind andere Behörde dafür zu informieren?
Hallo Herr Seltmann,
Darf ich den Speicher als Ausgaben für die Wirtschaftlichkeitsprognose mit aufnehmen. Ich habe keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern Liebhaberei. Hab MwSt bezahlt, will keine Vorsteuer. Will mit Finanzamt nichts zu tun haben.
Hallo Herr Engelhard,
Hallo Herr Seltmann,
das würde mich auch interessieren. Darf/muss ich die Ausgaben für den Speicher mit aufnehmen? Und gäbe es hier auch eine Unterscheidung zwischen DC und AC-geführten Systemen?
Denn mit Speicher ist es schwer eine Gewinnerzielungsabsicht zu erreichen, ohne wiederum kein Problem.
Wenn ich mich für die Kleinunternehmerregelung entscheide, und ich die Voraussetzung dafür habe, muss ich dann die erhaltene Umsatzsteuer aus der Einspeisevergütung an das Finanzamt abführen? (Ich gehe davon aus, dass der Netzbetreiber die Vergütung brutto mit mir abrechnet)
Wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, dann haben Sie das dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber wird dann die Einspeisevergütung netto mit Ihnen abrechnen und die Umsatzsteuer nicht mehr an Sie auszahlen.
Da Sie vom Netzbetreiber keine Umsatzsteuer mehr erhalten, müssen Sie diese auch nicht mehr an das Finanzamt abführen. Das ist ja der Sinn der Kleinunternehmerregelung.
Hallo Herr Seltmann,
Ich habe vor knapp einem Jahr auf meinem Haus eine PV-Anlage mit ca. 27 kWp aufs Dach legen lassen.
Ich nutze sie für den Selbstverbrauch, der Rest wird ins Netz eingespeist.
Ich möchten meinem Mieter im Haus ebenfalls an dem Ökostrom teilhaben lassen und dabei nichts zusätzlich verdienen.
Das sogenannte Mieterstrommodell kommt für mich dabei nicht in Frage. Ich möchte kein Gewerbe anmelden….
Extra Zähler sind vorhanden, ich kann jederzeit den gelieferten Strom nachvollziehen und dafür auch gerne die fälligen Steuern zahlen.
Nach meinen bisherigen Informationen werden mir aber dabei vom Staat aber Hürden in den Weg gelegt, die die gute Absicht zunichte machen.
Ich habe die Vorsteuer vom Kauf der Anlage vom Finanzamt zurückerhalten und zahle monatlich meine Umsatzsteuer.
Ist es richtig, dass ich für den gelieferten Strom an meinem Mieter(fürden ich ja dann Umsatzsteuer abführen werde), die Vorsteuer ans Finanzamt wieder zurückzahlen muss?
Gibt es denn wirklich keinen seriösen Weg meinen Mieter an meiner Solaranlage teilhaben zu lassen?
Vielen Dank!
Hallo Herr Seltman,
ich habe am 10. Juni an Ihrem Onlineseminar teilgenommen und ich Ihre Beiträge im PV Magazine aufmerksam gelesen.
Seitdem beschäftigt mich allerdings eine Frage:
Kann ich einerseits dem Finanzamt Liebhaberei glaubhaft machen, andererseits aber für die Umsatzsteuer optieren? Oder vermutet das FA bei der Option zur Umsatzsteuer automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht?
Vielen Dank,
Andreas Dettmann
Ja, können Sie. Umsatzsteuer und Ertragssteuer sind streng getrennt zu betrachten. Da Sie für die Umsatzsteuer optieren, haben Sie auch das Recht die Umsatzsteuer aus der Anschaffung erstatten zu lassen. Ergibt sich über die Abschreibungsdauer von (mindestens) 20 Jahren der Investition ein Verlust, liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sondern Liebhaberei. Die Photovoltaikanlage ist dann ertragssteuerlich kein Unternehmen und kein Gewerbebetrieb. Wer seine Photovoltaik-Anlage ohne Finanzamt betreiben will, muss darstellen, dass dies bei seiner Investition der Fall ist.
Ich vermisse einen Hinweis auf die steuerliche Relevanz von Förderungen wie es sie z.B. für Batteriespeicher in NRW gibt.
Muss ich diese bei der Gewinnermittlung kostenmindernd einrechnen ?
Ja, da ein Teil der Anschaffungskosten durch Dritte geleistet wurden.
Guten Tag, was ist denn nach 20 Jahren? Wenn sich z. B. nach 22 Jahren ein Gewinn ergibt? Werden immer nur 20 Jahre berücksichtigt?
Das macht alles kein Sinn: man muss also versuchen so viel Strom wie möglich selbst zu verbrauchen und so wenig wie möglich einzuspeisen. Also: ein e-Auto muss her!
Freundliche Grüße
Malia
Neue Möglichkeiten, vielleicht für viele interessant, die hier mitlesen:
https://www.sfv.de/bundesfinanzministerium-keine-generelle-gewinnerzielungsabsicht-fuer-pv-anlagen-bis-10-kw-feststellbar
Das finden Sie auch bei uns:https://www.pv-magazine.de/2021/06/04/bundesfinanzministerium-schafft-einkommensteuerpflicht-fuer-photovoltaik-anlagen-bis-zehn-kilowatt-ab/
Hallo Herr Seltmann,
meine Anlage ist von 2007, kann erst nach 20 Jahren auf Eigenverbrauch umgestellt werden.
Würde dann auf Kleinunternehmerregelung umstellen. Mir ist nicht ganz klar, muss ich dann für den Eigenverbrauch Umsatzsteuer ans FA abführen?
Vielen Dank
Wie ist eigentlich der Eigenverbrauch zu bewerten, der in WW-Erwärmung oder Pufferspeicher fließt? Man würde ja nie auf die Idee kommen, den Puffer mit Netzstrom zu betreiben, also ist auch der darauf entfallende Eigenverbrauch anders zu bewerten, als der Eigenverbrauch, der Netzstrom substituiert. Kann man den dann mit „ersparten Gaskosten“ bewerten oder gleich ganz rauslassen, weil wenn ich den Puffer mit der thermischen Anlage lade, interessiert ja auch keinen der Eigenverbrauch. Warum also dann bei der PV anders vorgehen?
Hallo Herr Seltmann,
wir werden zu Beginn 2022 eine Solaranlage mit 7,3 kWp auf unser Dach bauen lassen. Hier wäre steuerlich die Vereinfachungsregelung möglich. Kann ich dann trotzdem die Umsatzsteuer geltend machen und erstattet bekommen. Für mein Verständnis schließt sich dies aus. Ausserdem kann dann ja auch keine Abschreibung über 20 Jahre vorgenommen werden. Wo in der Steuererklärung, die wir jährlich abgeben, kann ich diese Abschreibung sonst angeben? Da macht die Steuervereinfachung nur für das Finanzamt Sinn, da nichts rückerstattet werden muss ( Umsatzsteuer des Kaufpreises und Abschreibung)
Hallo,
wir bekommen in den nächsten Monaten unsere Photovoltaikanlage mit etwa 7 kwp sowie einen 5kw Speicher. Wir möchten gerne von der „Liebhaberei-Regelung“ Gebrauch machen (also Eigenverbrauch und Überschuss wird ins Netz eingespeist).
Sehe ich das richtig dass:
1. Wir in die Regelbesteuerung gehen können, d.h. USt der Anschaffung bekommen wir zurück, jährliche USt-Erklärung wg. Einspeisevergütung muss gemacht werden;
2. Wir den Eigenverbrauch nicht versteuern müssen, somit auch keine Abschreibung geltend machen können (da keine „Einnahmen“ – außer die geringe Einspeisevergütung – auch keine „Ausgaben“.
3. kann ich die Lohnkosten der Installation als Handwerkerkosten in den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen?
Das Prinzip der Selbstkosten je kWh ist laut Steuerberater seit 2012 mit Ü-frist 31.12.14 nicht mehr anwendbar. Auch das FA hat mir gerade bestätigt, dass für den Eigenverbrauch die tatsächlichen „Wiederbeschaffungskosten“, also der hiesigen Strompreis von den Stadtwerken zu berücksichtigen ist. Für Anlagen 10kWP wird es damit aber schon grenzwertig eine Liebhaberei zu begründen.
Wir haben im Juli 2022 ein PV-Anlage mit 7,98 kWp in Betrieb genommen. Wenn wir jetzt die Anlage mit Ertragssteuer betreiben wollen, können wir dann nach 20 Jahren zur Liebhaberei übergehen?
WB