Bei der steuerlichen Behandlung einer privaten Photovoltaik-Anlage sind vor allem zwei verschiedene Themen zu klären:
- Umsatzsteuer: Wähle ich die Kleinunternehmerregelung oder erkläre ich mich umsatzsteuerpflichtig?
- Ertragssteuer: Erziele ich mit meiner Photovoltaik-Anlage steuerlich einen Gewinn oder handelt es sich um Liebhaberei?
In diesem Beitrag beschäftigen wir uns zuerst mit der Umsatzsteuer.
Das Fallbeispiel
Die Photovoltaik-Anlage, die Judith Frey bestellt hat, wird 7,8 Kilowatt (kW) leisten und einen Batteriespeicher mit 7,5 Kilowattstunden (kWh) haben. Ein Hybrid-Elektroauto besitzt sie bereits und wird dieses in Zukunft vorzugsweise mit dem selbstproduzierten Solarstrom laden.
Die Daten zum Beispiel:
Der 7,5 kWh Speicher kostet 8.000 Euro netto plus 1.520 Euro Umsatzsteuer
Inbetriebnahme ist im April 2019, die Einspeisevergütung beträgt dann 11,11 Cent je Kilowattstunde bis Ende 2039
Stromverbrauch im Haushalt: 4.000 kWh
Stromverbrauch für das E-Auto: 2.000 kWh
Gesamtverbrauch pro Jahr: 6.000 kWh
Solarstromerzeugung pro Jahr: 7.000 kWh
59 % Eigenverbrauch: 4.130 kWh* Einspeisemenge: 2.870 kWh
68 % des gesamten Strombedarfs werden mit der Photovoltaik-Anlage gedeckt (Autarkie): 4.080 kWh*
*) Schätzung mit Hilfe des Solarrechners der Verbraucherzentrale NRW unter der Annahme, dass das Elektroauto überwiegend tagsüber geladen werden kann
Die Umsatzsteuer
Ist das nicht nur etwas für Unternehmen? Jeder der eine Tätigkeit regelmäßigt ausübt und damit Einkünfte erzielt, wird laut Steuerrecht zum Unternehmer – zumindest was die Umsatzsteuer betrifft. Photovoltaik-Anlagen auf Privathäusern speisen regelmäßig überschüssigen Strom ins Netz und die Betreiberin erhält dafür eine Vergütung. Ob dabei ein Gewinn erzielt wird, spielt aus Sicht der Umsatzsteuer keine Rolle. Ob Gewinn oder Verlust ist nur bei der Ertragssteuer relevant. Dazu mehr im zweiten Teil dieses Beitrags.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für Steuermuffel aber eine Bagatellregelung vor. Wer pro Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen (nicht Gewinn!) erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ist von den umsatzsteuerlichen Pflichten und Rechten befreit.
Dass Judith Frey die Möglichkeit hätte, bei der Umsatzsteuer zur Kleinunternehmerregelung zu optieren, ist klar: Ihre jährlichen Einnahmen aus der Einspeisevergütung werden rund 320 Euro betragen.
Geringere Kosten bei Umsatzsteuerpflicht
Nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte? Ja, die Umsatzsteuerpflicht bringt einen finanziellen Vorteil, nämlich die sogenannte Vorsteuererstattung. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen erhalten die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erstattet. Wenn Judith Frey auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, bekommt sie die beim Kauf der Anlage an den Installateur bezahlte Steuer wieder zurück. Sie zahlt die Photovoltaik-Anlage dann nur zum Nettopreis.
Außerdem bekommt sie auch Umsatzsteuer zurück, wenn sie Wartungs- und Betriebskosten bezahlen muss, beispielsweise ein Anlagencheck alle fünf Jahre oder die Reinigung der Solarmodule oder Reparaturen.
Umgekehrt erhält sie vom Netzbetreiber die Einspeisevergütung, die ihm laut EEG zusteht, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer: 11,11 Cent + 2,11 = 13,22. Diese eingenommene Umsatzsteuer muss sie ans Finanzamt weiterleiten. Egal wie sie sich entscheidet, für sie bleiben immer die 11,11 Cent. Deshalb bringt die Vorsteuererstattung einen finanziellen Vorteil: Die Anlage kostet weniger, aber die Einnahmen bleiben netto erst einmal gleich. Zum Thema Eigenverbrauch gleich Näheres.
Überschaubarer Aufwand
Welchen Aufwand muss Judith Frey betreiben, wenn sie umsatzsteuerpflichtig ist? In den ersten beiden Jahren muss sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Dazu muss sie die für diesen Monat vom Netzbetreiber erhaltene Vergütung eintragen, eventuell einen Wert für den Eigenverbrauch angeben und nach Zahlung der Installateursrechnung einmalig die an ihn gezahlte Vorsteuer.
Einmal jährlich ist dann noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Eigentlich ein überschaubarer Aufwand, zumal die Ermittlung der einzutragenden Werte nicht allzu schwierig ist.
Hinzu kommt: Nach sechs Jahren kann Judith Frey doch noch zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn sie das will. So lange dauern die Wartefristen, die einzuhalten sind, damit man die anfängliche Vorsteuererstattung vollständig behalten kann. Werden die Solarmodule ins Dach integriert und damit Gebäudebestandteil, wären es elf Jahre.
Möglich ist dieser Wechsel nur, wenn sie außer mit ihrer Photovoltaik-Anlage nicht noch anderweitig selbständig ist und umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Das ist bei den meisten privaten Photovoltaik-Anlagenbetreibern der Fall. Die Umsatzsteuerpflicht oder Kleinunternehmerregelung gilt immer für die Steuerperson insgesamt mit allen unternehmerischen Aktivitäten.
Eigenverbrauch berücksichtigen
Eine Einschränkung dieses Umsatzsteuer-Vorteils ergibt sich durch den Eigenverbrauch. Wäre Frey Bäckermeisterin, müsste sie für die privat gegessenen Brötchen und Torten Umsatzsteuer bezahlen, weil sie mit betrieblichen Mitteln hergestellte Waren aus dem Unternehmen für private Zwecke entnimmt.
Genauso verhält sich das mit dem Solarstrom, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nimmt sie die volle Vorsteuererstattung beim Anlagenkauf in Anspruch, muss sie für jede privat verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom so viel Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, wie sie beim Zukauf des Stroms bei den Stadtwerken bezahlt. Bei einem Strompreis von 27 Cent (brutto) sind das 4,31 Cent. Macht bei Judith Frey rund 178 Euro (4.130 kWh * 0,0431 Cent).
Teilweise Vorsteuererstattung
Tatsächlich gibt es noch eine dritte Möglichkeit, die bisher wenig beachtet wurde, bei Photovoltaik-Anlagen aber interessant sein könnte. Wenn von vorneherein klar ist, dass die Anlage nur teilweise unternehmerisch – zur Stromeinspeisung – genutzt wird, kann sich Judith Frey die Vorsteuer auch nur teilweise erstatten lassen.
In unserem Beispiel werden voraussichtlich knapp 60 Prozent des Solarstroms privat verbraucht. Die 40 Prozent Einspeisung sind der unternehmerische Anteil. Sie könnte sich also auch nur 40 Prozent der Vorsteuer erstatten lassen. Folglich müsste sie dann für den privaten Solarstromverbrauch keine Umsatzsteuer zahlen, da sie auf die Vorsteuererstattung für diesen Kostenanteil verzichtet hat. Nur wenn der tatsächliche private Eigenverbrauch später in einzelnen Jahren größer ist als die ursprüngliche Annahme, muss sie für die „zuviel“ privat verbrauchten Kilowattstunden Umsatzsteuer bezahlen.
Die Qual der Wahl
Doch welche Variante ist nun für Judith Frey die beste? Hier im Überblick die Rechenergebnisse für unser Fallbeispiel. In anderen Fällen ergeben sich natürlich andere Werte und es können auch andere Varianten die günstigeren sein.
Betriebskosten und Reparaturen wurden hier ab dem 6. Betriebsjahr mit jährlich durchschnittlich 150 Euro angenommen. Nicht berücksichtigt wurden steigende Strompreise, die eine höhere Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bewirken würden.
Umsatzsteuer-Kosten über 20 Jahre | Kleinunter-nehmer (keine Umsatz-steuerpflicht) | Umsatzsteuer-pflicht | Umsatzsteuer-pflicht und Wechsel nach 6 Jahren | Umsatzsteuer-pflicht anteilig (hier 40 Prozent) | Umsatzsteuer-pflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren |
Anlagenkauf | 3.420 € | 0 € | 0 € | 2.052 € | 2.052 € |
Betriebskosten | 428 € | 0 € | 399 €* | 257 € | 416 €* |
Eigenverbrauch | 0 € | 3.560 € | 1.068 € | 0 € | 0 € |
Ergebnis | 3.848 € | 3.560 € | 1.467 €* | 2.309 € | 2.468 €* |
Für Judith Frey ist die lukrativste Variante die volle Umsatzsteuerpflicht mit dem Wechsel nach sechs Jahren. Sie spart dadurch fast 2.500 Euro gegenüber der teuersten Variante, der Kleinunternehmerregelung.
Grund dafür ist vor allem, dass für die Anschaffung eines Batteriespeichers die volle Vorsteuererstattung genutzt werden kann, wenn er gleichzeitig mit der Photovoltaik-Anlage gekauft wird. Würde sie den Speicher in einer bestehenden Anlage nachrüsten und ihn nur für privaten Eigenverbrauch nutzen, wäre eine Vorsteuererstattung für den Speicher nicht möglich.
Wäre Judith Frey noch anderweitig selbständig tätig und könnte deshalb nicht zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wäre für sie die nur anteilige Vorsteuererstattung die voraussichtlich beste Wahl.
Soweit das Thema Umsatzsteuer. Bleibt der Hinweis, dass wir in diesem kurzen Überblick natürlich nicht alle Haken und Ösen des Steuerrechts durchleuchten konnten und im Einzelfall immer der Rat eines Steuerberaters zu empfehlen ist, um eine rechtssichere Auskunft für die eigene Situation zu erhalten.
Der zweite Teil zum Thema Ertragssteuer folgt in Kürze. Schreiben Sie uns Ihre Fragen und Anregungen zu diesem Beispielfall.
Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.
In einer regelmäßigen Kolumne beantwortet Photovoltaik-Experte Thomas Seltmann zusammen mit Steuerberatern grundsätzliche und aktuelle Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage praktische Fragen dazu haben oder als Installateur wissen wollen, was Sie Ihren Kunden raten dürfen, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.
*Anmerkung der Redaktion: Die Werte sind am 1. April und 12. Juni 2020 nachträglich korrigiert worden. Vielen Dank an unsere aufmerksamen Leser.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Ich weiß, hier geht es um die reine steuerliche Betrachtung, dennoch sollte Frau Frey darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass dieser Speicher alles andere als wirtschaftlich ist:
8000 € Investition für weniger als 1500 kWh/a Bezugseinsparung.
1500 kWh kosten im Bezug nur ca. 375 € brutto. Abzüglich Aufladung des Akkus 85 % WG => 1764 kWh zu 11,11 Cent/kWh = 196 € netto.
Also 375€/1,19 – 196 € = 119 € Einsparung durch den Speicher.
Rechnet sich also grob in 67 Jahren, sofern keine Reparaturen anfallen.
Passt nicht noch mehr PV aufs Dach? Norddach?
Was für eine tolle Rechnung.. nur bei uns ist der günstigste Strom bei 30 cent und nicht bei 25cent bei steigenden Stromkostenpreisen dieses Jahr nochmal und mit Speicher komm ich auf 78,3% Selbstversorgung ( innerhalb von 2 Jahren ) was durchaus noch auf über 80% gehen wird abgesehen von der steuerlichen Seite die ja im 2.Teil kommen wird…
Ergänzen kann man noch, dass unsere erleuchtete Finanzverwaltung auch noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung verlangt, wenn dort wegen Kleinunternehmeroption „0“ einzutragen ist. Solche Schwachsinnsregelungen sind wenigstens leichter zu überwachen, als so komplizierte Cum-Ex-Geschäfte. Von letzterem lassen die Beamten und Beamtinnen dann lieber die Finger.
Wenn Sie vorher für den Samen Vorsteuerabzug gewählt haben, dann müssen Sie auch die selbst verbrauchten Tomaten versteuern. Theoretisch auch sonst, aber bisher scheint es nicht als Steuerhinterziehung zu gelten, wenn man es nicht macht. Vielleicht gibt es auch eine Bagatellgrenze. Auch den Mietvorteil muss man ja nicht versteuern, wenn man im eigenen Haus wohnt – genauso unlogisch, wobei auf Mieten (auch unlogisch) keine Mehrwertsteuer erhoben wird, aber ein geldwerter Vorteil ist es, und damit gleichzusetzen mit anderen geldwerten Vorteilen, die man als Einkommen versteuern muss.
Sinnvoll wäre natürlich auch eine Bagatellgrenze für die PV, sowohl bei der Einkommens- wie bei der Umsatzsteuer, aber unser Staat braucht für so etwas immer ein bißchen länger. Bis dahin wird die Finanzverwaltung unnötig aufgebläht, die ihrerseits keine Notwendigkeit sieht, auf das Mißverhältnis von Aufwand und Ertrag hinzuweisen, denn damit würden ja soundsoviele Beamte wegfallen, und vor allem auch die Vorgesetzten, die man für diese Beamten braucht.
Dass der Mietvorteil nicht zählt ist gewollt und logisch da man sonst auch die Unkosten absetzten könnte. Hat Blüm als großen Vorteil verkauft ad sein Haus abbezahlt war.
Die die Zinsen zahlen ärgern sich noch Heute.
Hallo JCW,
genauso ist es. Sie sprechen mir aus dem Herzen.
Noch eine kleine Anmerkung zum Thema Steuerschwachsinn in Deutschland. Meine Einkommensteuer hat bisher immer ein Lohnsteuerhilfeverein(LoHi) übernommen. Wenn ich jetzt eine PV-Anlage auf meinen Hausdach installieren lasse, dann darf dies die LoHi nicht mehr machen. Ich bin dann Kleinunternehmer und muss, falls ich das Steuergedöns nicht selbst erledigen will, einen Steuerberater damit beauftragen. Kostet natürlich dann auch gleich wieder um Einiges mehr! 🙁
Als Unternehmer hat man aber nicht nur das Finanzamt an den Hacken, sondern auch die Krankenkasse will Geld von den Einnahmen
Aber erst bei über 145 Euro Gewinn pro Monat.
Allerdings liegt bei Rentnern eine besondere Situation vor.
Das Einkommen aus der Solaranlage wird als „anderes Einkommen“ zur Rente addiert. Hat im Nachbarort zu einer Nachzahlung an die Krankenkasse von über 2000 EUR geführt (Verjährungsfrist 5 Jahre).
Auch ist bei Rentnern auf eine eventuelle Hinzuverdienstgrenze zu achten, damit diese z.B. nicht durch die Einnahmen aus der Solaranlage und einem zusätzlichen Minijob überschritten wird.
Also hier mal unsere Rechnung:
PV-Anlage 9.9KWP + Speicher 10KWH = 19800,-€
Stromkosten ohne Anlage = 150,-€ / Monat = 36000,-€ auf 20 Jahre ohne Preiserhöhung.
Stromkosten mit Anlage = 0,-€ /Monat
Wir nutzen ein E-Auto und haben die Stromcloud von Senec, wo wir Sommerstrom im Winter nutzen.
Warum soll sich das nicht lohnen???
Was zahlen Sie monatlich für die Cloud?Also 0 Stromkosten sind schon mal falsch!
Hey 😉
seid ihr zufrieden mit der Cloud Anlage? Klappt das mit dem Finanzamt ohne Probleme?
Was für ein Käse. Verjährungsfrist sind schon immer 3 Jahre. Wieviel stimmt denn bei solchen Stammtischparolen. Echt unnötig. Die Besteuerung der Sonne ist dumm genug, da müssen wir nicht noch dramatisieren.
Das sagt doch noch garnicht’s aus was sie geschrieben haben!
Wo ist Ihre Wirtschaftlichkeitsanalyse?
Und was ist mit Ihrer Cloud? Die ist nicht kostenlos!
>Was für ein Käse. Verjährungsfrist sind schon immer 3 Jahre.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
… und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Einkommensteuer sollte ebenso betrachtet werden. Entfällt die jährliche Abschreibungsmöglichkeit der Anlage als Unternehmer müssen die Einkünfte aus der Einspeisevergütung voll als Einkommen versteuert werden.
mit einzurechnen ist auch, das die erstattete Umsatzsteuer im Jahr darauf als Einnahmen versteuert werden müssen !!
Um das zu vermeiden, sollte man die Zahlung des Anlagenkaufs und die Vorsteuererstattung im gleichen Kalenderjahr durchführen. Dann gleicht sich Umsatzsteuerzahlung (an den Installateur) und Vorsteuererstattung (vom Finanzamt) aus und es gibt keine Auswirkung auf die Einkommensteuer.
Siehe dazu auch Irrtum 6 in meinen Artikel „Gefährliches Halbwissen“: https://www.pv-magazine.de/2018/09/21/gefaehrliches-halbwissen/
Wie verhält es sich mit der Abschreibung der Photovoltaik-Anlage?
Alles in allem ist die ganze Steuer Geschichte für kleine PV Anlagen auf privat genutzten Wohn- Nebengebäuden sicher der mit Abstand größte Knüppel, den unsere Regierung dem Ausbau der Photovoltaik in diesem Segment zwischen die Beine geschmissen hat.
Gäbe es für kleine PV Anlagen optional statt der Vergütung eine Flächenprämie ähnlich der Solarthermieförderung würde der Markt wohl geradezu explodieren.
Man kann dies ja von Anfang an vermeiden.
Ohne Gewinnerziehlungsabsicht liegt kein Gewerbebetrieb vor, mit der sogenannten Liebhaberei keine Einkünfte.
Und in der Umsatzsteuer auftritt als Kleinunternehmer, wenn man auf die Vorsteuer Erstattung am Anfang verzichtet.
Und schon hast man Ruhe beim Finanzamt
Habe auch PV und Batterie. Lese mit Interesse Sromcloud von Senec = Sommerstrom im Winter nutzen ! Wie geht das ?
Wer einen Senec Speicher kauft,kann diesen in eine Cloud im Sommer einspeisen und im Winter mit der
Strommenge verrechnen.
Ich habe so einen ähnlichen Vertrag bei der Firma Sonnen Gmbh abgeschlossen, die bieten eine
Flat Lösung an hierbei gibt es 3.Verschiedene Größen
Ich habe die größte abgeschlossen und zahle einen Mitgliedsbeitrag von 29,90€/Monat, und erhalte hierfür 8000 Kw Strom/Jahr dabei wird eine Rundum Versorgung zugesichert.
Im Internet sind die Tarife einsehbar. http://www.sonnen gmbh
Ich bin voll und ganz mit dieser Flat zufrieden.
bin auch gerade dran, eine PV-Anlage (10 Kwp, 7,5 Kwh Akku) zu kaufen, im Jahr müsste ich etwa 1000 Kwh zukaufen. Mir wurde auch die Senec-cloud angeboten. Hört sich super an, bis man sich mal einliest. Beispiel: 5000 Kwh in die Cloud geliefert und 1000 Kwh aus der Cloud bezogen, d.h. Senec erstattet dir die Einspeisevergütung für den SALDO aus 5000-1000 = 4000 Kwh. für die 1000kwh fallen aus der Cloud monatlich 14,90€ an, d.h. 178,90 + 114,40€ für die nicht erhaltene Einspeisevergütung auf die bezogenen 1000 Kwh = 293,30€, d.h. eine Kilowattstunde kostet mich 29ct. Das krieg ich heute von den Stadtwerken günstiger, aber 14,90€ hört sich natürlich erst mal super an…
Das ist ja der Trick bei allen Cloud Betreibern.Keine rechnet sich wirklich.Zudem sind Sie über Jahre an den Clousbetreiber gebunden,denn der beliefert sie ja auch mit dem ganz normalen Stromtarif.In den ersten 2 Jaahren gibt es meist eine Preisbindung.Aber dann….???
Das ist so ähnlich wie beim Stromanbieterwechsel: Du erhälst im ersten Jahr einen Wechsel bzw. Sofortbonus. Nach einem Jahr wechselst du wieder oder du hast mit Zitronen gehandelt – und zahlst dann möglicherweise mehr pro KWh als zuvor. Die nutzen doch nur den Frust gegen den regionalen Versorger aus. Was nutzen einem Stadtwerke, die der Pleite geweiht sind, denkt man das national durch. Im übrigen sind das nur bilanzielle Rechnereien wie auch die Versorgung mit Grünem Reststrom.
Senec, Sonnen& Co. können das machen, weil sie an der Börse Überhangstrom abnehmen, der sonst negativ verkauft wird zur Freude der Österreicher, die damit ihre Pumpspeicherwerke günstig betreiben können. Und diesen zuvor teuer finanzierten Strom stellen sie bilanziell eben zur Verfügung für die erlauchten Mitglieder der Cloud. Man kassiert also doppelt: Einmal die mtl. Gebühr vom Nutzer und für den Strom von der Börse, für den sie noch Geld bekommen (ca. 250€/MWh). Zahlen tut das Lieschen Müller aus Wanne Eickel über die EEG-Umlage, Strompreis und Entgelte. Ursache: Volatiler Strom aus Wind und Sonne, von dem sie nix hat. Pure Umverteilung. Umverteilung war nie mehr als heute.
Kann mir jemand den Passus erklären?
…muss sie für jede privat verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom so viel Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, wie sie beim Zukauf des Stroms bei den Stadtwerken bezahlt. Bei einem Strompreis von 27 Cent (brutto) sind das 4,31 Cent….
Wenn ich also den Strom NICHT Verkaufe, muss ich für den Verbrauch auch noch Steuer zahlen? Quasi, für meine selbst angebaute Tomaten müsste ich die Steuer aus dem Laden zahlen?
@Peter Maier: aber nur dann, wenn Sie die PV-Anlage gewerblich (mit Erstattung der Vorsteuer) betreiben. Ist ja auch logisch.
Ja, genau. So ist das! Deshalb bin ich gerade dran durch zu rechnen ob es sich lohnt, nicht ans Netz zu gehen…
@Meier Peter
Wer vorab 100% der Vorsteuer bei Kauf der Anlage erstattet haben möchte muss auch später 100% des produzierten Strom mit Umsatzsteuer versteuern, also auch den eigen genutzten.
Ansonsten würde der Staat ja mit der vorherigen erstatteten Vorsteuer den privaten Bedarf beschenken.
Wenn Frau Frey wirklich Bäckermeisterin wäre, würde sie auch die Brötchen aus ihrer Bäckerei entnehmen und zwar zu ihren Herstellungskosten und nicht zu den Herstellungskosten der Konkurrenz von gegenüber.
Würde ich der obigen Darstellung folgen, müsste ich 0,68 €/kWh ansetzen, weil die hohen Grundkosten auf die nur noch wenigen zu beziehenden kWh überproportional durchschlagen. (Deshalb habe ich schon zu einem Versorger mit geringen Grundkosten gewechselt.)
Der bessere Weg ist, die eigenen Herstellungskosten (bei mir incl. Speicher: 17 ct/kWh) zu berechnen, und diese für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe heranzuziehen.
s.a.: https://www.steuer-gonze.de/web/index.php/letzte-aenderungen-tipps/424-photovoltaikanlagen
Die Aussage und die Quelle zitiert leider fehlerhaft. Es gibt dazu ein BMJ-Schreiben, das klar vorgibt: Bei der Umsatzsteuer ist für die Privatentnahme der Strombezugspreis heranzuziehen.
Anders bei der Ertragssteuer. Dazu bald im zweiten Teil.
Liegt denn SENEC richtig, wenn es in den Erläuterungen zum bereitgestellten Finanzamtsformular anmerkt:
„Für diese Meldung ist es wichtig den eigenen Strompreis zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem bezogenen Strom (Netzbezug) und den angefallen Stromkosten in diesem Zeitraum. Tragen Sie bitte im Feld „Stromkosten (inkl. MwSt.)“ Ihre in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für Ihren gesamt zugekauften Netz-Strom ein (ACHTUNG: Hier bitte die Gesamtkosten des Strombezugs – Arbeitspreis und Grundgebühr).“ ?
Das bedeutet doch, je weniger kWh vom Versorger bezogen werden, umso höher fällt der Preis einer kWh aus, auf deren Basis dann die Umsatzsteuer für die Privatentnahme zu ermitteln ist. Das wäre dann der von Kai erwähnte Knüppel zw. die Beine
Jetzt wird’s heikel: Das BMF-Schreiben gibt tatsächlich vor (und so verstehe ich auch das was Sie von Senec zitieren), Arbeitspreis UND Grundpreis anzusetzen. Steuerrechtlich ist das aber fragwürdig, da wie Sie richtig schreiben, bei kleinem Strombezug unsinnige Werte herauskommen. Insofern halte ich es für steuerrechtlich richtiger, nur den Arbeitspreis anzusetzen. Ich würde davon ausgehen, dass dies die Finanzämter auch nicht beanstanden.
Okay, evtl. Missverständlich geschrieben…
Die Geschichte mit Vorsteuererstattung usw. Bezieht sich dann auf die 20 Jahre in denen ich den verkauften Strom ja gefördert bezahlt bekomme? Wenn quasi die 20 Jahre rum sind und ich dann den erzeugten Strom für mich selbst verwende muss ich dann auch eine Steuer zahlen?
Ab da ist ja alles was mit der Anlage, Umlage, Vorsteuer, Förderung usw erledigt!
Oder könnte ich auch zwischendurch , nach Ablauf einer Frist, meinen Strom für mich selber verwenden und eben den Rest nicht verkaufen oder einspeisen?
In der Rechnung ist ein Fehler.Wer die Kleinunternehmerregelung wählt,bekommt die Ust auf den Anlagepries nicht erstattet,muss aber auch NICHT die UST auf die verkaufte KWh an das Finanzamt abführen.
Nein, die Rechnung ist richtig. Es wurde in der Tabelle berechnet, welche Umsatzsteuer insgesamt unter dem Strich zu zahlen ist. Die Umsatzsteuer die für den eingespeisten Strom ans Finanzamt zu zahlen ist, bekommt der Betreiber vorher vom Netzbetreiber zusätzlich zur EEG-Vergütung. Es handelt sich somit um einen Durchlaufposten, der sich auf das Endergebnis (in der Tabelle) nicht auswirkt. Das steht so auch im Text.
Falls Sie einen anderen Fehler finden, gern…
Im Fliesstext steht.Egal für welchen Weg man sich entscheidet,es bleibt bei den 11,11 cent netto und das ist nicht richtig.Wenn sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet.Kann sie 11,11 Cent zzgl.Ust einnehmen und auch behalten
Hallo Herr Götzmann,
als Kleinunternehmer bekommen Sie vom Netzbetreiber überhaupt keine Ust., die Sie behalten könnten…
Hallo Herr Hoppe, ganz richtig, genau so ist es 🙂
Nein, Sie vergessen dass Frau Frey bei Wahl der Kleinunternehmerregelung nur 11,11 Cent bekommt. Nicht plus 19 % Umsatzsteuer. Deshalb bleibt es bei 11,11 Cent.
Hallo,
ich habe heute von einen StB die Auskunft bekommen, dass ein Wechsel aus der Umsatzsteuerpflicht erst nach 10 Jahren möglich ist!
So wäre die neuste Rechtsprechung! Trifft dies so zu?
Wenn ja, würde sich meines Erachtens doch die Kleinunternehmerregelung lohnen.
Hallo, nach § 19 Abs (2) des Umsatzsteuergesetzes ist ein Wechsel nach 5 Kalenderjahren möglich (Bindungsfrist). Zusätzlich gibt es den Korrekturzeitraum zur Vorsteuererstattung, der abhängig vom Investitionsgut ist (bewegliches Wirtschaftsgut 60 Monate versus Gebäudebestandteil 120 Monate) und abzuwarten wäre.
Vielleicht hat Ihr Steuerberater den Korrekturzeitraum von 120 Monaten (quasi 10 Jahre) für gebäudeintegrierte Solaranlagen gemeint?
Eine andere Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Falls Sie andere Informationen und entsprechende Quellen haben, senden Sie diese doch bitte an die Redaktion.
Hallo Herr Seltmann,
Sie haben recht, mein StB sprach nicht von der Bindefrist, sondern von dem Korrekturzeitraum.
Er meinte aber auch, dass die Finanzbehörden bei einer PV zunehmend von einem Gebäudebestandteil sprechen würden und somit die 120 Monate gelten würden.
Lesen Sie hier https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/photovoltaikanlage-lexikon-des-steuerrechts/#D063112700080 einmal nach unter Kapitel 4.8. Dort heißt es u.a.: „…nicht als selbständige WG mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt sind, …“
Eine Aufdach-PV-Anlage dient demnach nicht der Herstellung des Gebäudes und ist deshalb ein sogenanntes bewegliches Wirtschaftsgut.
Auch ertragssteuerlich wird diese Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indachanlagen ausdrücklich getroffen. Darauf würde ich ggf. dem Finanzamt gegenüber verweisen.
Hallo!
Ich möchte im Frühjahr 2019 eine PV-Anlage mit ca. 25000 kWp
in einem Mehrfamilienhaus (1 Whg vermietet) installieren lassen.
Dazu werden alle Stromzähler ausgebaut und auf einen Zähler reduziert.
Zusätzlich möchte ich aber für die vermietete Whg einen Extrazähler einrichten lassen.
Meine Frage:
Kann ich die Miete um eine Pauschalbetrag(des bisherigen Stromverbrauchs) erhöhen?
Damit wird dann ja auch der Strom mit versteuert oder gibt es eine andere sinnvolle Möglichkeit das Problem zu lösen?
Vielen Dank!
Hallo Werner,
zunächst würde ich ein MFH bauen, auf das eine 25000KWp-Anlage paßt. Es müßte eine Dachfläche von ca. 150.000qm aufweisen. Viel Spaß beim Bau.
Gruß
Vielen Dank!
Da sind natürlich drei Nullen zuviel.
Ich habe natürlich nur 150m² für 25 KWp.
Die vierte Null hat das Ganze geschrieben.
Vielleicht hat jemand eine Ahnung, wie man das steuerlich handhaben
kann?
Danke!
Hallo,
vielen Dank für die verständlichen praktischen Steuertipps.
Mittlerweilen laufen immer mehr Förderungen bei den Bestandsanlagen aus und gerade hierbei ergeben sich doch viele praktische und steuerliche Fragen:
1. Kann ich nach Auslauf der Förderung mein Unternehmen abmelden, um meine Familie vor der Bürokratie zu bewahren?
2. Wer nimmt meinen überschüssigen Solarstrom zukünftig ab?
3. Kann ich als Kleinunternehmer ohne Finanzamt weitermachen?
4. Für den Eigengebrauch benötigt man ja sinnvollerweise einen Speicher, um 1-3 Tage ohne Sonne zu überbrücken. Dieser kann ja nicht mehr abgeschrieben werden.
5. Wenn zum Kleinunternehmer gewechselt wird, fällt dann für den Strom-Eigengebrauch Umsatzsteuer an (Habe ja zumindest 20 Jahre Förderung erhalten)?
6. Muss ich zukünftig meinen Eigengebrauch-Gewinn weiterhin mitteilen?
7. Was fordert das FA von mir, wenn ich nach den 20 Jahren Förderung die Anlage abbaue, weil einige Module defekt und andere einfach nicht mehr leistungsstark sind? Unternehmensrestwert?
8. Was kostet das Recycling der Module?
Vielleicht können Sie hierüber einen interessanten Bericht veröffentlichen, ich und viele uninformierte Altanlagenbesitzer würden sich sicher freuen
Vielen Dank
F.B
Hallo Herr Baumgartner,
das sind interessante Fragen die Sie stellen und wir werden diese in künftigen Beiträgen gern beantworten.
Allerdings gibt es noch keine Anlagen bei denen die EEG-Vergütung bisher ausgelaufen ist. Dies wird frühestens zum 1. Januar 2021 der Fall sein. Die EEG-Vergütung für PV-Anlagen aus dem Jahr 2000 und vorher läuft bis Ende 2020.
Hallo,
wenn ich auf privat genutzen Solarstrom Umsatzsteuer zahlen muss, muss ja auch irgendwo erfasst/gemessen werden, wie viel Solarstrom ich privat verbraucht habe.
Wie soll das funktionieren?
Vielen Dank,
Sascha H.
Um die Menge des Eigenverbrauchs zu ermitteln, benötigt man die Menge der erzeugten Kilowattstunden und die Menge der ins Netz eingespeisten Kilowattstunden. Erzeugung minus Einspeisung ergibt den Eigenverbrauch. Wenn die Photovoltaikanlage keinen Zähler für die Erzeugungsmenge hat, kann für das Finanzamt auch die vom Wechselrichter gemessene Menge verwendet werden. Das Finanzamt verlangt keinen geeichten Zähler. Falls überhaupt kein Messwert vorhanden ist, gibt das Finanzamt vor, dass man von 1.000 Kilowattstunden Erzeugung pro Kilowatt installierter Leistung ausgeht (1000 kWh / kWp).
Hallo,
erst einmal vielen Dank für die hilfreichen Informationen dieses Artikels.
Meinen PV-Anlage ist seit November 2013 in Betrieb, somit im 6 Betriebsjahr.
Was muss ich tun, wenn ich vom Unternehmen PV-Anlage (100% Vorsteuer vom Finanzamt erhalten, zahle auch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch) zum Kleinunternehmer wechseln möchte?
Danke und Gruß
Bernd L.
Hallo,
eine Frage zu dieser Aussage hier:
„Die Einkommensteuer sollte ebenso betrachtet werden. Entfällt die jährliche Abschreibungsmöglichkeit der Anlage als Unternehmer müssen die Einkünfte aus der Einspeisevergütung voll als Einkommen versteuert werden.“
Ist das richtig so? Ich bin davon ausgegangen, dass sowohl bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung, als auch bei Abfuhr der Umsatzsteuer immer eine jährliche Abschreibungsmöglichkeit besteht?
Viele Grüße
Diese Frage habe ich auch. Wäre prima, wenn Sie, Herr Seltmann, darauf antworten könnten.
Herzlichen Dank und beste Grüße
Hallo Herr Seltmann,
ich beschäftige mich seit kurzem mit diesen Thema und habe mit Hilfe ihrer Berichte schon sehr viel gelernt 🙂
Beim Versuch ihr Rechenbeispiel „nachzurechnen“ bin ich auf folgendes Problem gestoßen:
Bei der 4. Spalte „Umsatzsteuerpflicht und Wechsel nach 6 Jahren“ beträgt die Umsatzsteuer auf Betriebskosten 399 € und auf den Eigenverbrauch 1068 €. Das macht in Summe 1.467 €. Ihr Ergebnis lautet aber 1.367 €, also 100 € weniger!?
Viele Grüße
Hallo und danke für den Hinweis. Da ist offenbar ein Übertragungsfehler passiert, bei den Betriebskosten ist der richtige Wert 299 Euro, somit stimmt die Summe wieder.
PS: Hinweis an die Redaktion, bitte den Wert entsprechend korrigieren.
Der Wert ist jetzt auf 299 Euro korrigiert.
Die Redaktion
Ja, das ist mir auch aufgefallen. Ist ein offensichtlicher Rechenfehler und sollte korrigiert werden.
Hallo Herr Seltmann,
Ihre und meine vorherige Antwort (13:01 Uhr) haben sich überschnitten. Sie schreiben nun, es müssten 299 € USt. auf Betriebskosten sein. Diese Zahl kann ich leider nicht nachvollziehen – alles andere passt soweit (Annahme 150€ netto Betriebskosten p.a. ab dem 6. Jahr). Bitte um Bestätigung bzw. Hinweis, wie Sie auf den Betrag kommen.
Herzlichen Dank und beste Grüße
Ein weiterer aufmerksamer Leser hat uns nochmals auf Unstimmigkeiten in der Tabelle hingewiesen. Es ist ein wenig verhext. Der ursprüngliche Wert von 399 Euro war richtig
Von Betriebskosten in Höhe von 150 Euro pro Jahr, aber erst ab dem 6. Jahr, haben wir im Text über der Tabelle geschrieben, also lautet die Rechnung wie folgt:
Umsatzsteuer auf Betriebskosten von 150 Euro = 150 x 0,19 = 28,50 Euro
Kleinunternehmerregelung: 28,50 Euro x 15 = 427,50 Euro (rund 428 Euro)
Wechselt man von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerreglung ab dem 7. Jahr, erhält man für das 6. Jahr vom Finanzamt die Umsatzsteuer (Vorsteuer) noch erstattet. Es verbleiben also Umsatzsteuerkosten für Betriebskosten von rund 399 Euro.
Falsch ist aber der Wert in der gleichen Zeile ganz rechts: Die Umsatzsteuerkosten aus den Betriebskosten bei anteiliger Vorsteuererstattung und Wechsel nach 6 Jahren zur Kleinunternehmerreglung. Hier muss der zuvor errechnete Wert (399 Euro) nur geringfügig korrigiert werden. Im Jahr 6 werden nur 40 Prozent der Umsatzsteuer auf Betriebskosten vom Finanzamt erstattet. Es bleiben also 416 Euro Umsatzsteuerkosten.
Vielen Dank für die Korrekturhinweise an unsere aufmerksamen Leser!
Bei mir steht eine umfassende Reinigung meiner Photovoltaik-Anlage an. Das diese Reinigung von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann ist mir gänzlich neu. Ich werde die Rechnungen behalten und dies in Erfahrung bringen. Vielen Dank für den wertvollen Tipp!
Kann man die Reinigung einer Photovoltaik-Anlage dann nicht als „Haushaltsnahe Dienstleistung“ so wie jede andere Handwerkerleistung (Schornsteinfeger, Reparatur, Wartung, Straßenreinigung, Gartenarbeiten, …usw.) normal von der Steuer absetzen?
Hallo Jan K.
wenn du die Reinigung als Sonderausgaben (Handwerkerleistung) absetzen würdest kannst du von der Rechnung nur 20% ansetzten.
Jedoch kann die Reinigung der PV-Anlage zugeordnet werden und du kannst die Rechnung zu 100% ansetzen. Wenn du Vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst du auch die Vorsteuer ziehen.
Ja, aber die 20% sind cash und die 100% müssen noch mit dem individuellen Steuersatz multipliziert werden (Äpfel und Birnen).
Ich habe bereits seit vielen Jahren (>10) ein Gewerbe angemeldet, mache hier aber auch schon über 5 Jahre eine Null-Meldung bei meiner Steuererklärung.
Könnte ich jetzt in 2019 die Umsatzsteuer für meine PV-Anlage (Gebaut + Rechnung Dezember 2019) geltend machen und für 2020 bereits in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Hallo,
müssten die Betriebskosten für das Modell „Umsatzsteuer anteilig und Wechsel nach 6 Jahren“ nicht auch angepaßt werden?
Die genannten 239 € wären 60% von den ursprünglichen 399€, die aber auf 299€ korrigiert wurden.
Grüße
Michael
Danke für den Hinweis, wir haben die Tabelle korrigiert.
Hallo,
ich habe versucht das Beispiel nachzurechnen.
Bei der Zelle mit den Betriebskosten und Umsatzsteuerpflicht und Wechsel nach 6 Jahren komme ich auf 399 € (150 €/a * 0,19 * 14 a). Bisher steht das 299 €
Bei der Zelle Betriebskosten und Umsatzsteuerpflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren verstehe ich ebenfalls die Rechnung nicht (dort steht 239 €). Ich würde mich auf eine Erklärung sehr freuen. Vielen Dank.
LG Leon Leisker
Danke für den Hinweis, wir haben die Tabelle korrigiert.
Hallo,
um für die Anlage sowie den Speicher die Umsatzsteuer geltend zu machen müssen diese zur selben Zeit gekauft worden sein. Ich habe die PV Anlage beauftragt und warte mit der Beauftragung des Speichers noch bis ich den Förderbescheid habe. Zählt das bzgl. der Steuer noch als die „selbe Zeit“ oder ist das schon eine Nachrüstung.
Vielen dank.
Hallo,
ich bin selbständig und Umsatzsteuerpflichtig. Wir würden gern auf die Lösung „Umsatzsteuer-pflicht und Wechsel nach 6 Jahren“ nutzen. Würde die geplante PV-Anlage über mich laufen müsste ich – gehen wir davon aus, dass meine Selbständigkeit anhält – über die kompletten 20 Jahre die Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom bezahlen. Die Frage die sich nun stellt ist ob die PV-Anlage über meine Ehefrau angemeldet werden kann, diese für 6 Jahre Umsatzsteuerpflichtig bleibt und dann in ein Kleinunternehmen wechselt. Ist dies parallel möglich oder hat dies Auswirkungen auf mein Unternehmen? Bei der Steuer würden wir bei der Zusammenveranlagung bleiben möchten.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
„…ob die PV-Anlage über meine Ehefrau angemeldet werden kann, diese für 6 Jahre Umsatzsteuerpflichtig bleibt und dann in ein Kleinunternehmen wechselt.“ Das ist möglich, da Ihre Frau eine eigenständige juristische Person ist.
„Ist dies parallel möglich oder hat dies Auswirkungen auf mein Unternehmen?“ Sie können die Umsatzsteuer aus der Anschaffung nicht über Ihr Unternehmen vom FA zurück verlangen, sondern (nur) über das Unternehmen Ihrer Frau. Ihr Unternehmen kann die Anlage nicht abschreiben, sondern (nur) das Unternehmen Ihrer Frau. Daraus ergeben sich ggf. Nachteile bei der Einkommenssteuer, je nachdem welche Steuerklassen Ihre Frau und Sie haben und wie hoch die jeweiligen Einkommen sind.
Liebes Redaktion-Team,
vielen Dank für den wirklich aufschlussreichen Artikel!
Ich habe mir diese Tabelle nun selbst „nachgebastelt“ und mit eigenen Werten versehen um zu prüfen, welches Modell für uns am wirtschaftlichsten ist.
Dabei bin ich auf (meines Erachtens) Unstimmigkeiten in Ihrer Tabelle gestoßen:
Bei der Tabelle bei „Kleinunternehmer“ & „Umsatzsteuerpflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren“ bin ich etwas verwirrt bei den Betriebskosten. Sie schreiben, dass diese fiktiv mit 150 €/Jahr nach 6 Jahren gerechnet wird.
Somit müssten doch für beide Szenarien diese Betriebskosten auch 399 € betragen, oder nicht? Da diese Kosten erst nach 6 Jahren eingerechnet werden und beide Szenarien nach 6 Jahren gleichviel Steuern zahlen müssten…?!
Bitte noch das Ergebnis anpassen:
„Umsatzsteuerpflicht und Wechsel nach 6 Jahren“ = 1.467€ (aktuell: 1.367€)
Falls die Korrektur bei „Kleinunternehmer“ & „Umsatzsteuerpflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren“ richtig ist, müssten die Ergebnisse auch entsprechend angepasst werden.
Falls die Korrektur doch nicht richtig sein sollte, dann bitte dennoch das Ergebnis bei „Umsatzsteuerpflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren“ korrigieren= 2.498€ (aktuell: 2.291 €)
Hallo Fabienne,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben kein Glück mit dieser Tabelle…
Bei der Fehlerkorrektur haben wir tatsächlich vergessen die Summen in der untersten Zeile anzupassen. Das haben wir jetzt erledigt.
Der richtige Wert rechts unten ist allerdings nicht wie von Ihnen geschrieben 2.498, sondern 2.468 Euro.
Zu Ihrer Frage:
Im Szenario „Kleinunternehmer Umsatzsteuerpflicht anteilig und Wechsel nach 6 Jahren“ haben Sie in den Jahren 1 bis 6 Umsatzsteuerpflicht und können die anteilige Vorsteuer (40 Prozent) geltend machen. Die Betriebskosten beginnen in unserem Beispiel im Jahr 6. Also bleiben Umsatzsteuerkosten auf die Betriebskosten von 150 € x 0,19 x 0,60 = 17 Euro. Mit dem Wechsel im Jahr 7 zur Kleinunternehmerreglung entfällt die anteilige Vorsteuererstattung und es bleiben Kosten von 150 x 0,19 x 14 Jahre = 399 Euro. Insgesamt sind es also 17 + 399 Euro = 416 Euro.
Hallo habe eine Frage nach Marderbiss Reparatur an meiner Fotovoltaikanlage Schaden von 3400 Euro.Die Versicherung ersetzt denn Schaden aber ohne Mwst. ca.2600 Euro kann ich die 19 % Mwst
an der Umsatzsteuervoranmeldung abziehen und den Arbeislohn von ca.3000 Euro steuerlich
geltend machen .
Fuer ,Ihre Antwort im voraus herzlichsten Dank. Bin in Steuersachen leider nicht so bewandert
Bei einer Photovoltaikanlage, die ertragssteuerlich eine Gewinnerzielungsabsicht erzielt, können die Kosten gewinnmindernd angesetzt werden. Die Erstattung der Versicherung sind dabei als Einnahmen anzusetzen.
Eine Vorsteuererstattung für Betriebskosten und Reparaturen ist möglich, wenn der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.
Ich habe im Jahr 2019 insgesamt 8751kwh in das Stromnetz eingespeist. Dafür erhielt ich vom NB eine Einspeisevergütung von 2 544,06€ ( 8751 x 0.2443 + 19 & Ust ) Die Ust. von 406.19€ habe ich
an das FA überwiesen. 1624Kwh Eigenverbrauch habe ich vom NB für 0.1638€/ Kwh + Ust = 316.55€ zurückgekauft. Meine Frage: Muss ich für den von mir selbst produzierten Eigenverbrauch Einkommensteuer bezahlen oder nur für den vom NB erhaltenen Betrag von 1741,13€.
(7127 Kwh x 0.2443€)
Hallo Herr Meyer,
Sie betreiben offenbar eine Anlage mit Vergütung für den Eigenverbrauch (Inbetriebnahme zwischen 2009 und März 2012). Bei diesen Anlagen gibt es eine spezielle steuerliche Regelung zur Behandlung des Eigenverbrauchs. Wir werden dieses Thema in einem eigenen Artikel noch einmal aufgreifen.
Vorweg nur soviel: Steuerlich wird der gesamte erzeugte Strom fiktiv ins Netz eingespeist und die Einnahmen und Umsatzsteuer aus dieser Vorgehensweise gebildet. Die fiktive Rücklieferung im Umfang des Eigenverbrauchs ist dabei steuerlich nicht dem Photovoltaikanlage zuzurechnen, vermindert also nicht die Einnahmen und die Umsatzsteuer.
Die Netzbetreiber vermischen in ihren Abrechnungen leider häufig diese beiden unterschiedlichen Positionen, was die korrekte Steuererklärung erschwert.
Vielen Dank für den interessanten Artikel!
Ich betreibe eine unternehmerische (im Sinne des UStG) Altanlage.
Wenn ich jetzt auf die Kleinunternehmerregelung wechseln würde, muss ich das dem Netzbetreiber mitteilen?
Bekomme ich dann nur noch die Netto-Einspeisevergütung ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt?
Vielen Dank!
Richtig, Sie dürfen nach Wechsel zur Kleinunternehmerreglung keine Umsatzsteuer mehr einnehmen. Der Netzbetreiber muss rechtzeitig informiert werden. Die Vergütung laut EEG ist der Nettobetrag. Bei Umsatzsteuerpflicht muss der Netzbetreiber zum EEG-Vergütungssatz zusätzlich Umsatzsteuer zahlen (die der Anlagenbetreiber dann ans Finanzamt abführt).
Hallo Herr Seltmann,
vielen Dank für die sehr interessanten Informationen.
Was ich vermisse, sind Informationen, wie es sich steuerlich verhält, wenn man z.B. bei sonnenNow eine PV-Anlage pachtet, die Anlage also von mir nur betrieben wird, aber nicht mein Eigentum ist.
Man zahlt eine monatliche Pachtgebühr, die eine Freistrommenge beinhaltet.
Marktprämien für den Anlagenbetreiber aus dem EEG-Gesetz werden an die Firma sonnen eServices abgetreten.
Ich habe keine Gewinnerzielungsabsicht und beanspruche keine Steuervorteile und tätige keine Investition. Ich stelle ja nur meine Dachfläche zur Verfügung. Im Gegenzug kann ich gegen eine monatliche Zahlung eine definierte Menge Strom aus der PV-Anlage/ Batteriespeicher selbst verbrauchen. Stromverbrauch oberhalb der Freistrommenge muss ich einkaufen. Das Speichermanagement und die Netzeinspeisung werden von sonnen gesteuert.
Ich sehe in meiner laienhaften Sicht die Firma sonnen steuerlich verantwortlich.
Sehe ich das falsch?
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Tetzlaff
Guten Tag, vielen Dank für die interessanten Ausführungen hier.
Ich habe gelesen, dass es sinnvoll ist, die Umsatzsteuer-Erstattung auf den Anlagenkauf im selben Jahr zu erhalten, wo der Kauf stattfand.
Wie kann ich das machen? Bei mir wird die Anlage im September errichtet, dann kann ich doch frühestens mit der nächsten Steuererklärung im kommenden Jahr die Umsatzsteuer zurück erhalten, oder?
Sie müssen die PV-Anlage ohnehin bei Ihrem Finanzamt anmelden, in diesem Zusammenhang können Sie auch gleich einen formlosen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer aus der Anschaffung beantragen. „Hiermit beantrage ich die Rückerstattung der Umsatzsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage.“ Eine Kopie der Rechnung sollten Sie dem Antrag gleich beilegen. Das FA wird Ihnen dann einen Erhebungsbogen zusenden.
Macht es Sinn die Betriebsausgaben über die Wartung hinaus, also auch die Abschreibung und bei Finanzierung der Anlage auch die Zinsen für Kredite, aber auch die Versicherung mit einzurechnen?
Ich vermute, dass ich als Kleinunternehmer den Finanzierungszins und die anderen Positionen nicht (mehr) ansetzen darf.
Kleinunternehmerregelung bedeutet (nur), dass Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind (wenn Sie weniger als 22.000€ Umsatz im Jahr haben). Natürlich dürfen Sie die Ausgaben in Ihrer Einnahmen-/Überschussrechnung weiterhin mit angegen. Dies führt ggf. zu einer geringeren Einkommenssteuer (Einnahmen – Ausgaben = Gewinn – Freibetrag * Steuersatz = zu versteuerndes Einkommen)
Hallo Herr Seltmann,
ich schaffe mir dieses Jahr noch eine PV-Anlage an und habe mich bereits beim Steuerberater (für gutes Geld) über diverse Punkte informiert. Leider habe ich diese Plattform erst danach entdeckt, aus der ich viel interessante Punkte entweder bestätigt bekommen oder noch erfahren habe. Folgende Fragen hätte ich noch (im Falle der Regelbesteuerung) zur Berechnungsgrundlage des produzierten und zu versteuernden Stroms: Es gibt meines Wissen wahlweise zwei Möglichkeiten:
– Strompreis des regionalen NBs: Wie definiert sich „regionaler NB“, wie in meinem Fall z.B. Bayernwerke oder die nächst gelegenen Stadtwerke, die Strom anbieten?
– Herstellkosten des Stroms: Wird bei der Berechnung generell ein Abschreibungszeitraum von 20 Jahren angesetzt (also ((Invest/20) + Nebenkosten)/Jahresstromproduktion) oder wird die tatsächliche Abschreibung bzw. der aktuelle Restwert zugrundegelegt (z.B. max. Investitionsabzugs 40% + Sonderabschreibung 20% + lineare Abschr. 5%)?
„– Herstellkosten des Stroms:“ Es gelten jeweils die Herstellungskosten im Veranlagungsjahr, da sich diese durch unterschiedliche Erträge, ggf. Wartungskosten/Reparaturen sowie der (möglichen) unterschiedlichen Abschreibung ändern können.
Es gibt aber auch Option 3 und 4: Sie können die Einspeisevergütung (netto) als Herstellungskosten anrechnen oder die von der Bundesfinanzverwaltung vorgeschlagene Pauschale von 20 Eurocent je kWh.
Muss man eigentlich auch Umsatzsteuer für den verbrauchten Solarstrom bezahlen, wenn dieser dazu verwendet wird mittels Heizstab den Heizungs-Pufferspeicher aufzuladen? (z.B. My-PV) Das wäre ja vergleichbar mit Solarthermie und da fallen auch keine Steuern auf den Eigenverbrauch an.?
Hallo,
Meinen PV-Anlage ist seit Februar 2014 in Betrieb, somit im 7 Betriebsjahr.
An wen muß ich mich wenden, wenn ich vom Unternehmen PV-Anlage (100% Vorsteuer vom Finanzamt erhalten, zahle Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch) zum Kleinunternehmer wechseln möchte?
Habe ich das richtig verstanden dass ich im Kleinunternehmer Status auf meinen eigenverbrauchten Strom keine Umsatzsteuer zahlen muß und folglich dem Finanzamt auch keinen Eigenverbrauch melden muss sondern nur noch die Einnahmen-/Überschussaufstellung?
Vorab Besten Dank für ihre Antwort
Hallo Herr Seltmann,
In diesem Artikel bewerten Sie für die umsatzsteuerliche Betrachtung den Eigenverbrauch mit 27 ct/kWh, also mit einer Umsatzsteuer von 4,31 ct/kWh.
In Ihrem Artikel „Photovoltaik ohne Finanzamt“ empfehlen Sie den Ansatz der Selbstkosten (10 -15 ct/kWh) oder gar der Einspeisevergütung (unter 9 ct/kWh). Der Steuerpflichtige könne die günstigste Möglichkeit wählen.
Das würde die Umsatzsteuerlast deutlich mindern. Wie ist es richtig?
Hallo,
ich finde die Informationen hier sehr interessant aber in gewisser Weise auch nervig. Ich bin ein Mensch mit einer 40 h Arbeitswoche und zwei kleinen Kindern. Ich habe weder Lust mich in die Steuermaterie einzulesen noch einen Steuerberater zu konsultieren.
Ich will einfach nur eine PV Anlage auf dem Dach meines EFH, meine Stromkosten reduzieren und im Idealfall mein E-Auto mit Strom versorgen. (das Auto steht am Tag am Haus, gefahren wird Morgens und Abends)
Kann ich eine PV Anlage (unter 10 kwp) zum Bruttopreis kaufen, bekomme vom Netzbetreiber die Nettoeinspeisevergütung – die durch das E-Auto im Grunde kaum existent ist und habe ansonsten meine Ruhe?
Vielen Dank
Hallo Mathias,
um Deine Frage im letzten Absatz zu beantworten: Ja, das kannst Du. Und als Mensch in vergleichbarer familiärer und beruflicher Situation kann ich Deinen Standpunkt zu 100% nachvollziehen. Für Deinen Fall wäre umsatzsteuerlich die sog. Kleinunternehmerregelung das beste.
Ich habe für mich folgende Rechnung angestellt:
Mit den Beträgen aus der Tabelle oben im Text zahlt man in 20 Jahren ca. 2.400 EUR Umsatzsteuer mehr, als der Regelunternehmer (Fall: „Umsatzsteuerpflicht und Wechsel nach 6 Jahren“). Das macht umgerechnet 120 EUR pro Jahr, mit denen man sich zeitliche und gedankliche Freiheit erkauft. In meinen Augen gut angelegtes Geld. Und auch, wenn man die 2.400 EUR richtigerweise auf nur 6 Jahre verteilt. Dann reden wir zwar über eine Ersparnis von 400 EUR pro Jahr. Davon dürfte aber nicht wenig an den Steuerberater gehen, der die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die -Jahreserklärung erstellt. Es hängt also von der Gebührenrechnung des Beraters ab, ob tatsächlich Geld übrig bleibt.
Mit Glück wird Deine Anlage vielleicht auch einkommensteuerlich als sog. Liebhaberei und damit steuerlich als nicht relevant eingestuft. Das kommt aber auf Deine konkreten Umstände an, weshalb ich in diesem Punkt den Gang zum Steuerberater empfehlen würde. Ansonsten musst Du zumindest jährlich eine Gewinnermittlung für die PV-Anlage erstellen und Deiner Steuererklärung beifügen. Das ist etwas Arbeit, aber kein Hexenwerk. Unterstützende Programme sollten schon ab ca. 40 EUR zu finden sein.
Wer kann mir bei folgender Steuerfrage im Zusammenhang mit PV-Anlagen helfen?
Habe eine PV-Anlage beschafft und die Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht, diese auch schnell überwiesen bekommen. Bei der Umsatzsteuerjahresabrechnung hat das Finanzamt dann diese Vorsteuer wieder zurückgefordert mit der Begründung, dass diese Vorsteuer mit einer anderen unternehmerischen Tätigkeit, die ich habe (mit einer anderen Steuernummer) verrechnet wird.
Ist dies tatsächlich steuerliche Vorgabe? Bei einem Betrieb einer PV-Anlage ist doch die Sachlage völlig anders: hohe Anschaffung zu Beginn und sehr kleine Mehrwertsteuerbeträge die nächsten Jahrzehnte.
Hallo Konrad,
Ferndiagnosen sind immer etwas schwierig, aber das Finanzamt scheint grundsätzlich recht zu haben.
Du schreibst, dass Du eine weitere unternehmerische Tätigkeit hast, die anscheinend schon Umsatzsteuerpflichten nach sich zieht. Ich unterstelle mal, dass Du dieses andere Unternehmen nicht im Rahmen einer GmbH betreibst.
Die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung der Vorsteuer mit Deiner anderen unternehmerischen Tätigkeit scheint mir zutreffend zu sein. Das Umsatzsteuergesetz sagt hierzu in § 2 Abs. 1 S. 2: „Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers“. Wichtig ist das Wort „gesamte“. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird jede unternehmerische Aktivität, die Du ausübst, zusammengefasst betrachtet.
Also: Die „Verrechnung“ ist in meinen Augen richtig. Trotzdem solltest Du am Ende die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage erstattet bekommen – egal unter welcher Steuernummer.
Guten Tag,
ist diese Regel noch aktuell oder muss man keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr machen?
„Welchen Aufwand muss Judith Frey betreiben, wenn sie umsatzsteuerpflichtig ist? In den ersten beiden Jahren muss sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. “
Viele Grüße
J. Gros
Hallo
Wäre es nicht sinnvoll eine schöne exel-tabelle zum Vergleich von Vorsteher und kleinunternehmer über x Jahre zu erstellen. Dann könnte sich jeder ausrechnen was für ihn nach x Jahren günstiger ist. Vor allem wenn man vor der Entscheidung steht sich so eine Anlage anzuschaffen. Wichtig wäre hier für mich auch der Schnittpunkt ab dem ich zusätzliche Verbraucher im Haus aufstellen muss um nicht „draufzuzahlen“
Grüße
Martin
Hallo Herr Seltmann, ich habe prinzipiell dieselbe Frage wie „wedan“ vom 29.November 2020, die leider noch nicht von Ihnen beantwortet wurde.Nur wurde meine 10kwp-Anlage (Aufdachanlage) schon im März 2012 installiert.
Gruss Dieter
Hallo, wie sieht es aus, wenn eine Wallbox gleichzeitig mitinstalliert wird? Kommt diese auch in die Berechnung mit rein?
VG, Maura Bauscher
Hallo, wie bewertet ihr das?
Strombedarf p.a. 5.300kWh
Projektiierte PV-anlage mit Speicher: 8.250kWp
Speichertyp: Senec V3 7.5 hybrid duo
Kalkul. Ertrag p.a.: 1.150kWh
Ausrichtung PV-Anlage: Süd
Module: Senec-Solar 375M HC g2.1 26 Stck.
Gesamtkosten inkl. Installation: 25.900,-EUR brutto
Energiemanagement via Cloud:
Cloudkosten/Monat: 20,71EUR
damit jährlicher Strombedarf von 5.300kwh abgedeckt
-PV-Erzeugung-Mehrverbau 2,21kWp
(Anlage 8.250kWp-Speicher mind. 7,5kWh) 18,38EUR
Monatlichen Beitrag: 2,33EUR
Cashback-Vereinbarung:
Wird weniger Strom verbraucht, als vereinbart(5.300kWh), werden 10cnt(brutto)vergütet.
Der Deal ist quasi, dass ich natürlich mit der Anlage deutlich mehr porduzierre, als ich verbrauche, diese Überproduktion aber nicht ins Netz einspeise, sondern in die Cloud. Im Gegenzug garantiert mir der Cloudbetreiber, meinen Bedarf von 5.300kwh p.a. zu liefern. Ich benötige damit keinen weiteren Stromanbieter für die Monate, in denen meine PV-Analge nicht ausreichend Strom produziert.
Nach Vorsteuerabzug sowie der Förderungen komme ich damit auf eine Investition von ca. 20.000,-EUR.
Freue mich über Ratschläge
Teilweise Vorsteuererstattung (Variante 3)
Gibt es zu dieser Möglichkeit ein schreiben oder Paragraf vom Finanzamt auf das man sich berufen kann, da sich der Steuerberater total glatt anstellt und sagt das ginge nicht.