Entwicklung von Photovoltaik-Projekten in Frankreich: Vorsicht Artenschutz!

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Die französische Regelung hat auf der Grundlage europäischer Richtlinien einen Grundsatz zum strengen Artenschutz festgelegt. Seit langer Zeit und oft aufgrund mangelnder Informationen haben es die Photovoltaik-Projektentwickler in Frankreich versäumt, sich mit diesem Thema zu befassen. Einige lokale Umweltbehörden wurden jedoch kürzlich und manchmal sogar brutal mit der harten Realität konfrontiert.

Eine genaue Kenntnis der auf dem Projektgelände vorhandenen Arten ermöglicht es den Projektentwicklern, Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen auf geschützte Arten in die Wege zu leiten. Wenn diese Maßnahmen ausreichend sind, sind keine Verwaltungsformalitäten für die Einhaltung der Regelung zum Artenschutz erforderlich. Andernfalls muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung einer Ausnahme beantragt werden.

Um diese Ausnahmeregelung zu erwirken, muss der Antrag sorgfältig vorbereitet werden, weshalb die Unterstützung durch Fachanwälte dringend empfohlen wird.

Welche Regelung ist für den Artenschutz anzuwenden?

Nach mehrfacher Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof hat Frankreich die für geschützte Arten geltenden europäischen Richtlinien zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, und der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in sein Umweltgesetzbuch durch das Landwirtschaftsrahmengesetz vom 5. Januar 2006 eingeführt.

Grundsätzlich gilt, dass, sobald ein besonderes wissenschaftliches Interesse oder die Bewahrung des Naturerbes es rechtfertigen, geschützte Tier- oder Pflanzenarten zu erhalten, die Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung dieser Arten, die in verschiedenen Ministerialverordnungen aufgelistet sind, sowie die Schädigung ihres natürlichen Lebensraums gesetzlich verboten sind.

Allerdings können Ausnahmeregelungen, je nach der betreffenden Art, vom Präfekten oder vom für den Naturschutz zuständigen Minister gewährt werden. Aber die Bewilligung dieser Ausnahme stellt oft einen echten Hindernislauf dar, da sie drei strengen Voraussetzungen unterliegt, die nach Ansicht des französischen obersten Verwaltungsgerichts kumulativ sind :

  • es darf keine andere zufriedenstellende Lösung geben;
  • die Populationen der betroffenen Arten müssen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen verweilen;
  • die Ausnahmeregelung muss durch einen der fünf in Artikel L. 411-2, I, 4° des französischen Umweltgesetzbuches genannten Gründe gerechtfertigt sein. Bei Photovoltaik-Projekten kann dabei nur ein „zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses“ geltend gemacht werden.

Ist eine Ausnahmeregelung erforderlich, können die Bauarbeiten erst nach ihrer Erteilung beginnen. Andernfalls könnte die Verwaltung eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen und den Entwickler auffordern, die Situation zu regeln. Die Durchführung des Projekts ohne vorherige Erteilung der Ausnahmeregelung, wenn diese erforderlich ist, kann auch zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen von bis zu zwei Jahren Haft und von einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro führen.

Welches sind die Herausforderungen?

Die Nachfrage nach großen Photovoltaik-Anlagen in Frankreich ist ungebrochen. Diese Projekte ab 250 Kilowatt unterliegen einer Baugenehmigung sowie einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und einem öffentlichen Beteiligungsverfahren.

Da die Regelung für die Baugenehmigung unabhängig von der für geschützte Arten ist, müssen die Entwickler sicherstellen, dass ihr Projekt mit dieser Regelung .

In den letzten Jahren haben die Behörden, die für die Prüfung der Baugenehmigungsanträge zuständig sind, manchmal auf Hinweis von Verbänden, die sich gegen große Photovoltaik-Projekte stellen, von den Entwicklern verlangt, nachzuweisen, dass sie das Problem der geschützten Arten einbezogen haben, indem sie sie systematisch auffordern, eine Ausnahmeregelung zu beantragen.

Die Erfahrung zeigt, dass Anträge für Ausnahmeregelungen mit größter Sorgfalt erstellt werden müssen, zumal die Anforderungen der Präfekten und lokalen Umweltbehörden an den Inhalt der Anträge nicht eindeutig aus der Regelung .

Wie kann man Schwierigkeiten vermeiden?

Um jeglichen Verstoß gegen die Regelung zum Artenschutz zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Entwickler von Freiflächenanlagen sich zunächst in der mit ihrem Baugenehmigungsantrag verbundenen Umweltverträglichkeitsstudie vergewissern, welche Arten auf dem Projektstandort und in dessen unmittelbarer Nähe geschützt sind, sowie welche Auswirkungen ihr Projekt auf diese Arten haben könnte.

Nach der Durchführung der Abschätzung sollten die Entwickler in ihrer Umweltverträglichkeitsstudie die Maßnahmen beschreiben, die ergriffen wurden, um Auswirkungen auf geschützte Arten zu vermeiden. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, müssen weitere in die Umweltverträglichkeitsstudie einbezogen werden.

Ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie, dass trotz der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen des Projekts erhebliche Restwirkungen auftreten, so ist eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Somit ist nicht der dritte Teil des auf die Umweltverträglichkeitsstudie anwendbaren Grundsatzes „Vermeiden, Reduzieren, Kompensieren“, der im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht allgemein bekannt ist,  bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmeregelung beantragt werden muss, zu berücksichtigen, was den Entwicklern oft nicht bekannt ist.

Ergibt sich aus dieser Beurteilung, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, müssen die Antragsunterlagen eine Umweltverträglichkeitsstudie  enthalten, aus der folgendes hervorgeht:

  1. die Arten, die auf dem Projektstandort und in unmittelbarer Nähe vorhanden sind, und die von den Schutzmaßnahmen profitieren
  2. die Populationsgrößen dieser Arten und
  3. die Auswirkungen des Projekts auf diese und die benachbarten Populationen.

In der Umweltverträglichkeitsstudie sind auch die vorgesehenen Maßnahmen zu beschreiben, die dazu dienen, die negativen Auswirkungen des Projekts auf die Populationen der betroffenen geschützten Arten zu vermeiden und, wenn diese nicht genügen, zu verringern und letztlich auszugleichen. Gemäß dem Rundschreiben vom 21. Januar 2008 müssen Ausgleichsmaßnahmen eine tatsächliche Erfolgswahrscheinlichkeit haben, auf dem besten verfügbaren Wissen und der besten Erfahrung beruhen und vor Beginn der Bauarbeiten oder spätestens gleichzeitig durchgeführt werden, wenn dies mit ihrer Wirksamkeit vereinbar ist.

Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Ausnahmeregelung muss folgendes berücksichtigen:

  • Zum Fehlen einer anderen „zufriedenstellenden Lösung„: Der Entwickler muss nachweisen, dass alle Lösungen gesucht wurden, um zu vermeiden, dass er eine Ausnahmeregelung beantragen muss. Die Beurteilung der Angemessenheit oder Nichtauglichkeit einer alternativen Lösung muss auf objektiv überprüfbaren Faktoren beruhen, wie beispielsweise wissenschaftlichen und technischen Gegebenheiten. Die gewählte Lösung muss auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein, um das jeweilige Problem oder die jeweilige Situation zu lösen.
  • Bezüglich der Verpflichtung, „dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen: Der Projektentwickler muss in seinem Antrag auf Ausnahmeregelung den ursprünglichen Erhaltungszustand beschreiben und nachweisen, dass verschiedene Parameter (Populationsdynamik, Verbreitungsgebiet, ausreichender Lebensraum, langfristige Erhaltungsaussichten) beibehalten werden. Mit oder ohne Ausgleichsmaßnahmen müssen die Auswirkungen der gewährten Ausnahmeregelung auf den Erhaltungszustand der betreffenden Arten neutral oder positiv sein.
  • Was die „zwingenden Gründe von überwiegendem öffentlichem Interesse“ betrifft: die französischen Gerichte gleichen das vom Antragsteller geltend gemachte öffentliche Interesse und das Interesse an der Erhaltung der Arten aus. Das Verwaltungsgericht Montpellier war der Ansicht, dass die PV-Projekte vollkommen mit der nationalen Energiepolitik übereinstimmen und somit das Kriterium des „zwingenden Grundes von überwiegendem öffentlichem Interesse“ erfüllen, das für die Gewährung einer Ausnahmeregelung nachzuweisen ist.

Über die Autorinnen:

Anouk Darcet-Felgen

Anouk Darcet-Felgen ist seit 2001 Partnerin bei BMHAVOCATS und leitet seit 2004 das Team Energierecht. Als Expertin des Energiesektors ist sie sowohl prozessführend als auch beratend für Energieerzeuger – und versorger, öffentliche Institutionen und führende Hersteller erneuerbarer Energien von europäischem und weltweitem Rang sowie Kraftwerkbauer und Investoren tätig. Durch ihre vollumfängliche Kenntnis der den Markt betreffenden Sachfragen ist sie in der Lage, ihre Mandanten über alle Aspekte ihrer Geschäfte zu betreuen, – von der Projektentwicklung über den Bau bis zum Betrieb der Anlage, von der juristischen Due-Diligence und Unterstützung im Tagesgeschäft über die Vertragsgestaltung und – verhandlung bis hin zur Konfliktlösung. Sie berät und begleitet ihre Mandanten in ihrer jeweiligen Sprache – Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch, Luxemburgisch.

 

Laurence Duriez

Laurence Duriez ist im öffentlichen Recht spezialisiert. Vor ihrem Eintritt bei BMHAVOCATS war Sie zunächst als Anwältin in einer im öffentlichen Recht spezialisierten Kanzlei beschäftigt und anschließend in der Rechtsabteilung eines führenden Windparkentwicklers. Sie ist im Bereich erneuerbare Energien und öffentliches Recht sowohl beratend als auch streitbegleitend tätig.

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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