Schluss mit absurden Garantiebedingungen wie denen von Yingli

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Alle reden davon, dass sich die Solarbranche zunehmend professionalisiert oder professionalisieren muss. Das betrifft auch die Garantiebedingungen und die Sicherheit, dass Verbraucher ein Unternehmen auch erreichen, wenn sie einen Garantiefall haben. Als Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen werde ich jedoch immer wieder mit Garantiefällen oder -klauseln konfrontiert, die man nur als absurd bezeichnen kann.

Ein Beispiel dafür hat mit Yingli zu tun. Yingli hat aufgrund einer Abmahnung und Klage der Verbraucherzentrale NRW bereits im Jahr 2011 seine Garantiebedingungen geändert. Das Landgericht München hatte Yingli per Urteil untersagt, „die Kosten für die Demontage defekter und Wiedermontage reparierter oder ausgetauschter Solarmodule gegenüber Verbrauchern aus der Garantie auszuschließen“.

Neue Kostenklausel klingt wie Hohn

Was Yingli daraufhin als umformulierte Kostenklausel präsentierte, ist – das muss in aller Klarheit gesagt werden – eine Frechheit: „Für den Fall, dass es sich bei dem Anspruchsberechtigten um einen Verbraucher handelt, erstattet Yingli Solar für Demontage und Wiedermontage die ortsüblichen Kosten, maximal jedoch 50 Euro je Anlage und Garantiefall sowie 10 Euro für jedes betroffene PANDA-Solarmodul. Verbraucher ist jede natürliche Person, die mehr als 90 Prozent des von dem PANDA-Solarmodul produzierten Stroms eigenverbraucht.“ Diese so geänderte Garantiebedingung ist immer noch online (Stand 14. Dezember 2018).

Angefangen damit, dass die im ersten Satz angebotene Erstattung nur einen Bruchteil der realistischen Kosten (etwa für Gerüst, Kran, Arbeitszeit) abdeckt, schließt der zweite Satz jegliche Kostenerstattung aus. Reine Einspeiser sind schon begrifflich ausgeschlossen, und Eigenverbraucher scheitern an der praktisch unerreichbaren 90-Prozent-Quote. Damit verstößt Yingli nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW gegen das oben genannte Urteil. Darüber hinaus strotzt die Klausel auch noch vor Intransparenz. Unter anderem bleibt offen, über 90 Prozent wovon hier fabuliert wird, und wie eine Anlage definiert ist.

Besonders entlarvend ist der Versuch Yinglis, sich mit seiner Verbraucher-Definition praktisch zum Herrscher des Rechts aufzuschwingen. Denn natürlich kann Yingli nicht selbst bestimmen, wer Verbraucher ist, das heißt, wer von den verbraucherschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) profitiert – das regelt ausschließlich das BGB beziehungsweise der Bundesgerichtshof (BGH).

„Kein Anschluss unter dieser Nummer“

Der Versuch der Verbraucherzentrale NRW, diese Verstöße zu ahnden, führte zu der Erkenntnis, dass Yingli seine Niederlassung in Deutschland geschlossen hat. Kunden mit Garantiefällen dürften eine ähnliche Erfahrung machen. Yingli hat nämlich Anfang 2018 seine deutsche Niederlassung in München (Yingli Green Energy Europe GmbH) aufgelöst. Einzige Vertretung in Europa ist jetzt das Büro in Madrid (Yingli Green Energy Europe S.L.).

Auch ein Schreiben an die Niederlassung in Madrid blieb bisher unbeantwortet, ebensowenig die Kontaktaufnahme über die in den Garantiebedingungen angegebene E-Mail-Adresse „service@yingli.eu“ sowie die ebenfalls dort angegebene Telefonnummer „+49 211 22059206“ scheiterte, da beide abgestellt wurden – „Mail delivery failed“ und „kein Anschluss unter dieser Nummer“. Die Alarmglocken schrillen …

Rein rechtlich betrachtet ändert die Schließung der Deutschlandniederlassung zwar nichts, denn Garantiegeber war und ist weiterhin die „Yingli Green Energy Holding Company Limited“. Allerdings sitzt diese in China. Durch die Auflösung des deutschen Büros in München haben Anlagenbetreiber ihren Ansprechpartner „um die Ecke“ verloren. Recht haben und Recht durchsetzen, sind stets zwei Paar Schuhe. Im Fall von Yingli wird die Kluft dazwischen nun umso größer.

All das ist eine schlechte Nachricht für Anlagenbetreiber in Deutschland – von der man erstaunlicherweise selbst in der Fachöffentlichkeit nichts gehört hat. Denn Yingli ist nicht irgendwer: Module des ehemaligen Weltmarktführers wurden in Deutschland massenhaft verbaut, insbesondere auch bei kleinen Dachanlagen.

 

— Der Autor Holger Schneidewindt ist Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. —

Die Blogbeiträge und Kommentare aufwww.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.

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