Energiesammelgesetz endgültig verabschiedet – Das ändert sich 2019 für die Photovoltaik

Sitzung Bundesrat 23.11.18

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Zwei Wochen nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat final dem Energiesammelgesetz zugestimmt. Einzige Rednerin zu dem Tagesordnungspunkt war die Grünen-Energieministerin Ulrike Höfken aus Rheinland-Pfalz. Die Länderkammer war bei diesem Gesetz nicht zustimmungspflichtig, hätte also maximal noch einen Vermittlungsausschuss anrufen können, um Nachbesserungen zu erreichen. Mit der Zustimmung des Bundesrats können alle Änderungen planmäßig in Kraft treten. Binnen sechs Wochen ist damit der komplette parlamentarische Prozess abgeschlossen worden.

Jetzt muss es nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann es in Kraft treten. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, bei künftigen energiepolitischen Vorhaben die Länderexpertise bei der Umsetzung der Energiepolitik angemessen zu berücksichtigen und zeitnah tragfähige Lösungen sowie ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln.

Auch für die Photovoltaik ist in dem Gesetz einiges enthalten. Die wichtigsten Neuerungen, die für nächstes Jahr anstehen, haben wir nochmal kurz zusammengetragen.

Sonderkürzungen bei Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 750 Kilowatt

Entgegen der ursprünglichen Pläne im Gesetzentwurf ist hier noch eine Abmilderung erreicht worden. Die Sonderkürzungen sollen jetzt zum Februar, März und April erfolgen. Für diese Monate ist die normale, im EEG festgeschriebene Degression ausgesetzt.

In der Direktvermarktung werden die anzulegenden Werte daher für die ersten Monate 2019 wie folgt aussehen:

Ab dem 1. Januar 2019: 10,36 Cent pro Kilowattstunde,

Ab dem 1. Februar 2019: 9,87 Cent pro Kilowattstunde,

Ab dem 1. März 2019: 9,39 Cent pro Kilowattstunde

Ab dem 1. April 2019: 8,90 Cent pro Kilowattstunde

Da sich die feste Einspeisevergütung an den ermittelten anzulegenden Werten orientiert, gilt für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 100 Kilowatt damit auch die Sonderkürzung. Die Tarife in dieser Leistungsklasse liegen um jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde niedriger als die oben angegebenen anzulegenden Werte in den jeweiligen Monaten. Für Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt gilt die verpflichtende Direktvermarktung.

Sonder- und Innovationsausschreibungen kommen 2019 bis 2021

Mit dem Energiesammelgesetz sind jetzt auch die Sonderausschreibungen auf dem Weg, wobei für Photovoltaik und Windkraft an Land nun zusätzlich jeweils vier Gigawatt in den Jahren 2019 bis 2021 eingeplant sind. Die Volumen erhöhen sich dabei von Jahr zu Jahr. Für 2019 sind bei der Photovoltaik zwei zusätzliche Ausschreibungen mit jeweils 500 Megawatt Volumen für Anlagen ab 750 Kilowatt vorgesehen – zum 1. März und zum 1. Dezember. 2020 wird es dann vier Zusatztermine geben mit einem Gesamtvolumen von 1,4 Gigawatt und 2021 ebenfalls vier Sonderausschreibungen mit insgesamt 1,6 Gigawatt Leistung. Alle Photovoltaik-Anlagen, die bei diesen Auktionen einen Zuschlag erhalten, werden nicht auf den weiter bestehenden 52 Gigawatt-Deckel angerechnet. Wenn diese installierte Photovoltaik-Leistung erreicht ist, dann plant die Bundesregierung derzeit ein Ende der Solarförderung. 2020 könnte es bereits soweit sein.

Daneben sind in dem Gesetz auch Innovationsausschreibungen vorgesehen, bei denen sich auch Photovoltaik beteiligen kann. Allerdings haben diese eine direkte Auswirkung auf die bislang jährlich staatfindenden technologiespezifischen Ausschreibungen. Bei der Photovoltaik sind dafür bislang 600 Megawatt pro Kalenderjahr vorgesehen – wobei die Menge bereits um die Freiflächenanlagen reduziert wird, die ohne Ausschreibung – also bis zu einer Größe von 750 Kilowatt – realisiert werden. In diesem Jahr wurden dafür rund 50 Megawatt vom Ausschreibungsvolumen abgezogen.

Ab dem kommenden Jahr werden nun die Innovationsausschreibungen verrechnet und daher sind im Gesetz nun für 2019 bei den drei Ausschreibungen nun ein Gesamtvolumen von 475 Megawatt, für 2020 noch 400 Megawatt und 2021 dann 350 Megawatt vorgesehen. Die erste Innovationsausschreibung soll am 1. September mit einem Gesamtvolumen von 250 Megawatt stattfinden.

Atmender Deckel – Neuer Richtwert liegt bei 1900 Megawatt

Bisher galt als Bezugswert für die Bemessung der monatlichen Degression der Solarförderung der Wert von 2500 Megawatt. Dies ist das eigentlich definierte politische Zubauziel pro Jahr, dass aber 2018 das erste Mal seit fünf Jahren wieder erreicht wird. Mit dem Energiesammelgesetz wird die Marke auf den Wert 1900 Megawatt abgesenkt. Damit dürften die Vergütungen für Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt künftig stärker sinken.

Mieterstrom-Zuschlag

Beim Mieterstrom ist im Energiesammelgesetz vorgesehen, dass der Abschlag, der analog zu den anzulegenden Werten aus der Direktvermarktung erfolgt, für Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt künftig nicht mehr 8,5, sondern 8,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Er sinkt damit bis April 2019 auf 1,90 Cent pro Kilowattsunde ab. Bei kleineren Anlagen für Photovoltaik-Mieterstrom werden weiterhin 8,5 Cent pro Kilowattstunde vom anzulegenden Wert abgezogen.

Von Bundestag ist zudem eine Besserstellung bei Genossenschaften, die ihren Mietern Solarstrom verkaufen wollen, beschlossen worden. Alles dazu finden Sie in einem separaten Beitrag von Daniel Fürstenwerth von Solarimo. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung entgegen der ursprünglichen Planung diese Gesetzesänderung noch nicht beschlossen. Sie wurde von der Tagesordnung gestrichen und wird nun voraussichtlich im Januar nachgeholt.

Reduzierte EEG-Umlage für Eigenverbrauch aus KWK-Anlagen

Ebenfalls Bestandteil des Energiesammelgesetzes ist die Verlängerung der Regelung, dass bei KWK-Anlagen nur eine anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss. Die Übergangsregelung war bereits Ende 2017 ausgelaufen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hatte sich mit Vertretern der EU bereits im Sommer auf eine Verlängerung geeinigt. Auch die EU-Kommission hatte dies bereits beihilferechtlich genehmigt. Die nun im Energiesammelgesetz aufgenommene Regelung gilt daher auch rückwirkend seit Jahresbeginn.

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