Die Regulierung der Energiewirtschaft treibt auch seltsame Blüten. Man stelle sich nur vor, wie es wohl wäre, wenn der Staat für selbstgezüchtete Tomaten Umsatzsteuer erheben würde. Oder wenn jeder, der mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, eine Zwangsabgabe für den öffentlichen Nahverkehr leisten müsste.
Die EEG-Umlage für Eigenverbrauch ist im Grunde nichts anderes. Seit 2014 müssen grundsätzlich auch alle Betreiber von Photovoltaik-Anlagen für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Solarstrom eine – wenn auch der Höhe nach reduzierte – EEG-Umlage zahlen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind im Wesentlichen nur sehr kleine PV-Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und „echte“ Inselanlagen, also Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar mit dem Netz verbunden sind.
EU stärkt die Prosumer-Rechte
Mit dieser Belastung des selbst erzeugten Stroms könnte bald Schluss sein. Denn das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben final eine neue europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-Richtlinie) beschlossen, mit der unter anderem die Rechte der „Prosumer“ gestärkt werden. Demnach muss es allen Stromverbrauchern erlaubt sein, mittels einer Erneuerbare-Energien-Anlage Strom selbst zu erzeugen, zu nutzen, zu speichern und zu verkaufen.
Das ist bereits heute weitgehend möglich. Neu ist, dass die Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien frei von unverhältnismäßigen Hindernissen und frei von „Abgaben, Umlagen und Gebühren“ sein soll (vgl. Art. 21 der neuen EE-Richtlinie). Das gilt im Grundsatz jedenfalls für den „an Ort und Stelle“ selbst erzeugten und selbst verbrauchten Photovoltaik-Strom, aber auch – mit Einschränkungen – für Photovoltaik-Strom, der innerhalb des Gebäudes an einen anderen Letztverbraucher geliefert wird.
Die neue EE-Richtlinie dreht den Spieß also um: Dezentral erzeugter und verbrauchter Solarstrom darf also künftig grundsätzlich nicht mehr mit Abgaben, Umlagen oder Gebühren belastet werden. Ausnahmen von diesem Belastungsverbot sind nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Diese Ausnahmen sind allerdings weitreichend. So sind Belastungen insbesondere dann möglich, wenn die betreffende Anlage „effektiv gefördert“ wird, was etwa bei der Inanspruchnahme der EEG-Vergütung regelmäßig der Fall ist. Aber auch alle Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Leistung dürfen ausnahmsweise belastet werden.
Umsetzung in nationales Recht
Wie alle europäischen Richtlinien muss auch die neue EE-Richtlinie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie entfaltet für sich genommen also noch keine unmittelbare Wirkung zugunsten der Anlagenbetreiber. Für die Umsetzung haben die nationalen Gesetzgeber bis Mitte 2021 Zeit (siehe Art. 36 der neuen EE-Richtlinie).
Die Diskussion, an welchen Stellen das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nun entsprechend den Vorgaben der neuen EE-Richtlinie anzupassen ist, ist bereits im Gange. Bestimmte Anpassungen werden unausweichlich sein, etwa bei der zeitlichen Einschränkung der Privilegierung der kleinen Photovoltaik-Anlagen (vgl. § 61a Nr. 4 EEG). Andererseits lässt die neue EE-Richtlinie manche Interpretationsspielräume. Die Erfahrung lehrt, dass der deutsche Gesetzgeber wahrscheinlich nicht verlegen sein wird, die geltenden Belastungen soweit wie möglich zu verteidigen.
Vorsicht bei Zahlung „unter Vorbehalt“
Vor allem Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt stellen sich nun die Frage, ob sie die EEG-Umlage für Eigenversorgung besser nur noch unter Vorbehalt zahlen sollten. Denn sollte sich das deutsche EEG insoweit als unvereinbar mit der neuen europäischen EE-Richtlinie erweisen, können die betroffenen Anlagenbetreiber – so die Überlegung – die geleistete EEG-Umlage auf Eigenverbrauch möglicherweise zurückfordern.
Eine Zahlung unter Vorbehalt wäre jedoch aus Perspektive der Anlagenbetreiber nicht frei von Risiko. Derzeit besteht dafür aber auch keine Notwendigkeit.
Allgemein gilt nämlich: Zahlt jemand, weil er glaubt, hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, und stellt sich später heraus, dass die vermeintliche Rechtspflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht bestand, so kann die Zahlung zurückgefordert werden. Der Jurist nennt dies „Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“.
Dieser Rückforderungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Zahlung nicht unter Vorbehalt erfolgt ist. Auch die Verjährung des Rückforderungsanspruchs wird durch die Erklärung eines Vorbehalts nicht nach hinten verschoben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2009 – EnZR 49/08). Eine Zahlung „unter Vorbehalt“ bewirkt in der Regel lediglich, dass sich der Zahlungsempfänger später nicht darauf berufen kann, das Geld selber nicht mehr zu haben („Wegfall der Bereicherung“ gemäß § 814 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 – III ZR 37/05).
Auf die richtige Formulierung kommt es an
Auf der anderen Seite hat der zuständige Netzbetreiber nach derzeit geltender Rechtslage einen Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Netzbetreiber sind von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet, die EEG-Umlage von allen Verpflichteten tatsächlich zu fordern. Zahlt ein Anlagenbetreiber die von ihm geforderte EEG-Umlage nur unter Vorbehalt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Zahlung keine „schuldbefreiende Wirkung“ hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.1992 – V ZR 84/91). Die Netzbetreiberin könnte dann nach wie vor Zahlung verlangen und diese Zahlung notfalls auch gerichtlich einklagen.
Entscheidend ist daher, in welcher Art und Weise der Vorbehalt erklärt wird. Stellt der unter Vorbehalt zahlende Anlagenbetreiber seine Zahlungsverpflichtung generell in Abrede, bleibt der Zahlungsanspruch der Netzbetreiberin in der Schwebe. Gibt der Zahlende dagegen lediglich zu erkennen, dass er sich eine spätere Nachprüfung und eventuell Rückforderung offenhalten will, so ist die Zahlung erst einmal wirksam. Im Zweifel kommt es darauf an, wie der Netzbetreiber die Vorbehaltserklärung verstehen darf.
Mit einer Vorbehaltserklärung gewinnt der Anlagenbetreiber derzeit also wenig, riskiert aber einen unnötigen Streit mit dem Netzbetreiber. Daher sollte die Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch besser nur dann unter Vorbehalt erfolgen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die neue EE-Richtlinie rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht. Nichtsdestotrotz sollten Anlagenbetreiber die weitere Rechtsentwicklung im Auge behalten, um gegebenenfalls sofort reagieren zu können.
— Der Autor Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen Projektkanzlei (www.projektkanzlei.eu). Er vertritt bundesweit Projektierer und Betreiber bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. —
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com
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Das mit der Zwangsabgabe für den Fahrradfahrer ist ein ganz gutes Beispiel: Natürlich ist ein Fahrradfahrer ökologisch vorbildlich, nichtsdestotrotz ist er auf funktionierende Straßen, und wenn er sich den Fuß verstaucht hat (ich weiß, wovon ich spreche!), auch auf den funktionierenden öffentlichen Nahverkehr angewiesen. Wie wird das gelöst? Für den Straßenerhalt sorgen die Autofahrer mit ihren KfZ-Steuern, der Steuerzahler mit Zinszahlungen für über Kredit finanzierte Straßen, oft genug auch Anwohner für Anwohnerstraßen. Für den ÖPNV zahlt der Fahrradfahrer nur, wenn er ihn auch in Anspruch nimmt, bei kurzfristiger Inanspruchnahme allerdings zu deutlich höheren Preisen als die treuen Abo-Kunden. Wirklich kostendeckend ist es trotzdem nicht, was er zahlt, und wenn er wegen schlechten Wetters auf den ÖPNV umsteigt, kann es sein, dass er sich über überfüllte Verkehrsmittel ärgert, weil er nicht der einzige Umsteiger ist. Da wäre es wirklich überlegenswert, ob man diese Warmduscher-Fahrradfahrer entweder zwangsweise regelmäßig zur Kasse bittet, oder den Zugang für Nicht-Abonnenten beschränkt.
Hier liegt auch der Schlüssel, wie mit Eigenversorgern umgegeangen werden sollte: Die EEG-Umlage ist genauso willkürlich, wie ein prozentualer Abschlag darauf. Entscheidend ist hingegen, welche Kosten der Eigenversorger dadurch verursacht, dass im Netz Leistung vorgehalten werden muss, die aber seltener in Anspruch genommen wird als vom traditionellen Kunden. Das Instrument, um diese Kosten zu decken, gibt es auch: Die Grundgebühr. Auch der Arbeitspreis muss natürlich höher sein, weil der Eigenversorger typischerweise zu Zeiten Strom anfordert, wo Kraftwerke mit höheren Grenzkosten (Gas, Pumpspeicher) angeworfen werden müssen.
Es wäre also zu wünschen, dass ein weniger willkürliches, dafür aber gerechtes und möglichst kostenwahres System installiert wird. Dann kann sich keiner beklagen. Die Tendenz des Gesetzgebers gleich über das Ziel hinauszuschießen, indem bspw. förderungswürdiges Verhalten überfördert wird und die Kosten der Allgemeinheit aufgebürdet werden, ist sehr kurzfristig gedacht. Zu der gegenwärtigen Tendenz des gegenwärtigen Gesetzgebers, den Erneuerbaren möglichst viele Steine in in den Weg zu legen, sage ich hier nichts. Es ist sehr zu tadeln, und nicht mal gerecht.
zu JCW:
Das Argument, dass die spezifischen Kosten der Netznutzung umso höher steigen, je weniger Strom durchgeleitet wird, stimmt natürlich. Wenn dieser Effekt praktisch spürbar werden wird, wird er den Trend zur völligen Netzunabhängigkeit umso mehr voran treiben, insbesondere durch Speicherentwicklung (Saisonspeicher). Wer sich unabhängig macht, übernimmt auch die damit verbundene Verantwortung und das Risiko: Bei Stromausfall kann er sich bei niemandem beschweren. Das ist die Gegenleistung, die er für den Wegfall der Netzgebühren erbringt.
Meines Erachtens hinken die Vergleiche mit den Kosten, die durch die Erneuerbaren zusätzlich entstehen. Man darf nämlich nicht vergessen, dass die Erneuerbaren zuvor eine Investition tätigen, oder anders ausgedrückt, den Strom bereits für zig Jahrzehnte vorab bezahlen. GGf. müssen sie auch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlen, nicht nur EEG-Umlage. Zum besseren Verständnis ein anderes Beispiel: Steuern sind verständlich ausgedrückt Beteiligungen des Staates am Gewinn von Personen oder Unternehmen. Bedauerlicherweise belastet man Eigenheimbesitzer mit der Grundsteuer ebenso wie Vermieter. Während Vermieter tatsächlich Gewinne einfahren, macht dies der Eigenheimbesitzer nicht. Denn die eingesparte Miete, die er als Mieter gezahlt hätte, spart er ja nicht wirklich ein, sondern bezahlt er vorab durch den Kauf-/Baupreis des Eigenheimes. Derjenige aber (Vermieter), der Gewinn macht, darf die Grundsteuer auf Mieter umlegen, welche wiederum keinen finanziellen Gewinn mit der Mietwohnung machen. Bestenfalls hat der Mieter höchstens einen Gewinn an Schutz/Sicherheit, weil er ein Dach übern Kopf hat.
Ein auf dem Kopf stehendes, teilweise gegen das Grundgesetz verstoßendes Steuersystem in Deutschland. Es gibt noch viele Beispiele der „verkehrten“ Steuerwelt in Deutschland.
Ich denke, die EEG-Umlage ziehlt auf Solar-Anlagen mit Netzeinspeisung hinaus die keine Speicherung betreiben.
Für Anlagen mit Speicherung ggf. sogar einer Bi-dirktionaler Speicherung, die sich dazu verpflichten, nur Strom zu Überlastzeiten zu beziehen oder sogar zu Spitzenlastzeiten ins Netz gespeicheten Strom gezielt abgeben, hatte man wohl dabei noch gar nicht auf dem Schirm.
Mit 10 Kw piek kommt man da auch nicht so weit. Da braucht man schon 30 Kw-p pro Haushalt.
Es gibt soviel ich weiss Stromzähler die feststellen können wann zu viel und wann zu wenig Strom im Netz verfügbar ist. KÖNNEN hier die Stromspeicher nicht dazu genutzt werden das Netz stabiler zu machen in dem Eigespeist wird wenn wenig im Strom im Netz ist und bezogen wenn viel Strom da ist.
ich denke gerade über ein System nach, bei der zwei getrennte Solaranlagen auf dem Dach eines Gebäudes mit zusammen mehr als 10 kW so verwendet werden, dass
• die Solaranlage A ständig mit dem Netz verbunden ist,
• die Solaranlage B nie mit dem Netz verbunden ist und mit einem Batteriespeicher ergänzt wird,
• der Verbraucherstromkreis des Gebäudes abwechselnd im Inselbetrieb mit Solaranlage B verbunden wird, und mit dem Netz und mit Solaranlage A verbunden wird, dies z.B. über einen mechanischen Umschalter, der einen Stromfluss zwischen Solaranlage B und dem Netz zuverlässig ausschließt.
Der Stromverbrauch wäre in der Regel höher als die Stromerzeugung in der Solaranlage B. Wenn der Verbraucher an der Solaranlage B angeschlossen ist, wird der Batteriespeicher dann sukzessive geleert. Das Umschalten zum Netz hin könnte z.B. dann erfolgen, wenn der Batteriespeicher fast leer ist. Die nächste Zeit würde dann Strom aus der Solaranlage A genutzt werden, dieser Bezug wäre zu 40% EEG-Umlagepflichtig, oder anteilig auch Strom aus dem Netz. Währenddessen lädt die Solaranlage B den Batteriespeicher wieder auf. Wenn der voll ist, wird der Verbraucherkreis wieder zum Inselbetrieb umgeschaltet.
Als Varianten könnte z.B. am Nachmittag schon eher auf Solaranlage A umgeschaltet werden, um den Eigenverbrauchsanteil zu maximieren, indem der Batteriespeicher bei Einbruch der Dunkelheit voll ist, und es könnte schon bei noch nicht ganz gefülltem Batteriespeicher auf Solaranlage B umgeschaltet werden, um mehr Eigenverbrauch zu erzielen bzw. die 40% EEG-Umlage zu vermeiden.
Nach meinem Verständnis würde für die Solaranlage B die Bedingung des § 61a Nr. 2 EEG zutreffen, weil sie nie mit dem Netz verbunden ist. Es müssten aber beide Anlagen zusammengerechnet werden, so dass die 40%-Umlage („Solarsteuer“) auf den Eigenverbrauch aus Solaranlage A auch dann fällig würde, wenn sie weniger als 10 kW hat.
In ähnlicher Weise könnte auch verfahren werden, wenn es keine Solaranlage A gibt, insbesondere bei Altanlagen, für die nach 20 Jahren auch unter 10 kW die Solarsteuer erhoben wird. Die wurden ja regelmäßig für Volleinspeisung konzipiert, haben also auch eine gesonderte Stromleitung zum Verteilerschrank. Sie wären dann nur noch im Inselbetrieb. Ich habe z.B. eine 2 kW-Anlage von 1999, wegen der sich schon der Aufwand kaum lohnt, einen Stromliefervertrag zu machen, der Eigenverbrauch zu messen und Erklärungen abzugeben. Auch ein Ersatz des Wechselrichters, der zudem woanders in Dachnähe ist, wäre zu vermeiden.
Diese Steuer ist einfach nur eine verdammte Frechheit und es gibt kein einziges plausibles Argument, warum sie bezahlt werden sollte.
Man zahlt immerhin eine unfassbare Menge für die Anschaffung allein! Man trägt das Risiko, dass nicht jeden Tag die Sonne scheint und dann eben auch nicht viel dabei rum kommt. Es dauert Jahrzehnte, bis sich die Investition in Solaranlagen rentiert. Eine Steuer darauf zu klatschen, ist schlichtweg Diebstahl durch den Staat und ein weiterer Versuch die Menschen abhängig zu machen, die eigentlich versuchen unabhängig zu sein.
Und dann auch noch 50€ hoch oder mehr?! Wir brauchen längst wieder Guillotinen in diesem Land.
Diese Steuer ist einfach nur eine verdammte Frechheit und es gibt kein einziges plausibles Argument, warum sie bezahlt werden sollte.
Man zahlt immerhin eine unfassbare Menge für die Anschaffung allein! Man trägt das Risiko, dass nicht jeden Tag die Sonne scheint und dann eben auch nicht viel dabei rum kommt. Es dauert Jahrzehnte, bis sich die Investition in Solaranlagen rentiert. Eine Steuer darauf zu klatschen, ist schlichtweg Diebstahl durch den Staat und ein weiterer Versuch die Menschen abhängig zu machen, die eigentlich versuchen unabhängig zu sein.
Und dann auch noch 50€ hoch oder mehr?! Wir brauchen längst wieder Guillotinen in diesem Land.
JCW’s Argument bezüglich angeblich höherer Netz-Nutzungskosten ist vollkommener Schwachsinn und nichts weiter als das korrupte Geschwurbel von deutschen Stromanbietern und Politikern und ihren Lobbyprostituierten.
Es entsteht kein einziger Cent an Kosten bloß weil jemand mit am Netz hängt. Strom versucht keinen Verschleiß am Kabel und ist darüber hinaus LÄNGST ein Grundbedarf in dieser Gesellschaft.