Seit einiger Zeit herrschte bei der Kombination von 750 Kilowatt- und Ausschreibungsanlagen in Deutschland große Rechtsunsicherheit. Nun soll dieses Vakuum durch eine Votumsentscheidung der Clearingstelle EEG/KWKG beseitigt worden sein, wie die Wirtschaftskanzlei Heussen am Mittwoch veröffentlichte. Sie hat beim Musterverfahren die Envalue GmbH rechtlich begleitet sowie bei der Konzeption der Anlagen strategisch beraten.
In ihrem Votum habe die Clearingstelle nun festgelegt, dass Betreibern der Strom aus Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 Kilowatt mit der gesetzlichen Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung und ohne eine Ausschreibung vergütet wird, selbst wenn durch den Zubau weiterer zeitlich versetzt in Betrieb genommener Photovoltaik-Anlagen, die Leistungsschwelle von 750 Kilowatt überschritten wird. Wie die Kanzlei weiter mitteilt, ist auch eine Kombination von Freiflächenanlagen bis zu 750 Kilowatt mit weiteren Photovoltaik-Anlagen selbst dann möglich, wenn diese von Anfang an geplant war oder die Anlagen gleichzeitig errichtet wurden. „Hiermit werden die Unsicherheiten und Widersprüche beseitigt, welche durch den Hinweis 2017/22 der Clearingstelle geschaffen worden waren“, so die Anwälte.
Neben der Beseitigung der Unklarheit sei mit dem Votum auch das Windhundprinizip und die modulscharfe Abgrenzung bestätigt worden. Die zuerst installierte 750-Kilowatt-Anlage bleibe von Zubau immer unberührt, sofern die sofern Inbetriebnahmen der Anlagen an verschiedenen Tagen stattfinden, heißt es aus der Kanzlei weiter. Überdies bestehe keine Ausschreibungspflicht für die zusammengefasste Anlage durch den Zubau und damit liege keine Umgehung der Ausschreibungspflicht vor.
Die Entscheidung sei damit von erheblicher Bedeutung für Investoren, Betreiber der Solarparks sowie Netzbetreiber. „Auf eine Entscheidung haben alle Beteiligten der Branche seit langem gewartet“, erklärte Heussen-Partner Maximilian Burger. Auch Josef Niederländer, Geschäftsführer von Envalue, betonte, dass es nun wieder eine gesicherte Basis für die Entwicklung dieser Photovoltaik-Projekte in Deutschland gebe. „Damit erhalten nicht nur wir die verloren gegangene Planungssicherheit für einen entscheidenden Bereich wieder zurück, sondern auch unsere Investoren, die ihren Teil dazu beitragen, damit wir die notwendige Energiewende gemeinsam stemmen können“, sagte er weiter.
Rechtsanwältin Margarete von Oppen hatte bereits im Frühjahr 2017 auf das „Minenfeld Anlagenzusammenfassung“ hingewiesen. In zwei Artikeln, die wir vor einigen Monaten veröffentlichten, wies sie erneut auf die unklare rechtliche Situation bei der Zusammenfassung von 750 Kilowatt- und Ausschreibungsanlagen. Diese finden sie unter folgenden Links:
Lassen sich 750-Kilowatt-Anlagen und Ausschreibungsanlagen endlich rechtssicher kombinieren?
Ist dem Wortlaut des EEG noch zu trauen?
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Mit dem Absenden dieses Formulars stimmen Sie zu, dass das pv magazine Ihre Daten für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwendet.
Ihre persönlichen Daten werden nur zum Zwecke der Spam-Filterung an Dritte weitergegeben oder wenn dies für die technische Wartung der Website notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist aufgrund anwendbarer Datenschutzbestimmungen gerechtfertigt oder ist die pv magazine gesetzlich dazu verpflichtet.
Sie können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht. Andernfalls werden Ihre Daten gelöscht, wenn das pv magazine Ihre Anfrage bearbeitet oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.