Die Verbraucherzentrale NRW hat sich gegen den Speicherhersteller E3/DC durchgesetzt. Sie hatte Klage gegen die Klausel eingereicht, wonach E3/DC nur 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität garantiert. Nach einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung hatte der Photovoltaik-Speicheranbieter aus Osnabrück bei Neuverträgen bereits Abstand von dieser Klausel genommen, wie die Verbraucherschützer am Mittwoch veröffentlichten. Per Anerkenntnisurteil habe sich E3/DC nun auch verpflichtet, diese Kapazitätsgrenze nicht mehr bei alten Verträgen anzuwenden.
Rund um das Thema Batteriekapazität sieht die Verbraucherzentrale NRW noch einigen Klärungsbedarf. „Die mickrigen 60 Prozent Kapazitätsgarantie sind ein eindeutiger Fall. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch die pauschale 80-Prozent-Grenze unzulässig ist, die einige andere Batteriehersteller nutzen“, erklärt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Dies sei Gegenstand einer weiteren Klage. Insgesamt hatten die Verbraucherschütz fünf Speicherhersteller abgemahnt und drei Klagen eingereicht, darunter wegen mehrerer Klauseln in den Garantiebedingungen gegen Senec und Sonnen.
„Bei E3/DC bekommen die Verbraucher zehn Jahre lang kostenfreien Service für sämtliche Komponenten inklusive Batteriesystem. Das ist aus unserer Sicht die wertigste Garantie im Markt“, erklärte E3/DC-Geschäftsführer Andreas Piepenbrink auf Anfrage von pv magazine. „Vor diesem Hintergrund haben wir nach genauer Prüfung die Forderungen der Verbraucherzentrale ausnahmslos erfüllt und die Garantiebedingungen auch für Bestandsgeräte angepasst.“ Eine gerichtliche Auseinandersetzung werde es daher nicht geben. Die verbraucherorientierten Garantiebedingungen seien auch mit der Muttergesellschaft, der Hager Group, abgestimmt. Die aktuelle Grenze bei der Kapazitätsgarantie liege bei 80 Prozent und dies für die Garantiedauer von zehn Jahren, so Piepenbrink weiter.
Zu den nun noch zu klärenden Fragen bezüglich der anderen laufenden Klagen erklärte Schneidewindt weiter: „Diese Fragen treiben die Branche derzeit durchaus um und sind für Verbraucherrechte entscheidend.“ Es gehe etwa darum, wie die tatsächliche Batteriekapazität überhaupt ermittelt werde und wer für deren Ermittlung verantwortlich sei. Gleiches gelte für Klauseln, in denen sich Hersteller die Befugnis zum permanenten Online-Zugriff auf den Speicher oder nahezu uneingeschränkte Update-Befugnisse hinsichtlich der Speichersoftware sicherten. Auch mögliche Verstöße gegen Bestimmungen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lasse die Verbraucherzentrale NRW derzeit prüfen.
*Anmerkung der Redaktion: Der Titel wurde nachträglich geeinigt, da es sich um ein Urteil, nicht um eine Einigung handelt.
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