MEP Solar sichert per Unterlassungserklärung keine vorzeitigen Mietabbuchungen zu

Teilen

MEP Solar hat nach einer Abmahnung einiger seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach verzichtet der Photovoltaik-Anlagen-Mietanbieter künftig darauf, bestimmte Klauseln zu verwenden. Dazu gehört unter anderem jene, wonach MEP die Miete bereits bei seinen Kunden abgebucht hat, obwohl die Photovoltaik-Anlage noch gar nicht am Netz war und Solarstrom lieferte. Diesbezüglich gab es immer wieder Beschwerden von MEP-Kunden in den vergangenen Monaten.

„Nach der Unterlassungserklärung sollte es nicht mehr dazu kommen, dass Kunden für die Anlage auf ihrem Dach schon Miete zahlen, obwohl diese noch keinen Strom erzeugt“, erklärt Udo Sieverding, Leiter des Bereichs Energie der Verbraucherzentrale NRW. Dies gelte nicht nur für Neukunden, sondern auch für bestehende Kunden. MEP dürfe sich nicht mehr wirksam auf die alten Klauseln seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, so Sieverding weiter. Die Verbraucherzentrale NRW hatte dieses Vorgehen als rechtswidrig eingestuft und unter anderem deswegen MEP Solar abgemahnt. Das Münchner Unternehmen hatte in der Folge einige Klauseln seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.

„Wer jetzt noch Mietforderungen von MEP für eine noch nicht in Betrieb gesetzte Solaranlage erhält, kann sich grundsätzlich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und muss nicht zahlen“, empfiehlt Sieverding den Kunden. Sollte MEP Solar an seinem Vorgehen dennoch an seinem Vorgehen festhalten und Miete abbuchen, bevor die Photovoltaik-Anlagen auch am Netz seien, so könnten die Kunden die Verbraucherzentrale NRW informieren. „Wir können dann gegebenenfalls eine Vertragsstrafe geltend machen, zu der sich MEP mit der Unterlassungserklärung verpflichtet hat“, sagt Sieverding weiter. Die Verbraucherschützer wollten zudem selbst genau im Blick halten, ob die geänderten Klauseln in der Praxis auch wirkten.

Ende 2017 hatte die Verbraucherzentrale NRW die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Pachtmodellen einiger Stadtwerke genauer untersucht. Dabei zeigte sich, dass bei einigen die Kunden nicht profitierten. Es gebe wirtschaftliche Modelle am Markt, aber auch klare Verlustbringer. Die grundsätzliche Empfehlung der Verbraucherschützer lautet daher: „Bei Mietangeboten für Photovoltaik-Anlagen muss man bei Preis und Bedingungen ganz genau hinschauen und nachrechnen.“

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Bayern will 0,3 Cent/kWh Abgabe für große Solarparks verbindlich machen
19 Dezember 2024 Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab fünf Megawatt sowie Windkraftanlagen sollen unter die heute vom bayrischen Kabinett verabschiedete Regelung fallen...