Die fehlende Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur bei der Festlegung von Netzentgelten sowie Mängel bei den deutschen Vorgaben zur Trennung von Energieerzeugung und Übertragungsnetzen – das sind im Kern die Punkte, weshalb die Europäische Kommission jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland erhoben hat. Juristisch geht es um das sogenannte dritte Energiepaket. Dieses umfasst zwei Richtlinien (die Elektrizitätsrichtlinie 2009/72/EG und die Erdgasrichtlinie 2009/73/EG) sowie drei Verordnungen (die Elektrizitätsverordnung Nr. 714/2009, die Erdgasverordnung Nr. 715/2009 und die Verordnung über die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Nr. 713/2009). Damit enthält das Energiepaket laut EU-Kommission wesentliche Bestimmungen für das reibungsloses Funktionieren der Energiemärkte zugunsten der Verbraucher.
Aus Sicht der EU-Kommission hat Deutschland die Vorschriften über die Befugnisse und Unabhängigkeit der deutschen Regulierungsbehörde – der Bundesnetzagentur – nicht vollständig eingehalten. Insbesondere verfüge die Behörde nicht über uneingeschränkte Ermessensfreiheit bei der Festlegung der Netztarife und anderer Bedingungen für den Zugang zu Netzen und Regelenergiedienstleistungen. Außerdem habe Deutschland mehrere Anforderungen an das Modell zur Entflechtung der unabhängigen Übertragungs- beziehungsweise Fernleitungsnetzbetreiber nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.
Wie die EU-Kommission weiter mitteilt, hat Deutschland im Februar 2015 ein Aufforderungsschreiben und im April 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten. Da jedoch das EU-Recht noch immer nicht eingehalten werd, müsse die Kommission den Gerichtshof mit diesen Angelegenheiten befassen.
„Wir begrüßen, dass die EU-Kommission mit ihrer Klage die Stärkung der Regulierungsbehörde in Deutschland in den Blick nimmt“, sagt Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne). Es dürfe nicht übersehen werden, dass noch immer ein großer Teil der Verteilnetzbetreiber im Eigentum der öffentlichen Hand sei und damit Interessenkonflikte bestünden, die nur durch eine unabhängige Behörde mit weitgehenden Befugnissen aufgelöst werden könnten. Zudem fordere der bne schon seit langem ein konsequentes Unbundling. Dass die EU-Kommission hier nun immerhin auf Ebene der Übertragungsnetzbetreiber ansetze, sei richtig. „In der Tat entstehen etwa im Zusammenhang mit den zur Netzstabilisierung vorgesehenen Gaskraftwerken Marktverzerrungen, wenn beispielsweise der Anbieter von Erzeugungsanlagen und der Übertragungsnetzbetreiber, der diese Anlagen ausschreibt, eigentumsrechtlich verbunden sind“, so Busch weiter: „Wir würden uns allerdings wünschen, dass die EU-Kommission insbesondere die Verteilernetzebene angeht. Hier bestehen nach wie vor massive Ausnahmen vom Unbundling für Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden, die den fairen Wettbewerb verzerren und damit einer effizienten Energiewende schaden.“
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