Was als EEG-Batteriespeicher gilt

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Gerade einmal 3452 EEG-Batteriespeicher waren bis Ende Februar bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden. Wenn man allein die in Deutschland installierten Photovoltaik-Heimspeicher heranzieht, deren Zahl der Bundesverband Solarwirtschaft kürzlich auf 80.000 schätzte, ist damit nur ein Bruchteil der Betreiber seiner Anmeldepflicht nachgekommen. Diese besteht für alle seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Speichersysteme, „in die ausschließlich Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen eingespeist wird“, wie es auf der Website der Bundesnetzagentur heißt.

„Die Bundesnetzagentur kann Speicher – ebenso wie alle anderen Anlagen – nur dann erfassen, wenn diese gemeldet werden“, sagt ein Sprecher der Bundesnetzagentur auf Anfrage von pv magazine. „Wieso im Einzelfall meldepflichtige Speicher nicht gemeldet werden, entzieht sich unserer Kenntnis. Möglich wäre, dass deren Betreiber nicht davon ausgehen, dass es sich um Erneuerbare-Energien-Anlagen handelt.“

Genau die Formulierung sorgt in der deutschen Photovoltaik-Branche für einige Unsicherheit, welche Speicher nach dieser Definition gemeldet werden müssen. So fragt Florian Kipp, Inhaber von Kipp Solar, was ist denn mit der Meldepflicht, wenn ich ein AC-geführtes System installiert habe, das gelegentlich auch Erhaltungsladungen aus dem Stromnetz zieht, um den Batteriespeicher vor Tiefentladung zu schützen. „Zu der Notladung aus dem Netz hat die Clearingstelle EEG einen Hinweis herausgegeben. Der dortigen Auffassung schließen wir uns an: Notladungen führen nicht zum Verlust der Eigenschaft als Erneuerbaren-Energien-Anlage“, sagt der Sprecher der Bundesnetzagentur zur Klarstellung dieser Frage.

Die Betreiber von Photovoltaik-Heimspeichern haben jedoch noch Zeit, ihre Systeme bei der Bundesnetzagentur zu melden. Da sich das Webportal für das Marktstammdatenregister noch verzögert, ist die eigentlich vorgesehene Frist von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Speicher derzeit ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur sehe derzeit bei Überschreitungen von Bußgeldern ab, bestätigte der Sprecher. Das Marktstammdatenregister samt Webportal soll nach den derzeitigen Plänen am 4. Dezember 2018 online gehen. Spätestens dann sollten die Betreiber der EEG-Speicher ihr System gemeldet haben, auch wenn es sich dabei nur um eine vorläufige Registrierung handelt.

Keine Meldepflicht für „wirkliche Inselanlagen“

Die Bundesnetzagentur erfasst neben Speicher auch Photovoltaik-Anlagen. Hier gibt es eine Ausnahme für „wirkliche Inselanlagen“, wie der Bundesnetzagentur-Sprecher nun erklärte. „Es muss keine Anlage gemeldet werden, die nicht mittelbar oder unmittelbar ans Netz angeschlossen ist oder werden kann.“ Eine Bagatellgrenze für die Meldepflicht gebe es hingegen nicht. Zudem müssten Anlagen „unabhängig von der Inanspruchnahme einer Förderung“ bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

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