OLG Düsseldorf kassiert Senkung der Erlösobergrenze für Netzbetreiber

Teilen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode neu festzulegen. Die Netzbehörde berücksichtige die Marktrisiken nicht hinreichend, die Zinssätze seien deshalb rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Damit hatten die Beschwerden der insgesamt rund 1100 Energieunternehmen Erfolg, das Gericht hat nun anhand von 29 Musterverfahren entschieden. „Wir werden eine Rechtsbeschwerde auf jeden Fall intensiv prüfen“, sagt ein Sprecher der Bundesnetzagentur auf Nachfrage von pv magazine. Entschieden sei in dieser Frage allerdings noch nichts.

Im September 2016 hatte die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern die Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen von 9,05 auf 6,91 Prozent und für Altanlagen von 7,14 auf 5,12 Prozent gekürzt. Die neuen Zinssätze wären für die dritte Regulierungsperiode gültig, laut Sprecher der Bundesnetzagentur beginnt diese bei den Stromnetzen am 1. Januar 2019, bei den Gasnetzen hat sie bereits am 1. Januar 2018 begonnen. Ein Prozentpunkt bedeutet dem Oberlandesgericht Düsseldorf zufolge bei der Eigenkapitalverzinsung ein Volumen von rund einer Milliarde Euro – die Netzbetreiber hätten also bei den neuen Erlösobergrenzen mit rund zwei Milliarden Euro weniger rechnen müssen, ihre Renditen wären damit um etwa ein Viertel gesunken. Den Preis für diese Renditen zahlen am Ende die Stromkunden.

Zu Begründung führte das Gericht an, dass „die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse im Sinne des Paragraph 7 Absatz 5 StromNEV/GasNEV methodisch fehlerhaft ermittelt und festgesetzt worden“ sei. Investoren müssten auf eine angemessene Rendite vertrauen können, und hierzu gehöre auch eine risikoadäquate Bewertung, also die Einbeziehung der unternehmerischen Risikofaktoren. Diese habe die Bundesnetzagentur nicht mit einer wissenschaftlich und rechtlich vertretbaren Vorgehensweise ermittelt. Methodisch fehlerhaft sei demnach, dass die Bundesnetzagentur die Ableitung der Marktrisikoprämie allein aus historischen Daten vorgenommen habe, ohne dabei die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes zu berücksichtigen.

Obwohl das Gericht die Qualität der von der Bundesnetzagentur benutzten Daten hervorhebt und deren Verwendung nicht beanstandet, hätten auch andere Studien in den Blick genommen werden müssen. Je nachdem welche Studie zu welchen Zeiträumen und Ländern herangezogen werde, ergäben sich engere Bandbreiten von Marktrisikoprämien zwischen vier und sechs Prozent und größere Bandbreiten zwischen drei und sieben Prozent, schreibt das Gericht. „Nur mit einer Festsetzung am oberen Rand der Bandbreite könne dem infolge der Finanz- und Schuldenkrise ausgelösten Strukturbruch auf den Finanz- und Kapitalmärkten ausreichend Rechnung getragen werden.“ Mit der Festlegung auf einen einfachen Mittelwert der Bandbreite sei eine schematische Bewertung vorgenommen worden, die der derzeitigen außergewöhnlichen Situation auf den Kapital- und Finanzmärkten nicht gerecht werde.

Zustimmung zu dem Urteil kommt vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). „Die von der Bundesnetzagentur 2016 festgelegte Höhe liegt auf einem der letzten Plätze in Europa – und das obwohl Deutschland zu den EU-Staaten mit dem größten Ausbaubedarf zählt“, sagt Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Dem Verband zufolge dürfen Netzbetreiber gemäß Netzentgeltverordnung nur auf 40 Prozent der Investitionssumme den Eigenkapital-Zinssatz anrechnen. 60 Prozent würden gemäß den Regelungen der Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen ermittelt. Für die dritte Regulierungsperiode wären das Zinssätze von 2,72 Prozent für Stromnetze und 3,03 Prozent für Gasnetze. „Ein sehr wichtiger Erfolg für die Branche, die hier mit großer Geschlossenheit aufgetreten ist“, sagte Rechtsanwalt Stefan Missling, der gemeinsam mit Rechtsanwalt Heiko Lange für die Kanzlei Becker Büttner Held 600 Verfahren geführt hat.

Von einer Geschlossenheit der Branche ist tatsächlich aber nur bedingt zu Sprechen. Kritik am Urteil kommt etwa vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE). „Die von der Behörde festgesetzten 6,91 Prozent bedeuten nach wie vor eine mehr als auskömmliche Rendite für ein risikoarmes Geschäft wie den Netzbetrieb“, sagt BNE-Geschäftsführer Robert Busch. Den Verbrauchern drohten nun Mehrkosten von rund einer Milliarde Euro. „Den Nachweis, dass höhere Zinssätze aufgrund zusätzlicher Investitionen durch die Energiewende nötig sind, bleiben die Netzbetreiber dabei schuldig“, sagt Busch. „Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Großfusion im Verteilnetzbereich (zwischen Eon und RWE, Anmerkung Red.) brauchen wir eine wirksame Regulierung, die die Interessen aller im Blick hat sowie ein deutliches höheres Maß an Transparenz.“

Ins gleiche Horn bläst auch Lichtblick. Dem Stromhändler zufolge würde Eon nach der angesprochenen Fusion rund ein Drittel des deutschen Stromverteilnetzes kontrollieren. „Das Oberlandesgericht hat sich ohne Not dem Druck der einflussreichen Kläger um Eon und RWE gebeugt“, sagt Gero Lücking, Geschäftsführer Energiewirtschaft bei Lichtblick. „Die Richter haben sich als Mediator zwischen Branche und Behörde betätigt, statt geltendes Recht konsequent anzuwenden und durchzusetzen.“ Die Renditen im risikofreien Geschäft der Netz-Monopolisten seien auch angesichts niedriger Marktzinsen viel zu hoch. Lichtblick war nach eigenen Angaben als einziger netzunabhängiger Energieanbieter an dem Verfahren vor dem OLG beteiligt.

Wie bereits oben erwähnt hätte die von der Bundesnetzagentur beschlossenen Senkung der Erlösobergrenze die Stromkunden von 2019 bis 2023 um rund um rund 2,1 Milliarden Euro entlastet. Lichtblick zufolge sieht der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestellte Gutachter dagegen nur eine Senkung von rund 1,3 Milliarden Euro vor. Zwei von Lichtblick beauftragte Gutachten würden hingegen bei einer konsequenten Anwendung des gesetzlichen Rahmens auf eine mögliche Kostensenkung um rund vier Milliarden Euro kommen – ohne den Netzausbau zu gefährden.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Deutscher Bundestag, Plenarsaal, Bundesadler, Reichstagsgebäude
Gesetz zur Vermeidung von Überschüssen in der Stromerzeugung in die Ausschüsse überwiesen
20 Dezember 2024 Der Bundestag hat Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit Wirkung für den Gasmarkt beschlossen. Die für Photovoltaik und Windkraft relevante Ges...