234 Millionen Euro für ungenutzte Reservekraftwerke

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Die Übertragungsnetzbetreiber haben für Kohlekraftwerke in Sicherheitsbereitschaft für 2017 Abschläge von insgesamt 85 Millionen Euro, für 2018 von insgesamt 149 Millionen Euro angesetzt und ausbezahlt. Gebraucht wurden diese Kraftwerke bis dato allerdings noch kein einziges Mal, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht.

Kraftwerksbetreiber müssen den Vorgaben zufolge die Reservekraftwerke innerhalb von zehn Tagen bis zur Betriebsbereitschaft beziehungsweise von elf Tagen bis zur Nettonennleistung hochfahren können, heißt es in der Anfrage. Die Grünen wollen dabei wissen, ob sich diese Zeitspanne angesichts zunehmender erneuerbarer Energien und „der damit erforderlichen schnellen und flexiblen Fahrweise von Kraftwerken“ als praxisgerecht erwiesen habe.

Das für die Antwort zuständige Bundeswirtschaftsministerium bejaht diese Frage. Die Fristen stünden insbesondere im Einklang mit der Zielrichtung der Sicherheitsbereitschaft: „Nach § 13g Absatz 2 EnWG dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen die Anlagen in der Sicherheitsbereitschaft nur für die Gewährleistung der Systemstabilität und nur als ultima ratio einsetzen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Extremsituation zu bewältigen“, schreibt das Ministerium. Die Sicherheitsbereitschaft diene hingegen nicht der Erbringung von Regelleistung. Der „Strommarkt 2.0“ sei hinreichend flexibel, um diese selbst und marktwirtschaftlich zu organisieren. „Unter Extremsitutation sind beispielsweise extreme, längerfristig absehbaren Wettersituationen zu verstehen“, sagt eine Sprecherin des Ministeriums auf Nachfrage von pv magazine.

Wie aus einer weiteren Antwort weiter hervorgeht, verringert sich die Vergütung per Regelungen in § 13g Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 EnWG, falls die Anlage nicht in den vorgegebenen Zeiten betriebsbereit gemacht werden beziehungsweise Strom einspeisen könne. Je nachdem, welche Gründe dafür vorliegen, kann die Vergütung demnach auf bis zu null Prozent sinken. Dies müsse von den Übertragungsnetzbetreibern geprüft werden, im Streitfall würden hierüber die Gerichte entscheiden. Jedoch: „Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Akteure ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen“, heißt es in der Antwort. Wieviel Mitarbeiter in den entsprechenden Kraftwerken beschäftigt werden, entzieht sich dabei der Kenntnis der Bundesregierung.

Die schwarz-rote Bundesregierung hatte im Sommer 2016 im Energiewirtschaftsgesetz (§ 13g EnWG) die „Sicherheitsbereitschaft“ für Kraftwerksanlagen geschaffen. Braunkohlekraftwerke mit insgesamt 2,7 Gigawatt Leistung wurden dabei unter Vertrag genommen und gingen über in die stille Reserve. Nach vier Jahren sollen diese Anlagen endgültig stillgelegt werden. Die Kosten werden über die Netzentgelte auf die Kunden umgelegt.

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