Amtsgericht Ratzeburg widerspricht BGH-Urteil zu den Sanktionen für Meldeverstöße

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Das Amtsgericht Ratzeburg hat mit einem Urteil vom 8. Dezember 2017 zur Rückzahlung der EEG-Einspeisevergütung wegen Meldeverstößen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) widersprochen. Der Förderanspruch des säumigen Anlagenbetreibers reduziert sich auch für ältere Bestandsanlagen nur um 20 Prozent, statt – wie vom BGH angenommen – um 100 Prozent, wie Rechtsanwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei Lange am Mittwoch auf Grundlage der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung mitteilte. Das Amtsgericht verweise für seine Entscheidung insbesondere auf klarstellende Hinweise in den Gesetzesbegründungen im §100 Absatz 2 EEG 2017.

Der Bundesgerichtshof war bei seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (Az. VIII ZR 147/16) dem Wortlaut des EEG-Gesetzestextes gefolgt und hatte von einem Anlagenbetreiber aus Schleswig-Holstein die volle Rückzahlung der Einspeisevergütung bis zur nachgeholten Anmeldung der Anlage verlangt. „Das Urteil war für tausende betroffene Photovoltaik-Anlagenbetreiber ein schwerer Schlag“, schreibt Rechtanwalt Lange. Der BGH habe nicht nur die klagende Netzbetreiberin von jeglicher Verantwortung für Meldeverstöße freigesprochen. „Er hat auch verneint, dass die vom Gesetzgeber beschlossene deutliche Entschärfung der Sanktion auch solchen PV-Anlagen zugutekommt, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind.“

Der Gesetzgeber wollte mit der EEG-Novelle 2017 die drastischen Sanktionen für Meldeversäumnisse bei Photovoltaik-Anlagen wieder etwas abschwächen, indem in solchen Fällen rückwirkend seit dem 1. August 2014 immerhin 80 Prozent der Einspeisevergütung gezahlt werden sollten. Nach dem Urteil des BGH sei die Abschwächung der Sanktion bei älteren Photovoltaik-Anlagen jedoch nicht anwendbar.

„Das Problem war, dass das BGH-Urteil genau in die Zeit fiel, in der sich das Gesetz noch geändert und der Gesetzgeber dabei die Reichweite der neuen Norm klargestellt hat“, sagt Rechtanwalt Lange auf Nachfrage von pv magazine. Die Auswirkungen des Urteils sind dabei groß. So seien bundesweit mindestens 4500 Fälle bekannt, bei denen die Netzbetreiber die volle EEG-Vergütung zurückgefordert hätten. „Allein in Schleswig-Holstein soll es mindestens 300 bis 400 Klagen gegen Anlagenbetreibern gegeben haben“, sagt Lange. Indes sei beim BGH noch ein Verfahren anhängig und Lange hofft, dass es hier auch noch zu einer Korrektur der BGH-Rechtsprechung kommt.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte bei von Bredow Valentin Herz hat der BGH bei seinem Urteil einen entscheidenden Nachsatz übersehen. So stehe im Schlusssatz in den Übergangsbestimmungen des §100 Absatz 2 EEG 2017, dass die rückwirkende Abmilderung der Sanktion seit dem 1. August 2014 eindeutig auch für ältere Anlagen gelten soll. „Diesen Nachsatz hat der BGH in seinem Urteil nicht einmal erwähnt“, monierte damals Rechtsanwältin Bettina Hennig. Sie vermutete, dass der BGH diese Regelung schlichtweg übersehen hatte. Durch das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts hatte sich die Position betroffener Anlagenbetreiber damals natürlich verschlechtert.

„Durch das jetzige Urteil werden die Anlagenbetreiber natürlich nochmal zu Recht ermutigt, sich gegen überhöhte Rückforderungen der Netzbetreiber zur Wehr zu setzen“, sagt Hennig. „Wenn ein Amtsgericht ein solches Urteil ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des BGH fällt, muss sich der Richter schon sehr sicher in seiner Urteilsbegründung sein. Das ist angesichts des Fehlurteils des BGH umso erfreulicher.“

Rechtsanwalt Lange sieht mit dem jetzigen Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg wieder Chancen für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die mit Rückforderungen ihres Netzbetreibers konfrontiert waren oder sind. Sie sollten nun sorgfältig prüfen, inwieweit sie von dieser Rechtsentwicklung möglicherweise profitieren könnten. „Auch wer schon zurückgezahlt hat, kann unter Umständen seinerseits einen Teil des Geldes wieder zurückverlangen“, schreibt Lange.Das Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg sei noch nicht rechtskräftig.

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