In Italien sind die Steuervorteile des „Tremonti ambiente“ nicht mit der Einspeisevergütung der staatlichen Photovoltaik-Förderprogramme Conto Energia III, IV und V kumulierbar. Darüber hat die italienische Energieagentur Gestore dei Servizi Energetici (GSE) diese Woche Klarheit geschaffen.
Den sogenannte „Tremonti Ambientale“-Freibetrag erhalten kleine und mittelständische Unternehmen für ihre umweltfreundlichen Investitionen. Nach Klarstellung der GSE kann der Freibetrag für Projekte gelten, die im Rahmen der Programme Conto Energia I oder II entwickelt wurden, sofern die öffentliche Förderung dieser Projekte nicht bereits über einem Fünftel der Investitionskosten liegen.
Laut Carsten Steinhauer und Riccardo Narducci von der Anwaltskanzlei Mc Dermott Will & Emery gab es in den vergangenen Jahren Verwirrung über die Rückerstattung der Steuervorteile – häufig wurden sie für die Investitionen deswegen nicht genutzt.
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen im Conto Energia III, IV und V hätten laut GSE nun Jahr Zeit, um gegenüber dem Finanzamt und der GSE den Verzicht auf die Steuervorteile zu erklären. Wie genau vorzugehen ist, sollte mit dem zuständigen Steuerberater oder Anwalt besprochen werden, empfieht Andreas Lutz vom Beratungsunternehmen New Energy Projects.
Mit dem Programm „Conto Energia“ förderte Italien von 2005 bis Juli 2013 den Ausbau der erneuerbaren Energien.
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Ich möchte darauf hinweisen, dass es relevante Neuigkeiten bezüglich der Tremonti Ambiente in den letzten Wochen gegeben hat. Der Staatsrat, die zweithöchste gerichtliche Instanz in Italien, hat in einem Urteil festgestellt, dass die italienische Energieagentur Gestore dei Servizi Energetici (GSE) nicht über die Kompetenzen verfügt um über die Kumulabilität der Tremonti Ambiente mit der Einspeisevergütung nach Conto Energia III, IV und V zu bestimmen. Es ist zu empfehlen, sich mit einer Wirtschaftskanzlei in Verbindung zu setzen die über viel Erfahrung mit der Anwendung der Tremonti Ambiente verfügt.