Marktübersicht Stecker-Solar-Geräte
pv magazine: Wie man liest, läuft in Hamburg derzeit ein Gerichtsverfahren gegen einen Netzbetreiber, der die Nutzung eines Stecker-Solar-Gerätes blockieren will. Was ist der aktuelle Stand bezüglich der rechtlichen Situation?
Bettina Hennig (Foto): Momentan wird in verschiedenen Normungsgremien an einer Überarbeitung der technischen Regelwerke gearbeitet, weil Stecker-Solarmodule dort noch nicht hinreichend berücksichtigt sind. Die technischen Normen sind bislang insgesamt noch überhaupt nicht auf Steckermodule ausgelegt. Gleichzeitig wird immer wieder darüber gestritten, wer für die Kontrolle zuständig ist, ob und inwieweit solche Stecker-Solarmodule betrieben werden dürfen und wer hier für die Prüfung der rechtlichen und technischen Regeln den Hut aufhat. Einige Netzbetreiber haben sich angemaßt, den Nutzern gegenüber die Inbetriebnahme von Steckersolarmodulen zu verbieten, nachdem diese ordnungsgemäß gemeldet wurden.
Das wird auch gerade vor Gericht verhandelt.
Genau. Schon letztes Jahr waren diese Fragen auch schon einmal der Bundesnetzagentur zur Entscheidung vorgelegt worden. Bei der Bundesnetzagentur hatte eine Nutzerin eines Stecker-Solarmoduls ein sogenanntes besonderes Missbrauchsverfahren angestrengt, nachdem der Netzbetreiber den Betrieb untersagt hatte. Der Netzbetreiber hat hier letztlich eingeräumt, dass er für eine Betriebsuntersagung nicht zuständig ist und hierfür auch kein sachlicher Anlass bestand. Denn wie von der Nutzerin vorgetragen, habe das Solarmodul tatsächlich überhaupt keine Auswirkungen auf den Netzbetrieb. Bei diesen kleinen Stecker-olar-Geräten wird der gesamte Strom regelmäßig direkt im Haushalt verbraucht und der Netzbetreiber ist in seinem Verantwortlichkeitsbereich – dem Netzbetrieb – dementsprechend überhaupt nicht betroffen. Der Netzbetreiber hatte in dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur allerdings auch darauf hingewiesen, dass dennoch die Nutzung von diesem Steckermodul gegen die aktuellen technischen Normen verstößt. Gegebenenfalls könnten demnach die Regulierungsbehörden, also die Bundesnetzagentur oder die Landesregulierungsbehörden, dafür zuständig sein, das Ganze zu überwachen und gegebenenfalls eben auch zu regulieren.
Und haben sich diese Regulierungsbehörden schon dazu geäußert?
Nein, uns ist zumindest bislang kein Fall bekannt, wo sich tatsächlich die Regulierungsbehörden eingeschaltet hätten.
Für Anwender sieht das nach einer Grauzone aus. Welche rechtlichen Risiken geht er ein?
Nach den derzeit geltenden technischen Normen ist es aktuell nicht vorgesehen, dass man eine Stromerzeugungsanlage einfach so per Steckdose am Endstromkreis anschließt und direkt auf „Verbraucherseite“ in sein eigenes Hausnetz Strom einspeist. Denn das machen diese Mini-Steckeranlagen ja letztlich: Sie leiten Strom durch die Steckdose zum Beispiel zum Toaster, anstatt dass die Steckdose nur zur Stromentnahme genutzt wird. Das ist bislang der wesentliche Streitpunkt, neben verschiedenen allgemeinen Sicherheitsbedenken gegen Steckersolarmodule. Im europäischen Ausland sehen die entsprechenden Normen dabei teilweise eine Bagatellgrenze vor, bis zu der solche Geräte ohne weiteres betrieben werden können. Was nun aber rechtlich aus dem Umstand folgt, dass der Anschluss von Steckermodulen nach den derzeit geltenden technischen Normen nicht vorgesehen ist und wer für die Prüfung vermeintlicher Verstöße zuständig ist, ist noch nicht bis ins Letzte geklärt.
Sind dafür nicht die Netzbetreiber zuständig? Jedenfalls untersagen diese ja teilweise den Betrieb.
Ich meine, dass nach den energierechtlichen Regelungen in aller Regel nicht der Netzbetreiber dafür zuständig ist und dieser die Nutzung eines Steckermoduls daher auch nicht einfach verbieten darf. Dies ergibt sich schon daraus, dass wie gesagt der Netzbetrieb als solches ja in den allermeisten Fällen überhaupt nicht betroffen ist: Steckersolaranlagen werden weder direkt ans Stromnetz angeschlossen und speisen in aller Regel auch nicht in dieses ein. Es handelt sich daher ja auch nicht um eine klassische EEG-Anlage. Vielmehr wird der gesamte Strom, den ein solches Mini-Modul erzeugt, in üblicherweise im Hausnetz „wegverbraucht“, etwa durch Dauerverbraucher wie den Kühlschrank. Nur in Ausnahmefällen und zu sehr kurzen Zeiten kommen minimale und für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzbetriebs gänzlich irrelevante Rückflüsse von Strom ins öffentliche Netz überhaupt in Betracht. Wieso also der Netzbetreiber die Befugnis haben sollte, seinem Kunden in seine eigenen vier Wände „hineinzuregieren“ und diesem dort die private Nutzung eines elektrischen Gerätes zu verbieten, das keinerlei Auswirkungen auf den Netzbetrieb hat, erschließt sich mir weder rechtlich noch vom gesunden Menschenverstand her. Wir in unserer Kanzlei meinen jedenfalls, dass die Verantwortlichkeit und damit auch die Zuständigkeit des Netzbetreibers rechtlich auf das beschränkt ist, was auch tatsächlich seine Aufgabe ist, nämlich der Betrieb des öffentlichen Stromnetzes. Man darf ja auch nicht vergessen, dass es sich hier um ein Privatunternehmen und keine staatliche Behörde oder ähnliches handelt. Rechtlichen Befugnisse eines Unternehmens, einem seiner Kunden Vorschriften über dessen Verhalten in seiner eigenen Wohnung zu machen, kann es unseres Erachtens nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen geben. Ob man als Stecker-Solaranlagenbetreiber nach den allgemeinen geltenden Regeln haftet, wenn beim Betrieb etwas schief geht und jemand anderem dadurch ein Schaden entsteht, ist dagegen eine andere Frage.
Wie realistisch ist es dann, dass es zu einem Haftungsfall kommt? Nehmen wir an, es brennt irgendwo im Haus, kann mich der Vermieter haftbar machen, weil ich ein Stecker-Solar-Gerät betreibe?
Sollte etwas mit dem Modul passieren oder dieses Ursache eines Schadens sein, hat man gegebenenfalls schon ein erhöhtes Haftungsrisiko, wenn man es entgegen den geltenden technischen Normen betreibt. Unter Umständen muss man sich dann vielleicht einen erhöhten Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen, der haftungsrechtlich relevant sein kann. Zu Ihrer Frage, wie realistisch ein solches Szenario ist: Was die Technik angeht, bin ich als Juristin ja auch nur interessierter Laie, aber nach dem was ich zu dem Thema lese, scheint es ja eher unwahrscheinlich, dass es aktuell tatsächlich zu einem solchen Fall kommt – zumindest wenn die Haustechnik für den Anschluss eines Steckermoduls geeignet ist. Mir ist bislang auch kein solcher Fall aus der Praxis bekannt. Es gibt auch verschiedene Gutachten, nach denen die meisten Sicherheitsbedenken, die immer wieder gegen den Betrieb von Stecker-Solarmodulen Stimmung ins Feld geführt werden, weitgehend entkräftet werden können. Ein gewisses Risiko, dass Dinge schief gehen, gibt es aber natürlich häufig im Leben – und wie gesagt: für die Klärung der tatsächlichen Risiken sind eher die Techniker als die Juristen zuständig.
Aber wer einen Stecker-Solar-Gerät-Betreiber haftbar machen will muss doch auf jeden Fall detailliert nachweisen, dass dieses Gerät die Ursache für den Schaden war, oder?
Genau. Da würden sich haftungsrechtlich gesehen letztlich ähnliche Fragen stellen wie bei einem Wohnungsbrand, weil ich meinen Herd angelassen habe oder weil ich beispielsweise ein nicht zugelassenes Importprodukt verwendet habe, das im Betrieb explodiert ist. Es müsste wohl schon viel zusammenkommen, damit es in der Praxis tatsächlich zu einem solchen Worst-Case-Szenario kommen würde. Wenn man die Wahrscheinlichkeit dafür weiter reduzieren will, kann man zum Beispiel mal prüfen, ob in der Brandschutz- oder Hausratsversicherung konkrete Bezugnahmen auf technische Regelwerke oder ähnliches enthalten sind. Aber all das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Letztendlich ist die Frage, die sich jeder Nutzer derzeit stellen muss: Traut man sich, etwas in der Grauzone zu machen oder macht man nur, was ganz rechtssicher ist. Wenn man Rechtssicherheit will, sollte man vielleicht besser abwarten, bis die Normungsgremien ihre Entscheidung getroffen haben.
Wie lange dauert es noch, bis die Normungsfrage geklärt ist?
Das ist eine sehr gute Frage. Zumindest für die unklaren Punkte, die die Verbraucher betreffen, wäre eine schnellstmögliche Klärung wichtig. Dazu gehört auch, ob man einen Elektroinstallateur beauftragen muss oder ob man eine spezielle Steckvorrichtung oder ähnliches benötigt. Wer die diesbezüglichen Diskussionen verfolgt, bekommt aber natürlich auch mit, dass es hier noch eine Menge Streit gibt und das letzte Wort sicher noch nicht gesprochen ist.
Wie wichtig ist es, dass man als Anwender den Netzbetreiber informiert?
Wenn ich als Verbraucher entscheide, so eine Anlage in Betrieb zu nehmen, bin ich nach der Netzanschlussverordnung grundsätzlich verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und mich gegebenenfalls mit ihm darüber abzustimmen. Ich bleibe aber dabei, dass der Netzbetreiber – zumindest dann, wenn keinerlei Auswirkungen auf sein Netz zu befürchten sind – zumindest keine Handhabe hat, den Anschluss oder die Nutzung von so einem Modul pauschal zu verbieten oder gar den Anschluss zu sperren, wenn man ein Steckermodul in Betrieb nimmt. Dies sehen andere Juristen natürlich anders, wie gesagt: die gesetzlichen Regelungen sind in dieser Hinsicht nicht restlos eindeutig.
Manche Verbraucher wollen diese Diskussion mit dem Netzbetreiber vermeiden und melden das Gerät nicht. Wenn es der Netzbetreiber bemerkt und fordert, das Gerät wieder abzuschalten, und der Verbraucher dem nachkommt, kann doch weiter nichts geschehen. Oder?
Netzbetreiber drohen teilweise tatsächlich damit, dass sie berechtigt seien, den Anschluss zu sperren, wenn man eine solche Anlage in Betrieb nimmt. Auch in diesem Fall müsste der Netzbetreiber aber erst einmal nachweisen oder zumindest geltend machen, dass es durch das Gerät überhaupt zu schädlichen Ereignissen kommen kann und eine Gefahr für Dritte vorliegt. Oder rechtlich formuliert: Nach der Netzanschlussverordnung dass der Betrieb des Moduls die Netzsicherheit gefährdet oder zumindest erhebliche Störungen erwarten lässt. Wir vertreten, dass es jedenfalls nicht als Begründung ausreicht, dass der Netzbetreiber sich einfach nur auf technische Normen beruft, die eventuell einen Steckeranlagen-Betrieb nicht vorsehen. Dass der Stromnetzanschluss unterbrochen wird, wäre schon ein sehr scharfes Schwert, das der Netzbetreiber nicht beliebig ziehen kann: Ganz ohne weiteres kann der Netzbetreiber also nicht einfach kommen und den Anschluss sperren.
Und wenn er kommt, kann der Verbraucher doch immer noch den Stecker ziehen. Oder?
Das ist ja das Schöne an diesen Geräten – sie sind sehr einfach in, aber auch außer Betrieb zu nehmen: Den Stecker kann man jederzeit ziehen.
Kann irgendjemand Entschädigungen verlangen?
Solange niemand einen Schaden hat, kann natürlich auch niemand Schadensersatz verlangen. Auch der Netzbetreiber nicht.
Und gelten noch weitere Meldepflichten? Muss ich die Anlage zum Beispiel bei der Bundesnetzagentur beim Marktstammdatenregister eintragen lassen?
Nach der Markstammdatenregisterverordnung müssen PV-Anlagen tatsächlich grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Dies gilt auch unabhängig davon, ob für den erzeugten Strom die Einspeisevergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Wenn man einer solchen Registrierungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann man gegebenenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Die Verordnung sieht allerdings auch Ausnahmen vor, zum Beispiel für Anlagen, die ihren Strom nicht ins Netz einspeisen. Ob diese oder eine andere Ausnahme bei Steckermodulen greift, ist aber natürlich auch noch nicht restlos eindeutig geklärt. Zudem muss man sich kurz die Regelungen zur EEG-Umlage für Eigenversorger und die diesbezüglichen Meldepflichten anschauen. Da hier allerdings Bagatellgrenzen gelten, hat man mit Mini-Steckermodulen hier in aller Regel kein Thema.
Wie sieht es aus, wenn ich einen Zähler ohne Rücklaufsperre habe. Dann speist mein Stecker-Solar-Gerät zwar nicht viel, aber ab und zu Strom in das Netz ein und meine Stromrechnung reduziert sich etwas. Kann mir da irgendjemand einen Strick daraus drehen?
Das kann unter Umständen tatsächlich problematisch werden. Daher sollte man jedenfalls darauf achten, dass der Zähler eine Rücklaufsperre hat. Das kann man bei seinem Netzbetreiber erfragen.
Noch so ein Risiko, von dem man öfter hört: Betrachten wir ein Mietshaus. Der Vermieter hat eine Brandversicherung und die Brandversicherung fängt an, Probleme zu machen, weil irgendein Mieter ein Stecker-Solarmodul angeschlossen hat. Ist das ein realistischer Fall oder kann der Vermieter sagen: Ich wusste davon nichts, denn der Mieter kann das doch einfach machen.
Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter beim Betrieb von Solaranlagen nicht ganz problemlos, weil der Eigentümer des Hauses die elektrische Anlage betreibt und insofern eine gewisse Verantwortung dafür trägt. Er hat daher natürlich auch ein erhebliches Mitspracherecht, was mit seinem Eigentum passiert. Es ist also durchaus denkbar und aus der Praxis auch bekannt, dass sich der Netzbetreiber an den Eigentümer wendet mit der Forderung, den Betrieb eines Steckermoduls durch einen Mieter zu unterbinden. Im schlimmsten Fall droht der Netzbetreiber dann dem Vermieter, sonst den Anschluss für das gesamte Haus zu sperren, was natürlich auch andere Bewohner in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dementsprechend wird der Vermieter diesen Druck dann an den Mieter weitergeben.
Wobei der Mieter im Zweifelsfall wieder den Stecker ziehen kann, ohne dass ihm ein Schaden entsteht, oder?
Erstens das, dann wäre ein etwaiger Regelverstoß direkt wieder abgestellt. Ich würde allerdings wie gesagt auch argumentieren, dass der Netzbetreiber diese Forderung gar nicht einfach so erheben darf. Eine solche Forderung kann ja unter Umständen gerechtfertigt sein, etwa wenn ein Mieter selber irgendwie an der elektrischen Anlage herumfummelt und so die technische Sicherheit des gesamten Hauses gefährdet. Deshalb muss sowas grundsätzlich ein Installationsbetrieb machen, der auf die Einhaltung der technischen Regen achtet. Der Anschluss eines – in der Regel ja technisch geprüften und zertifizierten – Stecker-Solar-Gerätes ist aber nach unserer Auffassung eben erst einmal etwas anderes als ein unfachmännischer Eingriff in die elektrische Hausanlage. Da gelten unserer Meinung nach im Verhältnis zum Netzbetreiber allein die Regelungen, die die Netzanschlussverordnung für die Inbetriebnahme von sogenannten Eigenanlagen vorsieht. Und diese fordern erst einmal nur, dass ich mich mit dem Netzbetreiber abstimme und vermeide, dass schädliche Rückwirkungen auf das Netz entstehen.
Wenn ich mir das alles anhöre, kann ich mir vorstellen, ein Mieter will das unter diesen Umständen vielleicht gar nicht mit dem Netzbetreiber abstimmen.
Also wenn ich sage, ich mache das einfach ohne mich mit den gesetzlichen Regelungen näher zu befassen, dann bleibt mir das natürlich letztlich unbenommen. Das ist wie mit der roten Ampel: Wenn ich über eine rote Ampel gehen will, kann ich das natürlich machen – obwohl es verboten ist und mir eventuell ein Bußgeld droht, wenn ich erwischt werde.
Das Gespräch führte Michael Fuhs.
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Das, was jetzt politisch „Mieterstromgesetz“ heißt, hat Herr Laudeley bereits vor Jahren umgesetzt…nur viel einfacher.
Ob ich nun ein schwarzes Brett oder ein PV-Anlage am Balkon habe…wen juckt´s?…es gibt ja sogar schon farbige PV-Anlagen. Zur Not ist es „energiereiche Kunst“ und fällt unter künstlerische Freiheit.
Ergänzend kann man sagen, dass inzwischen der wichtigste Fortschritt in der technischen Normung erreicht wurde: Das Anschließen solcher Geräte an Endstromkreise, d. h. an Steckdosenstromkreise, ist grundsätzlich erlaubt. In der überarbeiteten Norm, die bereits vorliegt und alle Prozeduren durchlafen hat und in Kürze gültig sein wird, sind dafür bestimmte, in der Praxis gut erfüllbare Bedingungen genannt. Damit fällt die Hauptkritik der Netzbetreiber und anderer Skeptiker in sich zusammen.
Alternative: Bei kl. PV-Anlagen über einen Solarregler direkt auf eine Solarbatterie den PV-Strom (DC) speichern und danach mit einem Spannungswandler AC-Strom erzeugen. Dieser AC-Strom wird mit einer Steckerleiste an Endverbraucher (Kaffeemaschine, PC, Kühlgefrierkombi) direkt angeschlossen, statt Strom aus der Steckdose der Wohnung zu beziehen.
Somit gibt es niemals eine Rückeinspeisung und ich beeinflusse nicht die Hausinstallation AC. Ob ich Strom verbrauche, diesen von der Steckdose im Gebäude oder von meiner Steckerleiste beziehe ist meine Entscheidung. Mittelfristig sehe ich dies am Stromzähler, der sich zwischenzeitlich langsamer dreht. Für eine LED-Deckenbeleuchtung lohnt sich nicht den „Eingriff“ in das Stromnetz des Gebäudes, das gönne ich dem Energieversorger. Mein Induktionsherd mit 400 V lohnt sich nicht von der Solarbatterie zu versorgen, da man bei kl. PV-Anlagen in der Regel nur 1-phasigen Strom mit 230 V kostengünstig erzeugen kann. Mir reichen ca. 50% Reduktion meines Gesamt-Stromverbrauchs bei 100% Nutzung des eigenen PV-Stroms.
Sehr geehrter Herr Fuhs,
sehr geehrte Frau Bennig!
Zitat:
„Unter Umständen muss man sich dann vielleicht einen erhöhten Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen, der haftungsrechtlich relevant sein kann. Zu Ihrer Frage, wie realistisch ein solches Szenario ist: Was die Technik angeht, bin ich als Juristin ja auch nur interessierter Laie, aber nach dem was ich zu dem Thema lese, scheint es ja eher unwahrscheinlich, dass es aktuell tatsächlich zu einem solchen Fall kommt – zumindest wenn die Haustechnik für den Anschluss eines Steckermoduls geeignet ist.“
Ich finde es sehr naiv und fahrlässig, dass Sie beide die technische Seite völlig ausblenden. Das KANN durchaus zu Problemen kommen, nämlich Leitungs- und Steckerüberlastung, Überhitzung und Brand. Das stört zwar nicht den Netzbetrieb direkt, allerdings ist der Betreiber+Hausbewohner dann tot und/oder das Haus abgebrannt.
Der Strom des Wechselrichters kann nämlich IMMER – soweit nicht die Einspeise-Steckdose einzeln abgesichert ist (und dass ist quasi in der Realität fast nie der Fall), von Steckdose A (Einspeisung) zu Steckdose B (Abnehmer) fließen, ohne eine Sicherung zu passieren!
Das bedeutet, dass die Leitung durchaus überlastet werden KÖNNTE!
Beispiel: 2 kW-Wechselrichter, „am schlechtesten“ 3 Stück über eine 3er-Steckdose zusammengeschaltet speisen in Steckdose A ein.
Steckdose B an der selben Leitung ist mit stärkeren Verbrauchern wie Mikrowelle, Herdplatte, elektr. Einmachkochtopf. etc. belegt.
Schon haben Sie eine Situation, wo Leitung und insbesondere die Schuko-Stecker heißt werden und schmilzen KÖNNTEN.
Ähnliches habe ich schon selbst gesehen bei der – völlig legalen – Ladung eines Elektroautos mit 3 bis 3,6 kW (16 A) über wenige Stunden.
Schuko-Stecker sind dafür i.d.R. nicht ausgelegt!
Wenn es eine Maximal-(Bagatell)grenze von – beispielsweise – 500 W gäbe, wäre dass in der Praxis sicherlich unwarscheinlich und unproblematisch.
STECKER gibt es nebenbei für Drehstrom mit 16/32/64 A. Das entspricht 10/20/40 kW.
Beim Rot-Über-die-Ampel-gehen kann man übrigens auch sterben.
Wenn man die Gefahr nicht einschätzen KANN, sollte man sich der eigenen Gesundheit zuliebe besser an die – meist sinnvollen – Regeln halten.
(Kleine Kinder an der Ampel = elektrischer Laie)
In aller Regel sprechen wir bei Balkonanlagen von ca. 200 -ca. 600 Watt installierter Modul-Nenn(!)-Leistung. Nennleistung ist nicht Wirkleistung. Der hinzukommende Nachteil von Balkonanlagen ist u.a. der ungünstige Aufstellwinkel der Module, was die Leistung weiter nach unten drückt. Im Laufe des Jahres kommen wir so durchaus auf reale Wirk-Leistungen, die unter günstigen Bedingungen bei 50 % der Nennleistung liegen, bei schlechten Bedingungen weit darunter. Über diese tatsächlichen Leistungen, die an einem Schuko-Stecker eingespeist werden, sollte man sich unterhalten. Natürlich gilt es, sich zu informieren, am besten geschieht diese durch den E-Fachbetrieb! Genau der aber will kein Risiko eingehen, man hat sozusagen meist den verlängerten Arm des Energieversorgers in seiner Person vor sich stehen. In diesem Dilemma installieren viele Mieter inzwischen selbst und ohne Genehmigung. Verwenden diese zugelassenes Material und kümmern sich um die technischen Voraussetzungen -vielleicht mit Hilfe eines E-Fachbetriebs im Hintergrund, sollte eine Lösung herauskommen, die passt. Alle Besorgten sollten bitte nicht vergessen, dass PV-Stecker-Anlagen dieser Grösse in anderen europäischen Ländern keinerlei Probleme aufwerfen. Aber dort haben sie ja anscheinend auch einen gänzlich anderen Strom….
Steckermodule haben einen kleinen Wechselrichter, der erst arbeitet, wenn er über das Netzteil Strom bezieht, löst also die Sicherung oder der Fehlerstromschutzschalter aus, schaltet auch die Balkonanlage ab. Wo liegt das Problem ? Maximal 5 Module passen auf einen üblichen Balkon und da spricht man von maximal 1 kW und damit ist wohl hoffendlich jede Steckdose sicher, denn ein Stromkreis wird mit 16 A üblicherweise abgesichert,
Sie schaffen 1,5 kW (oder 6,5 Ampere bei 230V) mit 5 Modulen. Diese 6,5 A kämen zu den 16 A aus dem Netzanschluss dazu, man könnte also Verbraucher mit 22,5 A Strombedarf in einem Stromkreis betreiben, der nur für 16 A ausgelegt ist. Irgendein Depp macht das dann auch, und löst damit einen Hausbrand aus. Ganz so ohne ist das also nicht.
Eine sichere Lösung wäre es, die Netzsicherung entsprechend herabzusetzen – 10A statt 16A. Das braucht dann zwar einen Installateur, der Aufwand ist aber überschaubar.