Solar-Betrug: Warum weitere Strafverfahren folgen

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Derzeit erfolgt eine umfassende Aufarbeitung von hinterzogenen Antidumpingzöllen auf Solarmodule durch die Zollfahndungen und Gerichte. Die ersten Urteile sind mittlerweile ergangen und es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Monaten weitere Strafverfahren eingeleitet werden. Denn Zollfahndung und Staatsanwaltschaft erhalten während der Prozesse stets neue Informationen zum modus operandi chinesischer und deutscher Unternehmen. Die bislang ergangenen Urteile legen den Schluss nahe, dass auch im Falle einer Verurteilung nur geringe Strafen zu erwarten sind. Man könnte zudem meinen, dass nur der Importeur, nicht aber der Endabnehmer oder Zwischenhändler betroffen seien. Beide Annahmen sind aber ein Trugschluss.

Erster Irrtum: Bei einer Zoll-Umgehung werden nur geringe Strafen verhängt

Jüngst wurden im Falle einer großen Nürnberger Solarfirma zwei Vertriebsmitarbeiter zu verhältnismäßig geringen Haftstrafen von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Da die beiden chinesischen Angeklagten wegen Fluchtgefahr bereits ein Jahr in Untersuchungshaft saßen, hatten sie faktisch bereits einen Großteil der ausgeurteilten Strafe verbüßt. Die Reststrafe wurde daher zur Bewährung ausgesetzt, denn die Untersuchungshaft wird auf eine Haftstrafe angerechnet.

Hätte es keine Haftbefehle gegeben, so wäre wohl die Haftstrafe sogar gänzlich zur Bewährung ausgesetzt worden. Keiner der beiden Angeklagten hätte dann überhaupt einen Tag ins Gefängnis gemusst.

Dass die beiden Angeklagten vergleichsweise glimpflich davon gekommen sind, hatte aber auch mit Ermittlungsdefiziten auf Seiten der Behörden zu tun. Sowohl das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch die deutschen Behörden hatten unzureichend gearbeitet. Die Datenbasis, mittels derer die Umleitung chinesischer Solarmodule über Taiwan belegt werden sollte, wies Plausibilitätsfehler auf. Ein vom OLAF nachgebesserter Bericht wurde vom Zollkriminalamt später nicht mehr zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Rahmen der Telefonüberwachung der Angeklagten wurden zudem nicht alle Anwaltsgespräche unverzüglich gelöscht – das führt juristisch gesehen unweigerlich zu einem umfassenden Verwertungsverbot dieser Beweismittel. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft sich vor allem darauf konzentriert, den Angeklagten den Ankauf von Solarmodulen mit unzutreffenden Ursprungsangaben beweisen zu wollen und das obwohl beide Mitarbeiter im Vertrieb und nicht im Einkauf beschäftigt waren.

Daher konnte die Staatsanwaltschaft den Tätern die zahlreichen angeklagten Vorgänge mit einem Gesamtvolumen von acht Millionen Euro nicht mehr nachweisen. Letztlich gestanden die Mitarbeiter, dass sie zumindest billigend in Kauf nahmen, es könnten sich unter den verkauften Solarmodulen auch Solarmodule chinesischen Ursprungs befunden haben. Da das Gericht Geständnisse grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt, konnte es letztlich noch eine Strafe im unteren Bereich verhängen und zur Bewährung aussetzen.

Die Angeklagten sind gewissermaßen mit einem blauen Auge davongekommen – wohl auch, weil das Gericht erkannte, dass diese als Vertriebsmitarbeiter die Umgehung der Antidumpingzölle nicht selbst erdacht hatten. Sie führten bloß aus, was man ihnen von anderer Stelle her auftat. Hätten alle Ermittlungsergebnisse verwertet werden können und wäre die Beweislage eindeutiger gewesen, so wären die Haftstrafen sicherlich höher ausgefallen. Denn nach dem Gesetz sind Haftstrafen bis zu 10 Jahren möglich.

Zweiter Irrtum: Beim Einkauf verzollter Module besteht kein Risiko

Das Gericht gab aber auch einen zweiten wichtigen Fingerzeig. Wer nicht importiert, sondern verzollte Solarmodule DDP kauft, kann sich ebenfalls strafbar machen. Das ist dann der Fall, wenn der Abnehmer weiß, dass der Importeur den Mindestimportpreis nicht gezahlt oder Solarmodule mit falscher Ursprungsdeklaration eingeführt hat.

Es kann sogar ausreichen, dass dieses bloß billigend in Kauf genommen wird, zum Beispiel wenn sich geradezu aufdrängen muss, dass die MIP-Verpflichtungen nicht eingehalten worden sein könnten. In diesen Fällen liegt mindestens eine strafbare Steuerhehlerei vor, die mit bis zu 10 Jahren Haftstrafe bestraft werden kann. Besonders pikant: Beteiligte Gesellschafter oder Geschäftsführer können für hinterzogene Einfuhrabgaben sogar persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie die Umgehung in Kauf nehmen.

Freilich muss sich diese Tatsache erst einmal nachweisen lassen. Allerdings gewinnt die Staatsanwaltschaft derzeit im Rahmen der Strafprozesse durch Zeugenaussagen weitere Erkenntnisse über beteiligte Briefkastenfirmen, den MIP unterlaufende Kompensationsgeschäfte und Umgehungsmodelle, die Anlass zu weiteren Ermittlungen und Anklagen geben können.

— Tristan Wegner ist Rechtsanwalt bei O&W Rechtsanwälte in Hamburg. Er berät Unternehmen zur gesamten internationalen Lieferkette, insbesondere im internationalen Handels- und Zollrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf Antidumpingzöllen im Solarbereich. Mehr aktuelle Informationen finden Sie auf www.owlaw.de —

Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.

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