pv magazine hat Anfang Juli über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu verspätet angemeldeten Photovoltaik-Anlagen berichtet. Das Gericht war in seinem Urteil dem Wortlaut des EEG-Gesetzestextes gefolgt und hatte von einem Anlagenbetreiber aus Schleswig-Holstein die Einspeisevergütung bis zur nachgeholten Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur zurückgefordert. Dieser erhält bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 nur den Marktwert für den eingespeisten Strom und in der Zeit nach dem 1. August 2014 bis zur nachgeholten Anmeldung überhaupt keinen Ausgleich. Inzwischen ist auch die Begründung für dieses sehr harte Urteil formuliert und das lässt erneut aufhorchen.
Eigentlich war es die Absicht des Gesetzgebers mit der EEG-Novelle 2017, die drastischen Sanktionen für das Versäumen der Anmeldung von Photovoltaik-Anlagen wieder etwas abzuschwächen, indem in solchen Fällen rückwirkend seit dem 1. August 2014 immerhin 80 Prozent der Einspeisevergütung gezahlt werden sollten. Der BGH hat nun jedoch entschieden, dass diese Absicht nicht für alle Bestandsanlagen gleichermaßen gelten soll. Er unterscheidet zwischen jüngeren Altanlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und älteren Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb gegangen sind. Nur für die jüngeren Bestandsanlagen (also „EEG-2014-Anlagen“), so der BGH, gilt auch die mildere Sanktion rückwirkend. Auf ältere Bestandsanlagen sei die Abschwächung der Sanktion dagegen nicht anwendbar.
Dies leitet der BGH aus den – überaus komplizierten – Übergangsbestimmungen her. Diese sind selbst für Experten nur noch schwer verständlich, da sich auch das Verfahren für die Anlagenanmeldung zwischen dem EEG 2012 und 2014 noch einmal geändert hatte. Nach Auffassung der Rechtsanwälte bei von Bredow Valentin Herz hat der BGH dabei aber einen entscheidenden Nachsatz übersehen. Nämlich den Schlusssatz in den Übergangsbestimmungen des langen §100 Absatz 2 EEG 2017, wonach die rückwirkende Abmilderung der Sanktion seit dem 1. August 2014 eindeutig auch für ältere Anlagen gelten soll. „Diesen Nachsatz hat der BGH in seinem Urteil nicht einmal erwähnt“, moniert Anwältin Bettina Hennig, die selbst einige ähnlich gelagerte Fälle betreut. Der BGH setzt sich nur mit einer anderen Übergangsbestimmung auseinander, die noch aus dem EEG 2014 stammt und die für ältere Bestandsanlagen auf die härtere Rechtsfolge des § 25 EEG 2014 verweist. Daraus schließt der BGH, dass es für Altanlagen auch nach dem EEG 2017 bei dem vollständigen Vergütungswegfall bleiben sollte. Dass sich der BGH dabei gar nicht mit der Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 2 auseinandersetzt, der ja ausdrücklich etwas anderes sagt, deute darauf hin, dass diese Regelung schlichtweg übersehen wurde, so Hennig. „Das wäre natürlich ein starkes Stück.“
Doch selbst wenn der BGH hier einen Fehler gemacht hat, dürfte er aus der Position der Anlagenbetreiber nur sehr schwer zu korrigieren sein. Die Hürden, um gegen ein Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts anzugehen, sind hoch. Für Hennigs Mandanten und die vielen anderen Fälle, die in Schleswig-Holstein noch in der Schwebe sind, sieht es daher düster aus. Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und nach diesem Datum noch längere Zeit nicht angemeldet wurden, müssen dann die Einspeisevergütung zurückzahlen und werden für den eingespeisten Strom auch keinerlei Entschädigung bekommen.
Die Ursache hierfür sieht Hennig nicht nur in dem aktuellen BGH-Urteil, sondern auch beim Gesetzgeber. Der hätte anstelle der vertrackten und verklausulierten Übergangsregeln, eine klare Formulierung wählen können, die vielleicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Gesetzgeber ist es aber auch, der das Problem noch immer beseitigen könnte, indem er noch einmal klarer formuliert, dass auch für ältere Bestandsanlagen die mildere Regelung des EEG 2017 gelten soll.
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